Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den angeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines bei der Hauptverhandlung am 22.12.1977 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Kinderpsychologie zum Beweis dafür, daß die Aussage des Kindes auf Grund der Entwicklungsstufe und, weil es vorher auf derartige Situationen hingewiesen worden sei, nicht glaubwürdig, sondern als Phantasieerzählung zu betrachten sei (S.66 d.A.). Die Hauptverhandlung vom 22. 12. 1977 wurde vertagt; die nächste wurde erst am 15. 3. 1978, also nach Ablauf der Monatsfrist des § 276 a StPO, durchgeführt, In ihr wurde der Antrag nicht neuerlich gestellt, weshalb es schon an den formellen Voraussetzungen zur wirksamen Geltendmachung der Verfahrensrüge fehlt, weil im Falle der Neudurchführung der Hauptverhandlung aus einem der in § 276 a StPO genannten Gründen in der neuen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in einer früheren und mehr als ein Monat zurückliegenden Hauptverhandlung beantragten Beweises kann daher der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden (Gebert-Pallin-Pfeiffer, § 281 Z 4 StPO E 6). Die Verlesung des wesentlichen Akteninhalts in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (S.75 d.A.) vermochte den Mangel der Wiederholung der Antragstellung nicht zu sanieren (Gebert-Pallin-Pfeiffer § 281 Abs.1 Z 4, E 6 a und 6 b).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den angeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines bei der Hauptverhandlung am 22.12.1977 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Kinderpsychologie zum Beweis dafür, daß die Aussage des Kindes auf Grund der Entwicklungsstufe und, weil es vorher auf derartige Situationen hingewiesen worden sei, nicht glaubwürdig, sondern als Phantasieerzählung zu betrachten sei (S.66 d.A.). Die Hauptverhandlung vom 22. 12. 1977 wurde vertagt; die nächste wurde erst am 15. 3. 1978, also nach Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 276, a StPO, durchgeführt, In ihr wurde der Antrag nicht neuerlich gestellt, weshalb es schon an den formellen Voraussetzungen zur wirksamen Geltendmachung der Verfahrensrüge fehlt, weil im Falle der Neudurchführung der Hauptverhandlung aus einem der in Paragraph 276, a StPO genannten Gründen in der neuen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in einer früheren und mehr als ein Monat zurückliegenden Hauptverhandlung beantragten Beweises kann daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Paragraph 281, Ziffer 4, StPO E 6). Die Verlesung des wesentlichen Akteninhalts in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (S.75 d.A.) vermochte den Mangel der Wiederholung der Antragstellung nicht zu sanieren (Gebert-Pallin-Pfeiffer Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, E 6 a und 6 b).
Der Angeklagte wurde daher durch die vom Schöffengericht eingehaltenen von ihm gerügten Verfahrensvorgänge in seinen Rechten nicht verletzt und demnach ist auch das Urteil nicht mit einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs.1 Z 4 StPO behaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs.1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. Im übrigen wäre bei wirksamer Antragstellung der abweisenden Begründung des Erstgerichts zuzustimmen gewesen.Der Angeklagte wurde daher durch die vom Schöffengericht eingehaltenen von ihm gerügten Verfahrensvorgänge in seinen Rechten nicht verletzt und demnach ist auch das Urteil nicht mit einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO behaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. Im übrigen wäre bei wirksamer Antragstellung der abweisenden Begründung des Erstgerichts zuzustimmen gewesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.