Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 13/11p×

Entscheidung 11 Os 13/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091303 Rechtssatz 24.08.1989Strafrecht
Die gerügte, vom Erstgericht vertretene, der gefestigten Rechtsprechung entsprechende Auffassung, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf atypisch leichte Ausnahmefälle beschränkt sei, verstößt nicht gegen die Strafbemessungsvorschrift d …
RS0091319 Rechtssatz 21.10.1976Strafrecht
Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 41 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen.
RS0099892 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über …
RS0099985 Rechtssatz 13.04.1989Strafrecht
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbar …
RS0101597 Rechtssatz 26.04.1988Strafrecht
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO nF stellt nicht drauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern darauf, ob gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde, daß heißt ob das Geric …
RS0114233 Rechtssatz 12.09.2000Strafrecht
Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung mit Berufung zu bekämpfen; Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu überprüfen (aM Foregger …
RS0117723 Rechtssatz 05.06.2003Strafrecht
Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn führt ebenso wie - im Regelfall - die Unterlassung einer Begründung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu keiner Urteilsnichtigkeit.
RS0119220 Rechtssatz 29.06.2004Strafrecht
Macht der Angeklagte keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend, bedarf diese keiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO, wenn zu dessen Vorteil auch die Berufung ergriffen wurde und steht einer Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde n …