Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde am 21. November 1977 von der Firma B, deren - auch für die Vermeidung von Beanstandungen nach dem Pornographiegesetz - verantwortlicher Vertriebsleiter der Angeklagte ist, die Nr 49/77 der periodischen Zeitschrift 'C' an Zeitungskioske, Trafiken und Buchhandlungen in ganz Österreich ausgeliefert. Auf Seite 8
dieser Zeitschrift werden in aufdringlicher Weise lesbische Betätigungen dargestellt, wobei eine Abbildung zeigt, wie eine halbnackte Frau an der entblößten Brust einer anderen leckt, zwei weitere Fotos Frauen in zärtlicher Umarmung darstellen und der dazugehörige Text unter dem Titel 'Prickelnd und erregend, Liebe zwischen Frauen' zum Ausdruck bringt, daß eine Frau, die alle moralische Bedenken und Hemmungen über Bord wirft, es einfach nicht leugnen könne, daß ein Liebeserlebnis mit einer anderen Frau sehr prickelnd und erregend sei.
Diese bildlichen und textlichen Darstellungen wertete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht objektiv als 'ohne Zweifel' unzüchtig im Sinne des Pornographiegesetzes. Dieser zutreffenden Beurteilung ist nur noch beizufügen, daß - worauf das Erstgericht übrigens selbst hinwies - derartige Darstellungen von Unzuchtsakten mit Personen des gleichen Geschlechtes im Hinblick darauf, daß geschlechtliche Betätigungen dieser Art jedenfalls nicht propagiert werden dürfen (§ 220 StGB), im Sinne der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und ihres Schutzes als unzüchtig anzusehen und sohin der von der Rechtsordnung absolut abgelehnten sogenannten 'harten Pornographie' zuzuordnen sind (13 Os 39/77), weshalb der weiteren Konstatierung des Erstgerichtes, beim Vertrieb dieses Druckwerkes über allgemein zugängliche Trafiken, Zeitungskioske und Buchhandlungen sei keine hinlängliche Vorsorge dafür getroffen, daß solche Darstellungen ablehnende Personen belästigt oder Jugendliche gefährdet werden könnten, gar keine weitere rechtliche Relevanz zukommt. Das Schöffengericht erachtete es in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe das Druckwerk wohl gelesen, aber nichts Bedenkliches daran gefunden, zumal sein Vorgänger in der Firma vom Vorwurf der gewinnsüchtigen Verbreitung wesentlich härterer pornographischer Darstellungen und Bilder freigesprochen und die in diesem Urteil dargelegte Ansicht von der Geschäftsleitung gewissermaßen als Betriebsrichtlinie aufgestellt worden sei, als zumindest nicht von der Hand zu weisend, daß sich der Angeklagte in einem entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB befunden habe, weshalb es mangels nachweislicher Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu einem Freispruch gelangt.Diese bildlichen und textlichen Darstellungen wertete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht objektiv als 'ohne Zweifel' unzüchtig im Sinne des Pornographiegesetzes. Dieser zutreffenden Beurteilung ist nur noch beizufügen, daß - worauf das Erstgericht übrigens selbst hinwies - derartige Darstellungen von Unzuchtsakten mit Personen des gleichen Geschlechtes im Hinblick darauf, daß geschlechtliche Betätigungen dieser Art jedenfalls nicht propagiert werden dürfen (Paragraph 220, StGB), im Sinne der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und ihres Schutzes als unzüchtig anzusehen und sohin der von der Rechtsordnung absolut abgelehnten sogenannten 'harten Pornographie' zuzuordnen sind (13 Os 39/77), weshalb der weiteren Konstatierung des Erstgerichtes, beim Vertrieb dieses Druckwerkes über allgemein zugängliche Trafiken, Zeitungskioske und Buchhandlungen sei keine hinlängliche Vorsorge dafür getroffen, daß solche Darstellungen ablehnende Personen belästigt oder Jugendliche gefährdet werden könnten, gar keine weitere rechtliche Relevanz zukommt. Das Schöffengericht erachtete es in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe das Druckwerk wohl gelesen, aber nichts Bedenkliches daran gefunden, zumal sein Vorgänger in der Firma vom Vorwurf der gewinnsüchtigen Verbreitung wesentlich härterer pornographischer Darstellungen und Bilder freigesprochen und die in diesem Urteil dargelegte Ansicht von der Geschäftsleitung gewissermaßen als Betriebsrichtlinie aufgestellt worden sei, als zumindest nicht von der Hand zu weisend, daß sich der Angeklagte in einem entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, StGB befunden habe, weshalb es mangels nachweislicher Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu einem Freispruch gelangt.
Hiezu war folgendes zu erwägen:
Gemäß dem § 9 Abs 1 StGB handelt derjenige, der das Unrecht einer Tat wegen eines Rechtsirrtumes nicht erkennt, dann nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist ihm aber (Abs 2 dieser Gesetzesstelle) der Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.Gemäß dem Paragraph 9, Absatz eins, StGB handelt derjenige, der das Unrecht einer Tat wegen eines Rechtsirrtumes nicht erkennt, dann nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist ihm aber (Absatz 2, dieser Gesetzesstelle) der Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Schon nach dem 1. Fall des § 9 Abs 2 StGB ist ein Rechtsirrtum des Angeklagten ausgeschlossen. Denn der unzüchtige Charakter der vorliegend aufdringlichen, die gleichgeschlechtliche Liebe propagierenden bildlichen und wörtlichen Darstellungen war unter Zugrundelegung der sittlichen Maßstäbe eines in einer eindeutig heterosexuell orientierten Gesellschaft lebenden, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen für jedermann - und daher auch für den Angeklagten - leicht erkennbar. Darüber hinaus war der Angeklagte in seiner beruflichen Eigenschaft als Vertriebsleiter einer großen Zeitschriftenvertriebsfirma, die ua auch mit dem Vertrieb von Druckwerken sexualbezogenen Inhalts zu tun hat, dazu verpflichtet (2. Fall des § 9 Abs 2 StGB), sich hinreichende Kenntnis über die Rechtslage in bezug auf die einschränkenden Bestimmungen des Pornographiegesetzes zu verschaffen. Der Angeklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß zu einem früheren Zeitpunkt sein beruflicher Vorgänger von einem bestimmten Anklagevorwurf in der Richtung eines Vergehens nach dem Pornographiegesetz freigesprochen worden sei und seine Firmenleitung die in diesem Gerichtsurteil vertretene Rechtsansicht für die Zukunft 'gewissermaßen als Richtlinie' für die Beurteilung der Unzüchtigkeit von Druckwerken verwendet habe, weil die in der Nichtigkeitsbeschwerde hiezu zitierte Entscheidung AZ 9 Os 65/74 einen Fall betraf, bei dem eben, anders als in der vorliegenden Sache, die Wiedergabe jeweils nackter bzw spärlich bekleideter Frauen nicht exzessiv aufdringlich war und namentlich keine unmittelbare Sexualverhaltensweise konkret indizierte. Das Erstgericht hat daher dem Angeklagten zu Unrecht einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB zugebilligt, sodaß das angefochtene Urteil mit dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Mängelrüge bedurfte.Schon nach dem 1. Fall des Paragraph 9, Absatz 2, StGB ist ein Rechtsirrtum des Angeklagten ausgeschlossen. Denn der unzüchtige Charakter der vorliegend aufdringlichen, die gleichgeschlechtliche Liebe propagierenden bildlichen und wörtlichen Darstellungen war unter Zugrundelegung der sittlichen Maßstäbe eines in einer eindeutig heterosexuell orientierten Gesellschaft lebenden, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen für jedermann - und daher auch für den Angeklagten - leicht erkennbar. Darüber hinaus war der Angeklagte in seiner beruflichen Eigenschaft als Vertriebsleiter einer großen Zeitschriftenvertriebsfirma, die ua auch mit dem Vertrieb von Druckwerken sexualbezogenen Inhalts zu tun hat, dazu verpflichtet (2. Fall des Paragraph 9, Absatz 2, StGB), sich hinreichende Kenntnis über die Rechtslage in bezug auf die einschränkenden Bestimmungen des Pornographiegesetzes zu verschaffen. Der Angeklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß zu einem früheren Zeitpunkt sein beruflicher Vorgänger von einem bestimmten Anklagevorwurf in der Richtung eines Vergehens nach dem Pornographiegesetz freigesprochen worden sei und seine Firmenleitung die in diesem Gerichtsurteil vertretene Rechtsansicht für die Zukunft 'gewissermaßen als Richtlinie' für die Beurteilung der Unzüchtigkeit von Druckwerken verwendet habe, weil die in der Nichtigkeitsbeschwerde hiezu zitierte Entscheidung AZ 9 Os 65/74 einen Fall betraf, bei dem eben, anders als in der vorliegenden Sache, die Wiedergabe jeweils nackter bzw spärlich bekleideter Frauen nicht exzessiv aufdringlich war und namentlich keine unmittelbare Sexualverhaltensweise konkret indizierte. Das Erstgericht hat daher dem Angeklagten zu Unrecht einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, StGB zugebilligt, sodaß das angefochtene Urteil mit dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Mängelrüge bedurfte.
Bei der Strafbemessung war als mildernd der bisherige tadellose Lebenswandel des Angeklagten und sein Geständnis in tatsächlicher Richtung, das zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, daß er nur als Angestellter ohne eigenen Vorteil die strafbare Tätigkeit entfaltet hat, als erschwerend hingegen nichts zu werten. Da die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, war über den Angeklagten an Stelle der primär angedrohten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wobei das Ausmaß von 100 Tagessätzen dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angemessen erschien.Bei der Strafbemessung war als mildernd der bisherige tadellose Lebenswandel des Angeklagten und sein Geständnis in tatsächlicher Richtung, das zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, daß er nur als Angestellter ohne eigenen Vorteil die strafbare Tätigkeit entfaltet hat, als erschwerend hingegen nichts zu werten. Da die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB vorliegen, war über den Angeklagten an Stelle der primär angedrohten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wobei das Ausmaß von 100 Tagessätzen dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angemessen erschien.
Im übrigen entspricht ein Tagessatz von 280 S dem 15.000 S netto betragenden Einkommen des Angeklagten und seinen Sorgepflichten für seine Frau und zwei Kinder.
Die Kostenaussprüche beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.