Entscheidung 11 Os 126/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB, AZ 125 Hv 82/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 194/22y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB, AZ 125 Hv 82/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über das Rechtsmittel des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2022, AZ 22 Bs 194/22y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Nach Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. November 2021 (ON 26) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juni 2022, AZ 13 Os 10/22b, gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Genannten gegen das erstgerichtliche Urteil durch Reduktion der Freiheitsstrafe Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das dagegen unter anderem als „außerordentliche Reklamation“, „außerordentliche Revision“ und „Beschwerde“ bezeichnete – überdies (angeblich) im Namen des Verurteilten (nicht von seiner Verteidigerin, sondern) von einem Dritten eingebrachte – Rechtsmittel (mit dem Ziel weiterer Sanktionsherabsetzung) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 295 Abs 3 StPO; s bereits 13 Os 105/22y). [2] Das dagegen unter anderem als „außerordentliche Reklamation“, „außerordentliche Revision“ und „Beschwerde“ bezeichnete – überdies (angeblich) im Namen des Verurteilten (nicht von seiner Verteidigerin, sondern) von einem Dritten eingebrachte – Rechtsmittel (mit dem Ziel weiterer Sanktionsherabsetzung) war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier Paragraph 295, Absatz 3, StPO; s bereits 13 Os 105/22y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00126.22X.0103.000
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Dokumentnummer
JJT_20230103_OGH0002_0110OS00126_22X0000_000