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Entscheidung 11 Os 126/22x×

Entscheidung 11 Os 126/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os126/22x

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB, AZ 125 Hv 82/21a  des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 194/22y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Nach Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2021 (ON 26) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juni 2022, AZ 13 Os 10/22b, gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Genannten gegen das erstgerichtliche Urteil durch Reduktion der Freiheitsstrafe Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das dagegen unter anderem als „außerordentliche Reklamation“, „außerordentliche Revision“ und „Beschwerde“ bezeichnete – überdies (angeblich) im Namen des Verurteilten (nicht von seiner Verteidigerin, sondern) von einem Dritten eingebrachte – Rechtsmittel (mit dem Ziel weiterer Sanktionsherabsetzung) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 295, Absatz 3, StPO; s bereits 13 Os 105/22y).

Textnummer

E137019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00126.22X.0103.000

Im RIS seit

17.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20230103_OGH0002_0110OS00126_22X0000_000