Wie bereits in der vorangegangenen Grundrechtsbeschwerde, die der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2000 (11 Os 120/00) abgewiesen hat, ist auch diesmal der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag (§ 4 Abs 1 GRBG) der Bestimmung des § 3 Abs 1 GRBG zuwider nicht angeführt, die Rechtzeitigkeit der Einbringung ergibt sich aber aus den Akten (S 3a30 iVm S 235/III).Wie bereits in der vorangegangenen Grundrechtsbeschwerde, die der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2000 (11 Os 120/00) abgewiesen hat, ist auch diesmal der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG) der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG zuwider nicht angeführt, die Rechtzeitigkeit der Einbringung ergibt sich aber aus den Akten (S 3a30 in Verbindung mit S 235/III).
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde abermals pauschal auf "öfters und ergänzend Vorgebrachtes" und allgemein auf "Neuerungen" beruft, ist sie einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Was die konkrete Bestreitung des dringenden Tatverdachtes zu Faktum A/II zum Nachteil der Branka S***** anlangt, hat das Oberlandesgericht zutreffend auf die relativ geringe Bedeutung dieser Anschuldigung hingewiesen. Außerdem fehlen sowohl in den Beschwerdeausführungen gegen den erstgerichtlichen Beschluss als auch in der Grundrechtsbeschwerde entsprechende Darlegungen, weshalb die vorgelegte Kopie einer Vergleichsausfertigung (ON 163), die keine rechtsgeschäftliche Grundlage erkennen lässt und sich nach den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2000 offenbar nicht auf den Tatvorwurf der Anklage bezieht (vgl S 507 f, 513 f, 517 f/II), einen Einfluss auf die Dringlichkeit des Tatverdachts auszuüben vermag. Desgleichen mangelt es an solchen Klarstellungen, inwiefern die Kopie eines Schriftsatzes an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Juli 2000 über die nunmehrige Bekämpfung eines Versäumungsurteils vom 6. August 1997 (S 91 f/III) zur Entlastung des Angeklagten im Faktum A/I/3 (angelastete Tatzeit ab 26. Jänner 2000) geeignet sein soll (vgl S 89/III), sodass - der Beschwerde zuwider - eine fehlerhafte Beurteilung des dringenden Tatverdachtes der Anklagevorwürfe durch das Oberlandesgericht Wien nicht vorliegt.Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde abermals pauschal auf "öfters und ergänzend Vorgebrachtes" und allgemein auf "Neuerungen" beruft, ist sie einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Was die konkrete Bestreitung des dringenden Tatverdachtes zu Faktum A/II zum Nachteil der Branka S***** anlangt, hat das Oberlandesgericht zutreffend auf die relativ geringe Bedeutung dieser Anschuldigung hingewiesen. Außerdem fehlen sowohl in den Beschwerdeausführungen gegen den erstgerichtlichen Beschluss als auch in der Grundrechtsbeschwerde entsprechende Darlegungen, weshalb die vorgelegte Kopie einer Vergleichsausfertigung (ON 163), die keine rechtsgeschäftliche Grundlage erkennen lässt und sich nach den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2000 offenbar nicht auf den Tatvorwurf der Anklage bezieht vergleiche S 507 f, 513 f, 517 f/II), einen Einfluss auf die Dringlichkeit des Tatverdachts auszuüben vermag. Desgleichen mangelt es an solchen Klarstellungen, inwiefern die Kopie eines Schriftsatzes an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Juli 2000 über die nunmehrige Bekämpfung eines Versäumungsurteils vom 6. August 1997 (S 91 f/III) zur Entlastung des Angeklagten im Faktum A/I/3 (angelastete Tatzeit ab 26. Jänner 2000) geeignet sein soll vergleiche S 89/III), sodass - der Beschwerde zuwider - eine fehlerhafte Beurteilung des dringenden Tatverdachtes der Anklagevorwürfe durch das Oberlandesgericht Wien nicht vorliegt.
Die Bestreitung des qualifizierten Verdachts hinsichtlich eines Schadensbetrages von 500.000 S (= offensichtlicher Schreibfehler im angefochtenen Beschluss ON 171 statt 50.000 S) und von Ausdehnungsvorbehalten versagt schon deshalb, weil diesbezüglich keine Bekämpfung in der Haftbeschwerde (ON 167) gegen den erstgerichtlichen Beschluss erfolgte und demnach insofern der Instanzenzug (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht ausgeschöpft wurde (vgl 15 Os 105/98; 11 Os 70/99).Die Bestreitung des qualifizierten Verdachts hinsichtlich eines Schadensbetrages von 500.000 S (= offensichtlicher Schreibfehler im angefochtenen Beschluss ON 171 statt 50.000 S) und von Ausdehnungsvorbehalten versagt schon deshalb, weil diesbezüglich keine Bekämpfung in der Haftbeschwerde (ON 167) gegen den erstgerichtlichen Beschluss erfolgte und demnach insofern der Instanzenzug (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) nicht ausgeschöpft wurde vergleiche 15 Os 105/98; 11 Os 70/99).
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO sei zu Unrecht angenommen worden, trifft nicht zu; übergeht sie doch die (bereits mehrfach ausgesprochene und daher verweisende) Begründung des Gerichtshofes zweiter Instanz und begnügt sich mit der bloß unsubstantiierten aktenwidrigen (vgl Anklage ON 85 und Strafregisterauskunft ON 121) Bestreitung der Beurteilungsgrundlagen.Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO sei zu Unrecht angenommen worden, trifft nicht zu; übergeht sie doch die (bereits mehrfach ausgesprochene und daher verweisende) Begründung des Gerichtshofes zweiter Instanz und begnügt sich mit der bloß unsubstantiierten aktenwidrigen vergleiche Anklage ON 85 und Strafregisterauskunft ON 121) Bestreitung der Beurteilungsgrundlagen.
Entgegen der Beschwerde hat der Gerichtshof zweiter Instanz auch die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft und der Anwendungsmöglichkeit gelinderer Mittel zutreffend verneint.
Da somit Thomas J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Thomas J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.