Wenn die Beschwerde vermeint, die Aussagen der Verletzten Renate F*** vor der Polizei hätten im Hinblick auf eine auf § 152 Z 1 StPO gestützte, in der Hauptverhandlung in Anspruch genommene Befreiung von der Zeugenpflicht nicht verlesen und unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 2 "bzw. 3" StPO nicht verwertet werden dürfen, ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles weder der Angeklagte noch der Verteidiger gegen die Verlesung der in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck (ON 2) enthaltenen Berichte über die spontanen Aussagen der Verletzten Renate F*** anläßlich des Einschreitens der Funkstreife (S 5, 12) verwahrten. Überdies sind Berichte oder Vernehmungsprotokolle von Sicherheitsbehörden nicht als nichtige Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte anzusehen, auch wenn die Auskunftsperson nicht über ein allfälliges Entschlagungsrecht belehrt wurde (Mayerhofer-Rieder 2 , E 4, 5 zu § 281 Z 2 StPO, 11 Os 141/85). Die taxative Aufzählung jener Vorschriften im § 281 Abs. 1 Z 3 StPO, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, enthält aber ebenfalls kein Verbot der Verlesung derartiger Polizeiberichte.Wenn die Beschwerde vermeint, die Aussagen der Verletzten Renate F*** vor der Polizei hätten im Hinblick auf eine auf Paragraph 152, Ziffer eins, StPO gestützte, in der Hauptverhandlung in Anspruch genommene Befreiung von der Zeugenpflicht nicht verlesen und unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, "bzw. 3" StPO nicht verwertet werden dürfen, ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles weder der Angeklagte noch der Verteidiger gegen die Verlesung der in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck (ON 2) enthaltenen Berichte über die spontanen Aussagen der Verletzten Renate F*** anläßlich des Einschreitens der Funkstreife (S 5, 12) verwahrten. Überdies sind Berichte oder Vernehmungsprotokolle von Sicherheitsbehörden nicht als nichtige Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte anzusehen, auch wenn die Auskunftsperson nicht über ein allfälliges Entschlagungsrecht belehrt wurde (Mayerhofer-Rieder 2 , E 4, 5 zu Paragraph 281, Ziffer 2, StPO, 11 Os 141/85). Die taxative Aufzählung jener Vorschriften im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, enthält aber ebenfalls kein Verbot der Verlesung derartiger Polizeiberichte.
Die Mängelrüge (Z 5) ist überhaupt nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt, wenn sie die vom Schöffengericht für die schweren Verletzungsfolgen des brutalen Angriffes des Angeklgten gegebene Begründung mit dem Hinweis als unzureichend darstellen will, es fehle an "objektiven" Beweisergebnissen dafür, daß Renate F*** tatsächlich schwere Verletzungen erlitt, zumal die Polizeibeamten nur Hautabschürfungen gesehen hätten und eine (schriftliche) Verletzungsanzeige des Krankenhauses nicht vorliege. Das Schöffengericht konnte sich bei seiner diesbezüglichen Feststellung auf die verlesenen Polizeierhebungen (ON 2 in Verbindung mit S 92 oben) stützen, denenzufolge sowohl Renate F*** als auch ihre bei der Auseinandersetzung anwesende Freundin Erika O*** - letztere auch in der Hauptverhandlung (S 90) - die Tathandlungen des Angeklagten schilderten, in deren Folge F*** vor Schmerzen schrie, sich übergab und ins Krankenhaus eingeliefert wurde, von wo über telefonische Anfrage der Polizei die genannten schweren Verletzungen bekanntgegegen wurden. Mit der aktengetreuen Würdigung dieser Beweisergebnisse (S 97, 98) kam das Gericht seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nach. Wenn aus der Beschwerde der Vorwurf hervorzugehen scheint, das Gericht habe nicht alle Beweisquellen zur Erhärtung seiner Urteilsannahmen ausgeschöpft, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nur die Unvollständigkeit des Verfahrens rügt, ohne in der Hauptverhandlung der Vervollständigung dienende Beweisanträge gestellt zu haben, nicht aber eine unvollständige Würdigung der erhobenen Beweise geltendmacht (Mayerhofer-Rieder 2 , E 83, 84 zu § 281 Z 5 StPO). Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und teilweise als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist überhaupt nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt, wenn sie die vom Schöffengericht für die schweren Verletzungsfolgen des brutalen Angriffes des Angeklgten gegebene Begründung mit dem Hinweis als unzureichend darstellen will, es fehle an "objektiven" Beweisergebnissen dafür, daß Renate F*** tatsächlich schwere Verletzungen erlitt, zumal die Polizeibeamten nur Hautabschürfungen gesehen hätten und eine (schriftliche) Verletzungsanzeige des Krankenhauses nicht vorliege. Das Schöffengericht konnte sich bei seiner diesbezüglichen Feststellung auf die verlesenen Polizeierhebungen (ON 2 in Verbindung mit S 92 oben) stützen, denenzufolge sowohl Renate F*** als auch ihre bei der Auseinandersetzung anwesende Freundin Erika O*** - letztere auch in der Hauptverhandlung (S 90) - die Tathandlungen des Angeklagten schilderten, in deren Folge F*** vor Schmerzen schrie, sich übergab und ins Krankenhaus eingeliefert wurde, von wo über telefonische Anfrage der Polizei die genannten schweren Verletzungen bekanntgegegen wurden. Mit der aktengetreuen Würdigung dieser Beweisergebnisse (S 97, 98) kam das Gericht seiner Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nach. Wenn aus der Beschwerde der Vorwurf hervorzugehen scheint, das Gericht habe nicht alle Beweisquellen zur Erhärtung seiner Urteilsannahmen ausgeschöpft, bringt sie den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nur die Unvollständigkeit des Verfahrens rügt, ohne in der Hauptverhandlung der Vervollständigung dienende Beweisanträge gestellt zu haben, nicht aber eine unvollständige Würdigung der erhobenen Beweise geltendmacht (Mayerhofer-Rieder 2 , E 83, 84 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO). Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise als unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und teilweise als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.