Die Grundrechtsbeschwerde ist unberechtigt.
Zum dringenden Tatverdacht fehlt es ihr mangels entsprechenden Vorbringens in der Haftbeschwerde (ON 204) an der erforderlichen Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]). Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch § 61 Abs 1 Z 1 StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung (13 Os 55/09a, 13 Os 73/09y).Zum dringenden Tatverdacht fehlt es ihr mangels entsprechenden Vorbringens in der Haftbeschwerde (ON 204) an der erforderlichen Ausschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T6, T8, T9, T11 bis T15]). Nach Maßgabe der durch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung (13 Os 55/09a, 13 Os 73/09y).
Zudem verfehlt die Grundrechtsbeschwerde den gesetzlichen Bezugspunkt, soweit sie - weitgehend wörtlich - das Vorbringen der Haftbeschwerde wiederholt und demnach großteils (mehrfach ausdrücklich) auf die Begründung der erstinstanzlichen Haftentscheidung rekurriert, anstatt sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO vor § 170-189 Rz 25; RIS-Justiz RS0110146, RS0106464).Zudem verfehlt die Grundrechtsbeschwerde den gesetzlichen Bezugspunkt, soweit sie - weitgehend wörtlich - das Vorbringen der Haftbeschwerde wiederholt und demnach großteils (mehrfach ausdrücklich) auf die Begründung der erstinstanzlichen Haftentscheidung rekurriert, anstatt sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO vor Paragraph 170 -, 189, Rz 25; RIS-Justiz RS0110146, RS0106464).
Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).
Indem die Angeklagte, die sich mit ihrem übrigen Vorbringen gar nicht auf den angefochtenen Beschluss bezieht, gegen die Annahme von Fluchtgefahr in der Beschwerdeentscheidung bloß einwendet, das Oberlandesgericht habe „unbewiesen" Auslandskontakte angenommen, und dabei die übrige, die Annahme des Haftgrundes durchaus tragende Argumentation (BS 6 f) ignoriert, bezeichnet sie keine solche Willkür.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.