Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zunächst zutreffend aufzeigt, stehen das Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg und der Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Mit Blick auf die für den Angeklagten aufgrund der niedrigeren Untergrenze des Tagessatzes von zwei Euro im Sinne der §§ 1, 61 StGB günstigere Rechtslage zum Tatzeitpunkt, hätte das Bezirksgericht § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB idF BGBl I 2004/136 anwenden und von dem dort geregelten Mindesttagessatz von zwei statt vier Euro ausgehen müssen (vgl RIS-Justiz RS0125458).Mit Blick auf die für den Angeklagten aufgrund der niedrigeren Untergrenze des Tagessatzes von zwei Euro im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB günstigere Rechtslage zum Tatzeitpunkt, hätte das Bezirksgericht Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB in der Fassung BGBl I 2004/136 anwenden und von dem dort geregelten Mindesttagessatz von zwei statt vier Euro ausgehen müssen vergleiche RIS-Justiz RS0125458).
§ 271 Abs 1 Z 7 StPO (hier iVm § 447 StPO) sieht vor, dass das bei sonstiger Nichtigkeit aufzunehmende Protokoll über die Hauptverhandlung auch den Spruch des Urteils mit sämtlichen in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Der oben zitierte Protokollsinhalt genügt diesen Erfordernissen nicht.Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) sieht vor, dass das bei sonstiger Nichtigkeit aufzunehmende Protokoll über die Hauptverhandlung auch den Spruch des Urteils mit sämtlichen in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Der oben zitierte Protokollsinhalt genügt diesen Erfordernissen nicht.
Diese Gesetzesverletzungen waren festzustellen.
Die Generalprokuratur erblickt darüber hinaus im Strafausspruch des Berufungsgerichts eine Verletzung des § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB idF BGBl I 2004/136 iVm §§ 1, 61 StGB und führt dazu aus, das Berufungsgericht hätte den vom Angeklagten in seinem Rechtsmittel nicht geltend gemachten Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO) jedenfalls bei seiner Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zu korrigieren gehabt. Weiters erblickt sie eine Verletzung des § 271 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 447 StPO zufolge der unterbliebenen Protokollierung des Ausspruchs über den Kostenersatz und der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche, weil das Protokoll alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens zu enthalten hat.Die Generalprokuratur erblickt darüber hinaus im Strafausspruch des Berufungsgerichts eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB in der Fassung BGBl I 2004/136 in Verbindung mit Paragraphen eins, 61, StGB und führt dazu aus, das Berufungsgericht hätte den vom Angeklagten in seinem Rechtsmittel nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) jedenfalls bei seiner Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe zu korrigieren gehabt. Weiters erblickt sie eine Verletzung des Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO zufolge der unterbliebenen Protokollierung des Ausspruchs über den Kostenersatz und der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche, weil das Protokoll alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens zu enthalten hat.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird von der Generalprokuratur die Aufhebung des Berufungsurteils und Verweisung an das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht beantragt.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird von der Generalprokuratur die Aufhebung des Berufungsurteils und Verweisung an das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht beantragt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung auf einen eigenständigen Ausspruch des Rechtsmittelgerichts abzielt, der an die Stelle des bekämpften treten soll. Eine Aufhebung des Sanktionsausspruchs und eine (erst) nachfolgende Entscheidung in der Sache selbst wäre unangebracht, weil es nicht um die Beseitigung eines Fehlers der angefochtenen Entscheidung, sondern eine diese ersetzende eigene des Berufungsgerichts geht (Ratz, WK-StPO Vorbem zu §§ 280 bis 296a Rz 13; § 295 Rz 2; RIS-Justiz RS0120535). Eine aus der Festsetzung des (Mindest-)Tagessatzes mit vier Euro resultierende Rechtspflicht des Berufungsgerichts, dem Erstgericht bei der Entscheidung über die Berufung wegen Strafe einen bei der Strafbemessung unterlaufenen Rechtsfehler aufzuzeigen, lässt sich der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Dass das Berufungsgericht bei der - ohne jegliche Begründung, also auch ohne eine Bezugnahme auf den gesetzlichen Mindesttagessatz erfolgten - Festsetzung des Tagessatzes nicht von einem Mindesttagessatz von zwei Euro ausgegangen ist, lässt sich aus der den Bezugspunkt der Anfechtung bildenden Entscheidung (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6), der ein Abstellen auf den Mindesttagessatz gerade nicht zu entnehmen ist, nicht ableiten. Eine in der Festsetzung von vier Euro als Tagessatz gelegene Willkür macht die Nichtigkeitsbeschwerde weder geltend noch ist diese aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Detlef W***** ableitbar. Unbekämpft blieb, dass das Berufungsgericht gemäß §§ 270 Abs 1 Z 5, 474 StPO verpflichtet gewesen wäre, die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände im Urteil anzuführen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung auf einen eigenständigen Ausspruch des Rechtsmittelgerichts abzielt, der an die Stelle des bekämpften treten soll. Eine Aufhebung des Sanktionsausspruchs und eine (erst) nachfolgende Entscheidung in der Sache selbst wäre unangebracht, weil es nicht um die Beseitigung eines Fehlers der angefochtenen Entscheidung, sondern eine diese ersetzende eigene des Berufungsgerichts geht (Ratz, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 280 bis 296 a Rz 13; Paragraph 295, Rz 2; RIS-Justiz RS0120535). Eine aus der Festsetzung des (Mindest-)Tagessatzes mit vier Euro resultierende Rechtspflicht des Berufungsgerichts, dem Erstgericht bei der Entscheidung über die Berufung wegen Strafe einen bei der Strafbemessung unterlaufenen Rechtsfehler aufzuzeigen, lässt sich der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Dass das Berufungsgericht bei der - ohne jegliche Begründung, also auch ohne eine Bezugnahme auf den gesetzlichen Mindesttagessatz erfolgten - Festsetzung des Tagessatzes nicht von einem Mindesttagessatz von zwei Euro ausgegangen ist, lässt sich aus der den Bezugspunkt der Anfechtung bildenden Entscheidung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6), der ein Abstellen auf den Mindesttagessatz gerade nicht zu entnehmen ist, nicht ableiten. Eine in der Festsetzung von vier Euro als Tagessatz gelegene Willkür macht die Nichtigkeitsbeschwerde weder geltend noch ist diese aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Detlef W***** ableitbar. Unbekämpft blieb, dass das Berufungsgericht gemäß Paragraphen 270, Absatz eins, Ziffer 5, 474, StPO verpflichtet gewesen wäre, die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände im Urteil anzuführen.
Nach § 271 Abs 1 Z 7 StPO ist der Spruch mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO enthaltenen Angaben zu protokollieren. Demzufolge ist die in § 260 Abs 1 Z 5 StPO genannte Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche kein notwendiger Protokollinhalt. § 271 Abs 1 Z 7 StPO wäre nämlich schlechthin überflüssig, würde § 271 Abs 1 Z 4 StPO auch den Privatbeteiligten- und Kostenausspruch umfassen (die von der Generalprokuratur ins Treffen geführte Entscheidung 12 Os 156/10y bezieht sich auf einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss).Nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO ist der Spruch mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO enthaltenen Angaben zu protokollieren. Demzufolge ist die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannte Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche kein notwendiger Protokollinhalt. Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO wäre nämlich schlechthin überflüssig, würde Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 4, StPO auch den Privatbeteiligten- und Kostenausspruch umfassen (die von der Generalprokuratur ins Treffen geführte Entscheidung 12 Os 156/10y bezieht sich auf einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss).
Im dargelegten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.