Gründe:
I./ Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juli 1988, GZ 14 E Vr 399/88-28 (Punkt 1) wurden der am 16.Juni 1961 geborene Alfred W*** (ehemals M***) der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, die am 8.Mai 1964 geborene Andrea L*** (ehemals N***) des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der am 7.Feber 1967 geborene Bernhard (richtig:) Z*** (S 7 ff, 91, 195 u.a.) der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Jeweils als Zusatzstrafen (§§ 31,40 StGB) wurden über Alfred W*** eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, über Andrea L*** eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 S (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und über Bernhard Z*** eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Im Fall der Angeklagten L*** faßte der Einzelrichter überdies den - in der Folge den betroffenen Gerichten nicht unverzüglich mitgeteilten - Beschluß (ON 28, Punkt 2), aus Anlaß der Verurteilung wegen der neuen, innerhalb der jeweils dreijährigen Probezeiten begangenen Straftat (a) die Probezeit der mit Urteil vom 7. Jänner 1985 (rechtskräftig seit 11.Jänner 1985), GZ 8 E Vr 3.178/84-9, gewährten bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre zu verlängern und (b) die bedingte Nachsicht der mit Urteil (richtig: Strafverfügung) des Bezirksgerichtes Lienz vom 4.Jänner 1985 (rechtskräftig seit 30. Jänner 1985), GZ U 889/84-3, verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 500 S (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu widerrufen.römisch eins./ Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juli 1988, GZ 14 E römisch fünf r 399/88-28 (Punkt 1) wurden der am 16.Juni 1961 geborene Alfred W*** (ehemals M***) der Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, die am 8.Mai 1964 geborene Andrea L*** (ehemals N***) des Vergehens des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB und der am 7.Feber 1967 geborene Bernhard (richtig:) Z*** (S 7 ff, 91, 195 u.a.) der Vergehen des Raufhandels nach dem Paragraph 91, Absatz eins, erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Jeweils als Zusatzstrafen (Paragraphen 31,,40 StGB) wurden über Alfred W*** eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, über Andrea L*** eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 S (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und über Bernhard Z*** eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Im Fall der Angeklagten L*** faßte der Einzelrichter überdies den - in der Folge den betroffenen Gerichten nicht unverzüglich mitgeteilten - Beschluß (ON 28, Punkt 2), aus Anlaß der Verurteilung wegen der neuen, innerhalb der jeweils dreijährigen Probezeiten begangenen Straftat (a) die Probezeit der mit Urteil vom 7. Jänner 1985 (rechtskräftig seit 11.Jänner 1985), GZ 8 E römisch fünf r 3.178/84-9, gewährten bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf fünf Jahre zu verlängern und (b) die bedingte Nachsicht der mit Urteil (richtig: Strafverfügung) des Bezirksgerichtes Lienz vom 4.Jänner 1985 (rechtskräftig seit 30. Jänner 1985), GZ U 889/84-3, verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 500 S (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu widerrufen.
Die Angeklagte L*** hatte der Vorladung zur am 13.Juli 1988 neu durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren AZ 14 E Vr 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt zwar nicht Folge geleistet, jedoch beim letzten von ihr wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin am 27. April 1988 (ON 22, S 260 unten) Gelegenheit erhalten, sich zum allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ U 889/84 des Bezirksgerichtes Lienz zu äußern. Sie unterließ - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die (ihr am 11.August 1988 zugestellten) Entscheidungen ON 28, und zwar auch gegen den Widerruf der zu AZ U 889/84 des Bezirksgerichtes Lienz gewährten bedingten Strafnachsicht - obwohl in diesem Verfahren bereits mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 11. März 1988, GZ U 889/84-6, die endgültige Strafnachsicht ausgesprochen worden war - und gegen die Verlängerung der Probezeit der zu AZ 8 E Vr 3.178/84 des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht. Im letzterwähnten Verfahren hinwieder wurde am 19.August 1988, also noch vor Rechtskraft des Verlängerungsbeschlusses, die Strafe endgültig nachgesehen (ON 20 im Akt AZ 8 E Vr 3.178/84 des Landesgerichtes Klagenfurt). Im Verfahren AZ 14 E Vr 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt war die zu AZ U 889/84 des Bezirksgerichtes Lienz ausgesprochene endgültige Strafnachsicht zwar zufolge Verlesung des bezirksgerichtlichen Aktes in der Hauptverhandlung (S 283 unten) bereits aktenkundig; erst aufgrund eines zusätzlichen Hinweises der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 27.Feber 1989 hielt der Einzelrichter jedoch am 6.März 1989 fest: "Widerruf der Geldstrafe von 30.000 S (U 889/84) irrtümlich, da bereits endgültig nachgesehen" und verfügte (u.a.): "Keine Verständigung des Strafregisteramtes. Geldstrafe nicht einheben" (S 334). Die Angeklagten W*** und Z*** meldeten bereits in der Hauptverhandlung am 13.Juli 1988 gegen das Urteil "volle Berufung" an (S 284). Der Angeklagte W*** behob die an seinem Wohnort Spittal/Drau am 12.August 1988 postamtlich hinterlegte Urteilsausfertigung am 26.August 1988 (S 369) und führte noch an diesem Tag (Datum der Postaufgabe) sein Rechtsmittel selbst aus (ON 29). Die Zustellung der für den Angeklagten Z*** bestimmten Urteilsausfertigung wurde - ersichtlich infolge Unterlassung jeglichen Hinweises in der Zustellverfügung (S 301) darauf, daß diesem Angeklagten wegen seines bereits aktenkundigen Präsenzdienstes bis Ende September 1988 (S 246, 281) gemäß §§ 505 StPO und 15 Abs. 1 ZustellG durch das unmittelbar vorgesetzte militärische Kommando zuzustellen war - im Postwege an seinem letzten bekannten Wohnsitz in Spittal/Drau versucht; der Gerichtsbrief wurde am 16.August 1988 beim dortigen Postamt 9803 hinterlegt (Rückschein bei S 301).Die Angeklagte L*** hatte der Vorladung zur am 13.Juli 1988 neu durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren AZ 14 E römisch fünf r 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt zwar nicht Folge geleistet, jedoch beim letzten von ihr wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin am 27. April 1988 (ON 22, S 260 unten) Gelegenheit erhalten, sich zum allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ U 889/84 des Bezirksgerichtes Lienz zu äußern. Sie unterließ - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die (ihr am 11.August 1988 zugestellten) Entscheidungen ON 28, und zwar auch gegen den Widerruf der zu AZ U 889/84 des Bezirksgerichtes Lienz gewährten bedingten Strafnachsicht - obwohl in diesem Verfahren bereits mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 11. März 1988, GZ U 889/84-6, die endgültige Strafnachsicht ausgesprochen worden war - und gegen die Verlängerung der Probezeit der zu AZ 8 E römisch fünf r 3.178/84 des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht. Im letzterwähnten Verfahren hinwieder wurde am 19.August 1988, also noch vor Rechtskraft des Verlängerungsbeschlusses, die Strafe endgültig nachgesehen (ON 20 im Akt AZ 8 E römisch fünf r 3.178/84 des Landesgerichtes Klagenfurt). Im Verfahren AZ 14 E römisch fünf r 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt war die zu AZ U 889/84 des Bezirksgerichtes Lienz ausgesprochene endgültige Strafnachsicht zwar zufolge Verlesung des bezirksgerichtlichen Aktes in der Hauptverhandlung (S 283 unten) bereits aktenkundig; erst aufgrund eines zusätzlichen Hinweises der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 27.Feber 1989 hielt der Einzelrichter jedoch am 6.März 1989 fest: "Widerruf der Geldstrafe von 30.000 S (U 889/84) irrtümlich, da bereits endgültig nachgesehen" und verfügte (u.a.): "Keine Verständigung des Strafregisteramtes. Geldstrafe nicht einheben" (S 334). Die Angeklagten W*** und Z*** meldeten bereits in der Hauptverhandlung am 13.Juli 1988 gegen das Urteil "volle Berufung" an (S 284). Der Angeklagte W*** behob die an seinem Wohnort Spittal/Drau am 12.August 1988 postamtlich hinterlegte Urteilsausfertigung am 26.August 1988 (S 369) und führte noch an diesem Tag (Datum der Postaufgabe) sein Rechtsmittel selbst aus (ON 29). Die Zustellung der für den Angeklagten Z*** bestimmten Urteilsausfertigung wurde - ersichtlich infolge Unterlassung jeglichen Hinweises in der Zustellverfügung (S 301) darauf, daß diesem Angeklagten wegen seines bereits aktenkundigen Präsenzdienstes bis Ende September 1988 (S 246, 281) gemäß Paragraphen 505, StPO und 15 Absatz eins, ZustellG durch das unmittelbar vorgesetzte militärische Kommando zuzustellen war - im Postwege an seinem letzten bekannten Wohnsitz in Spittal/Drau versucht; der Gerichtsbrief wurde am 16.August 1988 beim dortigen Postamt 9803 hinterlegt (Rückschein bei S 301).
Am 15.September 1988 gelangten die Akten AZ 14 E Vr 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W*** und Z*** an das Oberlandesgericht Graz. Im Vorlagebericht vermerkte der Einzelrichter des Landesgerichtes unter anderem, daß die Rechtsmittelausführung des Angeklagten Z*** trotz (vermeintlicher) Urteilszustellung durch Hinterlegung am 16. August 1988 unterlassen worden sei (S 307). Das Berufungsgericht ordnete mit Verfügung vom 27.September 1988 den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen für den 24. Oktober 1988, 11 Uhr 15, am Sitz des Bezirksgerichtes Villach an. Die Vorladung der Angeklagten wurde unter ihren aktenkundigen Anschriften in Spittal/Drau verfügt (Alfred W*** hatte diese Anschrift auch noch in seiner Rechtsmittelschrift ON 29 angegeben). Aufgrund einer im Wege des Gendarmeriepostens Spittal eingeholten Auskunft der Lebensgefährtin des Alfred W*** wurde in der Folge die Zustellung der Vorladung an den Angeklagten W*** unter einer Anschrift in Hard (Vorarlberg) versucht (siehe S 373 dA 14 E Vr 399/88). Die an beide Berufungswerber ergangenen Vorladungen wurden postamtlich hinterlegt, und zwar für den Angeklagten W*** am 11. Oktober 1988 beim Postamt 6971 Hard, für den Angeklagten Z*** am 5.Oktober 1988 beim Postamt 9803 Spittal/Drau. Eine Behebung dieser Vorladungen durch die Adressaten ist nicht erweislich (Mitteilungen der Postämter 6971 Hard ON 56 und 9803 Spittal/Drau ON 58 dA 14 E Vr 399/88; Auskunft des ersteren Postamtes vom 20. Oktober 1988 im Akt 9 Bs 414/88 des Oberlandesgerichtes Graz). Im Wege des vom Oberlandesgericht Graz ersuchten Gendarmeriepostens Spittal kam dem Angeklagten W*** aber eine formlose Mitteilung des Termins für den Gerichtstag zu, in welcher infolge eines Versehens als Uhrzeit 14 Uhr (statt 11 Uhr 15) aufschien (Beilagen zu ON 36 und 37 in 14 E Vr 399/88; ON 50 letzter Absatz und ON 59 dieses Aktes und Vermerk des Landesgerichtspräsidiums Klagenfurt vom 24. Oktober 1988 im Berufungsakt). Am 10.Oktober 1988 gab der Angeklagte W*** dem Oberlandesgericht Graz noch telefonisch seine Absicht bekannt, zum Gerichtstag zu erscheinen (AV in AZ 9 Bs 414/88).Am 15.September 1988 gelangten die Akten AZ 14 E römisch fünf r 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten W*** und Z*** an das Oberlandesgericht Graz. Im Vorlagebericht vermerkte der Einzelrichter des Landesgerichtes unter anderem, daß die Rechtsmittelausführung des Angeklagten Z*** trotz (vermeintlicher) Urteilszustellung durch Hinterlegung am 16. August 1988 unterlassen worden sei (S 307). Das Berufungsgericht ordnete mit Verfügung vom 27.September 1988 den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufungen für den 24. Oktober 1988, 11 Uhr 15, am Sitz des Bezirksgerichtes Villach an. Die Vorladung der Angeklagten wurde unter ihren aktenkundigen Anschriften in Spittal/Drau verfügt (Alfred W*** hatte diese Anschrift auch noch in seiner Rechtsmittelschrift ON 29 angegeben). Aufgrund einer im Wege des Gendarmeriepostens Spittal eingeholten Auskunft der Lebensgefährtin des Alfred W*** wurde in der Folge die Zustellung der Vorladung an den Angeklagten W*** unter einer Anschrift in Hard (Vorarlberg) versucht (siehe S 373 dA 14 E römisch fünf r 399/88). Die an beide Berufungswerber ergangenen Vorladungen wurden postamtlich hinterlegt, und zwar für den Angeklagten W*** am 11. Oktober 1988 beim Postamt 6971 Hard, für den Angeklagten Z*** am 5.Oktober 1988 beim Postamt 9803 Spittal/Drau. Eine Behebung dieser Vorladungen durch die Adressaten ist nicht erweislich (Mitteilungen der Postämter 6971 Hard ON 56 und 9803 Spittal/Drau ON 58 dA 14 E römisch fünf r 399/88; Auskunft des ersteren Postamtes vom 20. Oktober 1988 im Akt 9 Bs 414/88 des Oberlandesgerichtes Graz). Im Wege des vom Oberlandesgericht Graz ersuchten Gendarmeriepostens Spittal kam dem Angeklagten W*** aber eine formlose Mitteilung des Termins für den Gerichtstag zu, in welcher infolge eines Versehens als Uhrzeit 14 Uhr (statt 11 Uhr 15) aufschien (Beilagen zu ON 36 und 37 in 14 E römisch fünf r 399/88; ON 50 letzter Absatz und ON 59 dieses Aktes und Vermerk des Landesgerichtspräsidiums Klagenfurt vom 24. Oktober 1988 im Berufungsakt). Am 10.Oktober 1988 gab der Angeklagte W*** dem Oberlandesgericht Graz noch telefonisch seine Absicht bekannt, zum Gerichtstag zu erscheinen (AV in AZ 9 Bs 414/88).
Als dennoch die Angeklagten W*** und Z*** zur am 24. Oktober 1988 von 11 Uhr 15 bis 11 Uhr 35 am Sitze des Bezirksgerichtes Villach durchgeführten Berufungsverhandlung nicht erschienen, faßte das Berufungsgericht den Beschluß auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten gemäß den §§ 471 Abs. 4, 489 Abs. 1 StPO und erkannte dahin, daß auf die Berufungen wegen Nichtigkeit gemäß dem § 467 Abs. 2 StPO keine Rücksicht genommen werde und die Berufungen wegen Schuld und Strafe als unbegründet zurückgewiesen würden (ON 32 und 33 dA 14 E Vr 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt).Als dennoch die Angeklagten W*** und Z*** zur am 24. Oktober 1988 von 11 Uhr 15 bis 11 Uhr 35 am Sitze des Bezirksgerichtes Villach durchgeführten Berufungsverhandlung nicht erschienen, faßte das Berufungsgericht den Beschluß auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten gemäß den Paragraphen 471, Absatz 4, 489, Absatz eins, StPO und erkannte dahin, daß auf die Berufungen wegen Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 467, Absatz 2, StPO keine Rücksicht genommen werde und die Berufungen wegen Schuld und Strafe als unbegründet zurückgewiesen würden (ON 32 und 33 dA 14 E römisch fünf r 399/88 des Landesgerichtes Klagenfurt).
Am 29.Dezember 1988 brachten die Verurteilten W*** und Z*** (durch ihren gemeinsamen, von ihnen erst an diesem Tag bevollmächtigten Verteidiger) jeweils als "Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges, Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, Wiedereinsetzungsantrag" bezeichnete Schriftsätze ein, in denen sie vorbrachten, zur Zeit der Hinterlegung der Vorladungen zur Berufungsverhandlung ständig berufsbedingt von ihren Wohnsitzen abwesend gewesen zu sein. Durch diesen Umstand sowie durch die Anführung einer unrichtigen Uhrzeit in der W*** im Wege seiner Freundin zugekommenen und von ihm an den Angeklagten Z*** weitergegebenen Information über den Verhandlungstermin seitens der Gendarmerie seien die beiden Berufungswerber außerstande gewesen, den Termin wahrzunehmen. Bernhard Z*** brachte darüber hinaus vor, mangels einer den Bestimmungen des Zustellgesetzes entsprechenden Urteilszustellung zur Ausführung der Berufung nicht in der Lage gewesen zu sein und beantragte die neuerliche Urteilszustellung (ON 36 und 37).
Dieses Vorbringen wurde durch die hierüber durchgeführten Erhebungen nicht widerlegt: Insbesondere steht neben dem bereits erwähnten Übermittlungsversehen in der Frage der Uhrzeit der Berufungsverhandlung auch fest, daß im Oktober 1988 Alfred W*** in der Schweiz und Bernhard Z*** in Bad Gastein beschäftigt (und aufhältig) waren (ON 52 und 59). Unterlagen über die Ausfolgung der postamtlich hinterlegten Gerichtsbriefe (Urteilsausfertigung für Bernhard Z***, Vorladungen der Angeklagten W*** und Z*** zur Berufungsverhandlung) an die Empfänger liegen bei den Zustellpostämtern nicht auf (ON 56 und 58); Anhaltspunkte dafür, daß die Adressaten infolge Rückkehr an ihre Wohnorte innerhalb der Abholfrist in der Lage gewesen sein könnten, die hinterlegten Sendungen zu beheben, kamen nicht hervor.