Für die Entscheidung, ob die vom Landesgericht St. Pölten angeordnete bedingte Entlassung des Martin W***** aus der Strafhaft endgültig geworden ist, war auf Grund der Bestellung eines Bewährungshelfers für den in Wien wohnhaften bedingt entlassenen Strafgefangenen zwar örtlich (§ 179 Abs 1 StVG) und sachlich (§ 16 Abs 1 erster Satz StVG) das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht und funtionell (§ 16 Abs 1 letzter Satz StVG) ein Einzelrichter dieses Gerichtshofes zuständig. Der bezügliche Beschluss vom 5. Mai 2000, GZ 8c EVr 2978/93-47, wurde aber nicht vom hiefür in der Strafvollzugssache Martin W***** (18c BE 697/96) nach der Geschäftsverteilung zuständigen, sondern von dem im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren 8c EVr 2978/93 tätig gewordenen Einzelrichter gefasst. Durch diesen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, das in der Bundesverfassung durch Art 83 Abs 2 ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden") und Art 87 Abs 3 (Grundsatz der festen richterlichen Geschäftsverteilung) garantiert wird und in Ansehung der Richter des Gerichtshofes erster Instanz einfachgesetzlich durch § 32 GOG geregelt ist (vgl EvBl 1973/213; JBl 1987, 396).Für die Entscheidung, ob die vom Landesgericht St. Pölten angeordnete bedingte Entlassung des Martin W***** aus der Strafhaft endgültig geworden ist, war auf Grund der Bestellung eines Bewährungshelfers für den in Wien wohnhaften bedingt entlassenen Strafgefangenen zwar örtlich (Paragraph 179, Absatz eins, StVG) und sachlich (Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz StVG) das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht und funtionell (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz StVG) ein Einzelrichter dieses Gerichtshofes zuständig. Der bezügliche Beschluss vom 5. Mai 2000, GZ 8c EVr 2978/93-47, wurde aber nicht vom hiefür in der Strafvollzugssache Martin W***** (18c BE 697/96) nach der Geschäftsverteilung zuständigen, sondern von dem im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren 8c EVr 2978/93 tätig gewordenen Einzelrichter gefasst. Durch diesen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, das in der Bundesverfassung durch Artikel 83, Absatz 2, ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden") und Artikel 87, Absatz 3, (Grundsatz der festen richterlichen Geschäftsverteilung) garantiert wird und in Ansehung der Richter des Gerichtshofes erster Instanz einfachgesetzlich durch Paragraph 32, GOG geregelt ist vergleiche EvBl 1973/213; JBl 1987, 396).
Der Beschluss vom 5. Mai 2000 wurde aber nicht nur vom nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unzuständigen Einzelrichter gefasst, sondern darin die bedingte Entlassung des Martin W***** gesetzwidrig (vgl 14 Os 37, 38/91; 11 Os 67/96 ua) auch noch vor Ablauf der dem Genannten im Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Juni 1996 gesetzten, durch mehrere behördlich angeordnete Anhaltungen verlängerten dreijährigen Probezeit für endgültig erklärt. Gemäß § 49 letzter Satz StGB wären in die dreijährige Probezeit nämlich jene Zeiträume nicht einzurechnen gewesen, die Martin W***** im Anschluss an seine bedingte Entlassung (bis zum 13. September 1996) in Verwaltungsstrafhaft und sodann (mit Unterbrechungen) ab dem 27. März 1997 in den oben zitierten Verfahren in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft (gerichtlicher Haftzeitraum insgesamt 26 Monate und 22 Tage) zugebracht hat.Der Beschluss vom 5. Mai 2000 wurde aber nicht nur vom nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unzuständigen Einzelrichter gefasst, sondern darin die bedingte Entlassung des Martin W***** gesetzwidrig vergleiche 14 Os 37, 38/91; 11 Os 67/96 ua) auch noch vor Ablauf der dem Genannten im Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Juni 1996 gesetzten, durch mehrere behördlich angeordnete Anhaltungen verlängerten dreijährigen Probezeit für endgültig erklärt. Gemäß Paragraph 49, letzter Satz StGB wären in die dreijährige Probezeit nämlich jene Zeiträume nicht einzurechnen gewesen, die Martin W***** im Anschluss an seine bedingte Entlassung (bis zum 13. September 1996) in Verwaltungsstrafhaft und sodann (mit Unterbrechungen) ab dem 27. März 1997 in den oben zitierten Verfahren in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft (gerichtlicher Haftzeitraum insgesamt 26 Monate und 22 Tage) zugebracht hat.
Ein Beschluss, mit dem eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe für endgültig erklärt wird, setzt voraus, dass die bedingte Entlassung nicht widerrufen wurde. Darüber kann aber erst nach Ablauf der (verlängerten) Probezeit entschieden werden. Dass die Probezeit der bedingten Entlassung auf Grund von behördlich angeordneten Anhaltungen Martin W*****s noch nicht abgelaufen war, wäre für den Einzelrichter - ebenso wie für den die endgültige Entlassung Martin W*****s beantragenden Staatsanwalt (S 218 in 8c EVr 2978/93) - schon durch Einsicht in die ihm vorliegende Strafregisterauskunft ON 46 aus den dort aufscheinenden Vollzugsdaten der dg Verfahren 8c Vr 3151/97 und 8c Vr 13402/92 erkennbar gewesen. Rechtsirrig ist auch die im Beschluss vom 5. Mai 2000 erfolgte Erwähnung des Beginns der Tilgungsfrist mit 4. Juni 1996 (= Datum der Beschlussfassung des Landesgerichtes St. Pölten auf bedingte Entlassung des Martin W*****). Denn in Ansehung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt, nachgesehen worden ist oder nicht mehr vollzogen werden darf (§ 2 Abs 1 TilgG), wobei im Fall der Endgültigerklärung einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe die Tilgungsfrist ab der bedingten Entlassung (hier: 2. August 1996) zu berechnen ist (§ 48 Abs 3, letzter Satz StGB). Wenngleich der Beschluss vom 5. Mai 2000 von einem nach der Geschäftsverteilung des Gerichtshofes unzuständigen Richter gefasst wurde, gereicht er Martin W***** im Ergebnis sogar zum Vorteil, weil noch vor Ablauf der (gemäß § 49 letzter Satz StGB verlängerten) Probezeit die bedingte Entlassung für endgültig erklärt und ein um fast zwei Monate verfrühter Beginn der Tilgungsfrist erwähnt wurde. Da aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten auf bedingte Entlassung Martin W*****s für den Einzelrichter bei Beschlussfassung vom 5. Mai 2000 hervorging, dass der Strafgefangene aus dem Vollzug von zwei Freiheitsstrafen entlassen worden war (§ 46 Abs 4 StGB), ist - ungeachtet der Erwähnung nur einer einzigen Strafe bei Endgültigerklärung der bedingten Entlassung - zugunsten des Martin W***** davon auszugehen, dass sich letzterer Beschluss auf den gesamten Strafrest aus den Verurteilungen vom 8. April 1993, GZ 8c EVr 2978/93-27, und vom 29. Jänner 1996, GZ 4c EVr 198/96-24, bezieht.Ein Beschluss, mit dem eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe für endgültig erklärt wird, setzt voraus, dass die bedingte Entlassung nicht widerrufen wurde. Darüber kann aber erst nach Ablauf der (verlängerten) Probezeit entschieden werden. Dass die Probezeit der bedingten Entlassung auf Grund von behördlich angeordneten Anhaltungen Martin W*****s noch nicht abgelaufen war, wäre für den Einzelrichter - ebenso wie für den die endgültige Entlassung Martin W*****s beantragenden Staatsanwalt (S 218 in 8c EVr 2978/93) - schon durch Einsicht in die ihm vorliegende Strafregisterauskunft ON 46 aus den dort aufscheinenden Vollzugsdaten der dg Verfahren 8c römisch fünf r 3151/97 und 8c römisch fünf r 13402/92 erkennbar gewesen. Rechtsirrig ist auch die im Beschluss vom 5. Mai 2000 erfolgte Erwähnung des Beginns der Tilgungsfrist mit 4. Juni 1996 (= Datum der Beschlussfassung des Landesgerichtes St. Pölten auf bedingte Entlassung des Martin W*****). Denn in Ansehung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafe vollzogen ist, als vollzogen gilt, nachgesehen worden ist oder nicht mehr vollzogen werden darf (Paragraph 2, Absatz eins, TilgG), wobei im Fall der Endgültigerklärung einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe die Tilgungsfrist ab der bedingten Entlassung (hier: 2. August 1996) zu berechnen ist (Paragraph 48, Absatz 3,, letzter Satz StGB). Wenngleich der Beschluss vom 5. Mai 2000 von einem nach der Geschäftsverteilung des Gerichtshofes unzuständigen Richter gefasst wurde, gereicht er Martin W***** im Ergebnis sogar zum Vorteil, weil noch vor Ablauf der (gemäß Paragraph 49, letzter Satz StGB verlängerten) Probezeit die bedingte Entlassung für endgültig erklärt und ein um fast zwei Monate verfrühter Beginn der Tilgungsfrist erwähnt wurde. Da aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten auf bedingte Entlassung Martin W*****s für den Einzelrichter bei Beschlussfassung vom 5. Mai 2000 hervorging, dass der Strafgefangene aus dem Vollzug von zwei Freiheitsstrafen entlassen worden war (Paragraph 46, Absatz 4, StGB), ist - ungeachtet der Erwähnung nur einer einzigen Strafe bei Endgültigerklärung der bedingten Entlassung - zugunsten des Martin W***** davon auszugehen, dass sich letzterer Beschluss auf den gesamten Strafrest aus den Verurteilungen vom 8. April 1993, GZ 8c EVr 2978/93-27, und vom 29. Jänner 1996, GZ 4c EVr 198/96-24, bezieht.
Ein Feststellungsbeschluss (auch des unzuständigen Gerichtes) über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung erwächst aber, wenn er - wie vorliegend - unbekämpft bleibt, in materieller Rechtskraft. Dementsprechend verletzen der hiemit unvereinbare, zeitlich nachfolgende Beschluss des (nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zuständigen) Einzelrichters vom 24. November 2000, ON 43 (mit dem die bedingte Entlassung des Martin W***** aus einer Freiheitsstrafe widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet wurde), und der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. März 2001, AZ 23 Bs 468/00, ON 50 (mit dem der Beschwerde des Martin W***** gegen den vorgenannten Beschluss nicht Folge gegeben wurde), das Gesetz in dem aus dem XX. Hauptstück der Strafprozessordnung hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen ("ne bis in idem", vgl 15 Os 143/95, 11 Os 102/98 ua). Diese Gesetzesverletzung gereicht Martin W***** zum Nachteil.Ein Feststellungsbeschluss (auch des unzuständigen Gerichtes) über die Endgültigkeit einer bedingten Entlassung erwächst aber, wenn er - wie vorliegend - unbekämpft bleibt, in materieller Rechtskraft. Dementsprechend verletzen der hiemit unvereinbare, zeitlich nachfolgende Beschluss des (nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zuständigen) Einzelrichters vom 24. November 2000, ON 43 (mit dem die bedingte Entlassung des Martin W***** aus einer Freiheitsstrafe widerrufen und der Vollzug der Reststrafe angeordnet wurde), und der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. März 2001, AZ 23 Bs 468/00, ON 50 (mit dem der Beschwerde des Martin W***** gegen den vorgenannten Beschluss nicht Folge gegeben wurde), das Gesetz in dem aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozessordnung hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen ("ne bis in idem", vergleiche 15 Os 143/95, 11 Os 102/98 ua). Diese Gesetzesverletzung gereicht Martin W***** zum Nachteil.
Demgemäß war der Entscheidung hinsichtlich der beiden letztgenannten Beschlüsse konkrete Wirkung zu verleihen, während es im Übrigen mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben konnte.