Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Po***** und R*****, gestützt auf die Z 5 und 10a respektive Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Po***** und R*****, gestützt auf die Ziffer 5 und 10 a respektive Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Po*****:
Die Mängelrüge (Z 5) sieht die Feststellung der subjektiven Tatseite (US 13 f) als unvollständig begründet an, weil eine Passage in der Einlassung des Angeklagten P***** (ON 22 S 15) - aber auch des Angeklagten M***** (ON 22 S 48) - nicht explizit im Urteil erörtert wurde. Deren Zitat im Rechtsmittel entfernt sich indes im angeblichen Hauptpunkt („Po***** wusste nicht, worum es ging") von der Aktenlage und lässt im Übrigen („es gab kein detailliertes Gespräch mit Po*****") den Zusammenhang der Aussage außer Acht, wonach Po***** „klar war, dass es da um eine hochgradig illegale Geschichte geht", wiewohl das Wort „Erpressung" in den Gesprächen der Angeklagten tunlichst vermieden wurde. Die Tatrichter waren daher mit Blick auf § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, sich über die - den Gesamtzusammenhang beachtenden - Erwägungen US 19 f hinaus noch mit jedem Detail der Aussagen zu beschäftigen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) sieht die Feststellung der subjektiven Tatseite (US 13 f) als unvollständig begründet an, weil eine Passage in der Einlassung des Angeklagten P***** (ON 22 S 15) - aber auch des Angeklagten M***** (ON 22 S 48) - nicht explizit im Urteil erörtert wurde. Deren Zitat im Rechtsmittel entfernt sich indes im angeblichen Hauptpunkt („Po***** wusste nicht, worum es ging") von der Aktenlage und lässt im Übrigen („es gab kein detailliertes Gespräch mit Po*****") den Zusammenhang der Aussage außer Acht, wonach Po***** „klar war, dass es da um eine hochgradig illegale Geschichte geht", wiewohl das Wort „Erpressung" in den Gesprächen der Angeklagten tunlichst vermieden wurde. Die Tatrichter waren daher mit Blick auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verhalten, sich über die - den Gesamtzusammenhang beachtenden - Erwägungen US 19 f hinaus noch mit jedem Detail der Aussagen zu beschäftigen.
Wie lange die Nichtigkeitswerberin die Mitangeklagten vor dem Tatgeschehen kannte, ist ebenso wenig entscheidend wie die Kenntnis des genauen Erpressungsinhalts.
Das Schöffengericht begründete die innere Tatseite - dem Beschwerdevorwurf entgegen - nicht bloß mit dem Hinweis auf die Verkleidung bei einem Teil der zum Schuldspruch führenden Beitragshandlung (US 18 f), sondern überdies mit den Informationen durch den Angeklagten P***** und den Vermögensvorteil für Po***** (US 20). Diese Ausführungen widersprechen weder der Logik noch stehen sie im Gegensatz zu grundlegenden Erfahrungssätzen über (menschliche Verhaltensweisen betreffende) Kausalverläufe.
Mit Überlegungen zu ihrer Einschätzung des Angeklagten P***** verlässt die Rechtsmittelwerberin den Anfechtungsrahmen und begibt sich auf das in diesem Zusammenhang gesetzlich verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld. Dies trifft auch auf das Vorbringen zu, der Angeklagte M***** sei nach eigenen Angaben von Eric P***** angewiesen worden, mit Po***** nicht über die Sache zu reden (ON 22 S 48 - vgl dazu US 13 und die Einschätzung der Tatrichter US 16 und 18, P***** und M***** hätten die Beitragstäter „heraushalten" wollen), sowie dass der „Zweifel" des Erstgerichts am Wissen Po*****s von schwerer Erpressung auch auf den Grundtatbestand hätte „durchschlagen müssen".Mit Überlegungen zu ihrer Einschätzung des Angeklagten P***** verlässt die Rechtsmittelwerberin den Anfechtungsrahmen und begibt sich auf das in diesem Zusammenhang gesetzlich verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld. Dies trifft auch auf das Vorbringen zu, der Angeklagte M***** sei nach eigenen Angaben von Eric P***** angewiesen worden, mit Po***** nicht über die Sache zu reden (ON 22 S 48 - vergleiche dazu US 13 und die Einschätzung der Tatrichter US 16 und 18, P***** und M***** hätten die Beitragstäter „heraushalten" wollen), sowie dass der „Zweifel" des Erstgerichts am Wissen Po*****s von schwerer Erpressung auch auf den Grundtatbestand hätte „durchschlagen müssen".
Die Diversionsrüge (Z 10a) negiert die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 13 f) und übergeht die Annahmen der Tatrichter zur von der Angeklagten Po***** zum Schuldvorwurf gezeigten Einstellung (US 22; vgl 15 Os 1/02, SSt 64/10). Sie entzieht sich somit inhaltlicher Erwiderung (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 70).Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) negiert die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 13 f) und übergeht die Annahmen der Tatrichter zur von der Angeklagten Po***** zum Schuldvorwurf gezeigten Einstellung (US 22; vergleiche 15 Os 1/02, SSt 64/10). Sie entzieht sich somit inhaltlicher Erwiderung (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 70).
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) sei allerdings bemerkt, dass der Anwendung des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung fallbezogen unüberbrückbare spezial- und generalpräventive Hindernisse (§ 198 Abs 1 letzter Halbsatz StPO) entgegenstanden.Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) sei allerdings bemerkt, dass der Anwendung des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung fallbezogen unüberbrückbare spezial- und generalpräventive Hindernisse (Paragraph 198, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO) entgegenstanden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Begründung für die Feststellungen zur inneren Tatseite (US 15 ff) sei nicht „eingehend" genug, sondern „unsubstanziiert und formelhaft", versäumt die deutliche und bestimmte Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes, namentlich jenes der Z 5 vierter Fall, der sich gegen unlogische oder empirisch nicht haltbare Argumente wendet. Sie ist einerseits auf § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu verweisen und hinsichtlich der Thematisierung der Glaubwürdigkeit (des Angeklagten P*****) darauf, dass eine Anfechtung des dazu führenden kritisch-psychologischen Erkenntnisprozesses im Nichtigkeitsverfahren nicht eröffnet ist (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Beurteilung der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB), ist eine Rechtsfrage (Fabrizy, StGB9 § 107 Rz 1) und entzieht sich somit der Bekämpfung aus Z 5. Zur Abrundung sei festgehalten, dass die erstgerichtliche Lösung einer gefährlichen Drohung mit einer Ehrverletzung rechtsrichtig erfolgte (Fabrizy, StGB9 § 74 Rz 12a).Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Begründung für die Feststellungen zur inneren Tatseite (US 15 ff) sei nicht „eingehend" genug, sondern „unsubstanziiert und formelhaft", versäumt die deutliche und bestimmte Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes, namentlich jenes der Ziffer 5, vierter Fall, der sich gegen unlogische oder empirisch nicht haltbare Argumente wendet. Sie ist einerseits auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu verweisen und hinsichtlich der Thematisierung der Glaubwürdigkeit (des Angeklagten P*****) darauf, dass eine Anfechtung des dazu führenden kritisch-psychologischen Erkenntnisprozesses im Nichtigkeitsverfahren nicht eröffnet ist (RIS-Justiz RS0106588; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Die Beurteilung der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB), ist eine Rechtsfrage (Fabrizy, StGB9 Paragraph 107, Rz 1) und entzieht sich somit der Bekämpfung aus Ziffer 5, Zur Abrundung sei festgehalten, dass die erstgerichtliche Lösung einer gefährlichen Drohung mit einer Ehrverletzung rechtsrichtig erfolgte (Fabrizy, StGB9 Paragraph 74, Rz 12a).
Die vermisste Begründung für die Feststellung der Beitragshandlungen (US 7 f) des Beschwerdeführers schließlich ergibt sich mit zureichender Deutlichkeit aus US 16 und 20.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen konkreter Feststellungen, dass mit der Vernichtung (und nicht bloß Beeinträchtigung) der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht wurde. Sie übergeht bei ihrer Argumentation durch selektives Herausgreifen einzelner Annahmen die Gesamtheit der Konstatierungen US 11 f, verfehlt damit deren Vergleich mit dem Rechtsbestand und entzieht sich daher einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet das Fehlen konkreter Feststellungen, dass mit der Vernichtung (und nicht bloß Beeinträchtigung) der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung gedroht wurde. Sie übergeht bei ihrer Argumentation durch selektives Herausgreifen einzelner Annahmen die Gesamtheit der Konstatierungen US 11 f, verfehlt damit deren Vergleich mit dem Rechtsbestand und entzieht sich daher einer Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bleibt darauf hinzuweisen, dass mit Bedacht auf die öffentliche Stellung des Opfers (US 8) und die Art der drohungsimmanenten Ehrverletzung (US 10: außergewöhnliche sexualbezogene Handlungen, angeblicher Konsum von Kokain) die bezweifelte Qualifikation zu Recht angenommen wurde (vgl Fabrizy, StGB9 Rz 2 und Eder-Rieder in WK² Rz 3b, beide zu § 145, jeweils mit Judikaturnachweisen). Die Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet unterlassene Feststellungen hinsichtlich des angewendeten § 43a Abs 3 StGB, räumt aber im sinnfälligen Widerspruch dazu etwa ein, dass das Urteil sehr wohl Angaben zu Person und Vorleben des Rechtsmittelwerbers enthält (US 6). Insgesamt handelt es sich bei diesen Ausführungen um ein Berufungsvorbringen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 76 und 77a). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 24 StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers der Angeklagten Po***** - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) bleibt darauf hinzuweisen, dass mit Bedacht auf die öffentliche Stellung des Opfers (US 8) und die Art der drohungsimmanenten Ehrverletzung (US 10: außergewöhnliche sexualbezogene Handlungen, angeblicher Konsum von Kokain) die bezweifelte Qualifikation zu Recht angenommen wurde vergleiche Fabrizy, StGB9 Rz 2 und Eder-Rieder in WK² Rz 3b, beide zu Paragraph 145,, jeweils mit Judikaturnachweisen). Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet unterlassene Feststellungen hinsichtlich des angewendeten Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB, räumt aber im sinnfälligen Widerspruch dazu etwa ein, dass das Urteil sehr wohl Angaben zu Person und Vorleben des Rechtsmittelwerbers enthält (US 6). Insgesamt handelt es sich bei diesen Ausführungen um ein Berufungsvorbringen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 76 und 77a). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers der Angeklagten Po***** - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.