Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 140/78×

Entscheidung 11 Os 140/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os140/78

Entscheidungsdatum

08.09.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes dr.Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Dienst, Dr.Piska, Dr.Kießwetter und Dr.Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 15.März 1978, GZ 19 römisch fünf r 240/77-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.9.1938 geborene Hilfsarbeiter Karl A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207

Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 3.9.1976

in Weinzierl die am 3.3.1970 geborene Helene B durch Betasten des Geschlechtsteils zur Unzucht mißbrauchte.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den angeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines bei der Hauptverhandlung am 22.12.1977 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Kinderpsychologie zum Beweis dafür, daß die Aussage des Kindes auf Grund der Entwicklungsstufe und, weil es vorher auf derartige Situationen hingewiesen worden sei, nicht glaubwürdig, sondern als Phantasieerzählung zu betrachten sei (S.66 d.A.). Die Hauptverhandlung vom 22. 12. 1977 wurde vertagt; die nächste wurde erst am 15. 3. 1978, also nach Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 276, a StPO, durchgeführt, In ihr wurde der Antrag nicht neuerlich gestellt, weshalb es schon an den formellen Voraussetzungen zur wirksamen Geltendmachung der Verfahrensrüge fehlt, weil im Falle der Neudurchführung der Hauptverhandlung aus einem der in Paragraph 276, a StPO genannten Gründen in der neuen Hauptverhandlung alle Beweisanträge wiederholt werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Aus der Unterlassung der Aufnahme eines in einer früheren und mehr als ein Monat zurückliegenden Hauptverhandlung beantragten Beweises kann daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Paragraph 281, Ziffer 4, StPO E 6). Die Verlesung des wesentlichen Akteninhalts in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (S.75 d.A.) vermochte den Mangel der Wiederholung der Antragstellung nicht zu sanieren (Gebert-Pallin-Pfeiffer Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, E 6 a und 6 b).

Der Angeklagte wurde daher durch die vom Schöffengericht eingehaltenen von ihm gerügten Verfahrensvorgänge in seinen Rechten nicht verletzt und demnach ist auch das Urteil nicht mit einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO behaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war. Im übrigen wäre bei wirksamer Antragstellung der abweisenden Begründung des Erstgerichts zuzustimmen gewesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.

Anmerkung

E01550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00140.78.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19780908_OGH0002_0110OS00140_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung