Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 [lit] a und 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, [lit] a und 10 StPO.
Die Verfahrensrüge knüpft an folgenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung an (S 372): „Ergänzende Einvernahme des damaligen Steuerberaters Günter G*****, wohnhaft in L*****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt keine Übersicht über die Geschäftsgebarung aufgrund der Kontenbewegungen hatte, sowie dazu, dass der Angeklagte sagte, dass er die Überweisungen aufgrund eines Computerfehlers an die A***** AG zurückgegeben habe, und ihm diese Aussage nicht bedenklich erschien".
Dessen Abweisung (S 373) verletzte weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Denn der Antrag ließ einerseits nicht erkennen, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei: Die „Übersicht über die Geschäftsgebarung aufgrund der Kontenbewegungen" ist keine entscheidende Tatsache und stellte auch im Gegenstand keinen erheblichen Tatumstand dar (11 Os 74/07b mwN), weil der Beschwerdeführer die (teilweise) Barzahlung der auf seine Konten gelangten Gelder an seinen Komplizen nie in Abrede stellte (vgl zB S 353, 355 f).Dessen Abweisung (S 373) verletzte weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Denn der Antrag ließ einerseits nicht erkennen, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei: Die „Übersicht über die Geschäftsgebarung aufgrund der Kontenbewegungen" ist keine entscheidende Tatsache und stellte auch im Gegenstand keinen erheblichen Tatumstand dar (11 Os 74/07b mwN), weil der Beschwerdeführer die (teilweise) Barzahlung der auf seine Konten gelangten Gelder an seinen Komplizen nie in Abrede stellte vergleiche zB S 353, 355 f).
Zum anderen ist die persönliche Einschätzung einer Person über Beweggründe des Handelns eines Dritten nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540).
Die Mängelrüge (Z 5) lässt mit der Behauptung der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zufolge Nichterörterung isoliert herausgegriffener Details der Einlassung des Angeklagten (S 356; 69) die überaus eingehenden erstgerichtlichen Ausführungen zur Widerlegung dessen leugnender Verantwortung (US 10 bis 22) außer Acht und verfehlt somit die prozessordnungsgemäße Darstellung einer formellen Mangelhaftigkeit der Entscheidung (RIS-Justiz RS0119370). Die Kritik an der Begründung der inneren Tatseite (mit dem ausführlich und sorgfältig gewürdigten äußeren Geschehen - US 10) verkennt den Anfechtungsumfang der Z 5 gleichermaßen. Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit entgegen ergibt sich aus der bezogenen (US 10) Gesamtheit der Angaben des Nichtigkeitswerbers (S 69 ff, 272 f, 351 ff) durchaus, dass er nicht in Abrede stellte, die Dispositionsbefugnis des Peter T***** über fremdes Vermögen erkannt zu haben (vgl etwa zum Grund der vorgeblichen Fehlbuchungen [Fehler in der Sphäre des Versicherungsvertreters] und zu den Möglichkeiten des T*****, diese „richtig" zu stellen [durch Auszahlung der ihm übergebenen Gelder an anderen Kunden]).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt mit der Behauptung der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zufolge Nichterörterung isoliert herausgegriffener Details der Einlassung des Angeklagten (S 356; 69) die überaus eingehenden erstgerichtlichen Ausführungen zur Widerlegung dessen leugnender Verantwortung (US 10 bis 22) außer Acht und verfehlt somit die prozessordnungsgemäße Darstellung einer formellen Mangelhaftigkeit der Entscheidung (RIS-Justiz RS0119370). Die Kritik an der Begründung der inneren Tatseite (mit dem ausführlich und sorgfältig gewürdigten äußeren Geschehen - US 10) verkennt den Anfechtungsumfang der Ziffer 5, gleichermaßen. Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit entgegen ergibt sich aus der bezogenen (US 10) Gesamtheit der Angaben des Nichtigkeitswerbers (S 69 ff, 272 f, 351 ff) durchaus, dass er nicht in Abrede stellte, die Dispositionsbefugnis des Peter T***** über fremdes Vermögen erkannt zu haben vergleiche etwa zum Grund der vorgeblichen Fehlbuchungen [Fehler in der Sphäre des Versicherungsvertreters] und zu den Möglichkeiten des T*****, diese „richtig" zu stellen [durch Auszahlung der ihm übergebenen Gelder an anderen Kunden]).
Die prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit setzt ein Festhalten am Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung voraus (RIS-Justiz RS0099810). Die Rüge mangelnder Feststellungen zur inneren Tatseite (Z 9 lit a) übergeht US 8 f; von „substanzloser Wiedergabe des gesetzlichen Wortlautes" kann im Hinblick auf den evidenten Sachverhaltsbezug (US 6 bis 8) keine Rede sein (12 Os 80/07t uva). Das aus Z 10 erstattete Vorbringen in Richtung einer Subsumtion unter § 164 Abs 4 StGB ignoriert den festgestellten Tatbeitrag durch Zurverfügungstellen von Konten (US 6, 7). Aus welchem Grund dies „nicht tatbestandsrelevant" sei, versäumt die Beschwerde aus dem Gesetz abzuleiten und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.Die prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit setzt ein Festhalten am Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung voraus (RIS-Justiz RS0099810). Die Rüge mangelnder Feststellungen zur inneren Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) übergeht US 8 f; von „substanzloser Wiedergabe des gesetzlichen Wortlautes" kann im Hinblick auf den evidenten Sachverhaltsbezug (US 6 bis 8) keine Rede sein (12 Os 80/07t uva). Das aus Ziffer 10, erstattete Vorbringen in Richtung einer Subsumtion unter Paragraph 164, Absatz 4, StGB ignoriert den festgestellten Tatbeitrag durch Zurverfügungstellen von Konten (US 6, 7). Aus welchem Grund dies „nicht tatbestandsrelevant" sei, versäumt die Beschwerde aus dem Gesetz abzuleiten und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) wird an den weiten Begriff der Beitragshandlung erinnert (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 87, Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 RN 8 - jeweils mit zahlreichen Judikaturbeispielen).Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) wird an den weiten Begriff der Beitragshandlung erinnert (Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 87, Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 RN 8 - jeweils mit zahlreichen Judikaturbeispielen).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.