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Entscheidung 11 Os 133/24d×

Entscheidung 11 Os 133/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089114 Rechtssatz 26.06.1975Strafrecht
Im geschworenengerichtlichen Verfahren, in dem bereits aus dem Wahrspruch der Geschworenen auch die als erwiesen angenommenen subjektiven Merkmale des strafbaren Tatbestands klar hervorgehen müssen, ist die Anführung der Schuldform ("Vorsatz" oder "Fahrläss …
RS0100420 Rechtssatz 25.01.1984Strafrecht
Grundlage einer Zusatzfrage oder Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine nur abstrakt denkbare Möglichkeit sein, weil die Fragestellung an die Geschwornen dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und dem Verf …
RS0100828 Rechtssatz 17.01.1995Strafrecht
Das Fehlen einer ausreichenden Begründung des Wahrspruches in der Niederschrift kann - mangels einer Verpflichtung der Geschworenen zur Begründung ihres Wahrspruches nach Art eines schöffengerichtlichen Urteils - niemals Urteilsnichtigkeit begründen.
RS0101019 Rechtssatz 17.05.1994Strafrecht
Der Wahrspruch der Geschworenen bedarf - anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes - keiner Begründung. Zweck dieser kurzen Niederschrift, in der die Laien ihre Erwägungen nur in Schlagworten angeben müssen, ist vielmehr, dem Schwur …
RS0101072 Rechtssatz 07.09.1976Strafrecht
Kein Anlaß zu einer Eventualfrage die sich bloß auf denkmögliche Alternativen bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten gründen würde.
RS0113270 Rechtssatz 15.02.2000Strafrecht
Werden in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt, so wird bedingter Vorsatz unterstellt, …
RS0132634 Rechtssatz 24.04.2019Strafrecht
Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Ges …