Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.März 1948 geborene Schweißer Horst Erich B*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruches), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB (Punkt 2 des Schuldspruches), des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB (Punkt 3 des Schuldspruches) und des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB (Punkt 4 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 23. Februar 1985 in Feldkirch-Tisis Elisabeth O***Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.März 1948 geborene Schweißer Horst Erich B*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt 1 des Schuldspruches), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt 2 des Schuldspruches), des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB (Punkt 3 des Schuldspruches) und des Verbrechens der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB (Punkt 4 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 23. Februar 1985 in Feldkirch-Tisis Elisabeth O***
1.) durch die Äußerung, wenn sie nicht drei Gläser ex trinke, werde er ihr das Glas im Gesicht umdrehen, zu einer Handlung, nämlich zum Trinken von drei Gläsern Wein,
2.) indem er äußerte, er werde sie zusammenschlagen und nicht mehr aus der Wohnung lassen, wenn sie nicht seinen Wünschen entspreche, zum außerehelichen Beischlaf
3.) indem er nach der zu 2. geschilderten Tat äußerte, er schlage sie zusammen, zur Unzucht, nämlich zur zweimaligen Durchführung eines Mundverkehrs, und
4.) nach der zu 3. geschilderten Tat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Elisabeth O*** durch die Äußerung "Gib mir das Geld zurück, sonst kommst du aus diesem Haus nicht mehr heraus", zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 1.000 S, genötigt zu haben.
Dieses Urteil wird im Schuldspruch vom Angeklagten mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.Dieses Urteil wird im Schuldspruch vom Angeklagten mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein solcher Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin O*** vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung, der einer näheren Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurft hätte, nicht vor. Denn auch nach dem Inhalt des vor der Gendarmerie aufgenommenen Protokolles vom 27.Februar 1985, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde die Zeugin vom Angeklagten genötigt, jedenfalls drei Gläser Wein zu trinken. Und daß sie zuvor schon Wein freiwillig getrunken hatte, stellte die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht in Abrede. Wenn sie schließlich in dieser Verhandlung ihre Weigerung, (weiteren) Alkohol zu konsumieren, auch noch (erstmals) mit dem Hinweis auf damalige Magenbeschwerden motivierte, kann darin keine bedeutsame Abweichung von ihrer bisherigen Darstellung erblickt werden.
Unrichtig ist ferner die Beschwerdebehauptung, die genannte Zeugin habe erst vier Tage nach den inkriminierten Vorfällen den Behörden davon Mitteilung gemacht. Wie sich aus dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirch ergibt, erstattete Elisabeth O*** vielmehr schon in den Morgenstunden des Tattages, nämlich am 23.Februar 1985 gegen 07.30 Uhr, telefonisch bei der Kriminalabteilung Bregenz die Anzeige (siehe Seite 23 dA). Auch der Vorwurf eines Begründungsmangels, der darauf gestützt wird, daß der Verantwortung des Angeklagten ausschließlich die allgemeine Lebenserfahrung entgegenstehe, geht hier ins Leere. Wurde im vorliegenden Fall doch die Einlassung des Angeklagten nicht nur auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern insbesondere auf Grund der (für glaubwürdig befundenen) Angaben des Opfers der Tat für widerlegt erachtet (Seite 256 f dA).
Was in der Beschwerde sonst noch vorgebracht wird, betrifft keine entscheidende Tatsache oder erschöpft sich in einer - zum Teil auf spekulativen Überlegungen aufbauenden - Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz. Solcherart wird aber ein Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.