Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.), der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei.), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei.), der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. am 18. November 1995 in F***** Michaela G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie aufforderte, sich auszuziehen, wobei er ihr ein "Stanleymesser" mit ausgefahrener Klinge entgegenhielt, sich selbst auszog und ins Bett legte, sie aufforderte, sich zu ihm ins Bett zu legen, ihr das "Stanleymesser" mit der Klinge am Hals ansetzte und drohte, sie aufzustechen, ihre überkreuzten Beine auseinanderriß, sich auf sie legte, mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang und bis zur Ejakulation an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie am Kopfhaar riß und ihr einige Haarbüschel ausriß;römisch eins. am 18. November 1995 in F***** Michaela G***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie aufforderte, sich auszuziehen, wobei er ihr ein "Stanleymesser" mit ausgefahrener Klinge entgegenhielt, sich selbst auszog und ins Bett legte, sie aufforderte, sich zu ihm ins Bett zu legen, ihr das "Stanleymesser" mit der Klinge am Hals ansetzte und drohte, sie aufzustechen, ihre überkreuzten Beine auseinanderriß, sich auf sie legte, mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang und bis zur Ejakulation an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie am Kopfhaar riß und ihr einige Haarbüschel ausriß;
II. am 13. und 14.November 1995 in Zeltweg Michaela G***** und Adolf K***** mit den gegenüber Michaela G***** geäußerten Worten: "Ich schieß euch allen beiden das Hirn heraus, ich werde ein Blutbad anrichten, das keiner begreift" bzw "Ich werde ein Blutbad anrichten" mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich gedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch zwei. am 13. und 14.November 1995 in Zeltweg Michaela G***** und Adolf K***** mit den gegenüber Michaela G***** geäußerten Worten: "Ich schieß euch allen beiden das Hirn heraus, ich werde ein Blutbad anrichten, das keiner begreift" bzw "Ich werde ein Blutbad anrichten" mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich gedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:römisch drei. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:
1. in der Nacht zum 13. August 1995 in Zeltweg Franz C***** durch Faustschläge ins Gesicht, die eine Schädelprellung, einen Nasenbeinbruch mit Blutunterlaufung und Schwellung, eine Blutung unter die Augapfelbindehaut rechts, eine Rißquetschwunde am inneren Unterlidwinkel rechts mit traumatischer Verlegung des unteren Tränenweges zur Folge hatten;
2. am 18. November 1995 in Knittelfeld Michaela G*****, indem er sie an den Haaren packte, so die Straße entlang und in eine Telefonzelle zerrte, mehrmals mit der Faust gegen Gesicht und Körper der Genannten einschlug, daß sie auch zu Boden stürzte, sie würgte und gewaltsam ins Auto des Michael M***** stieß, was eine Schädelprellung, multiple Hautabschürfungen in der rechten Gesichtshälfte und an der Unterlippe, sowie stecknadelkopfgroße Hämatome im rechten Halsbereich zur Folge hatte;
IV. am 18.November 1995 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachgenannten Handlungen und Unterlassungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:römisch vier. am 18.November 1995 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachgenannten Handlungen und Unterlassungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:
1. in Knittelfeld und Fohnsdorf durch die zu Punkt III/2 geschilderten Tathandlungen, sowie durch die Äußerungen, daß er sie umbringe, falls sie nicht mitfahre, und daß er ihr "die Pappn eintrete, wenn sie nicht zu schreien aufhöre", dazu, mit ihm mitzugehen, in den Pkw des Michael M***** einzusteigen, nach Fohnsdorf mitzufahren und in die Wohnung Lorenzistraße 9 mitzugehen, sowie dazu, von weiteren Hilferufen Abstand zu nehmen;
2. in Fohnsdorf durch die Äußerung: "Wenn du diesen Vorfall anzeigst, dann kommen deine Kinder dran", zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt I, III/2. und IV/1. geschilderten Tathandlungen, wobei es lediglich mangels Willensbeugung des Opfers beim Versuch blieb;2. in Fohnsdorf durch die Äußerung: "Wenn du diesen Vorfall anzeigst, dann kommen deine Kinder dran", zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt römisch eins, III/2. und IV/1. geschilderten Tathandlungen, wobei es lediglich mangels Willensbeugung des Opfers beim Versuch blieb;
V. am 18.November 1995 in Knittelfeld und Fohnsdorf Michaela G***** durch die zu Punkt III) 2 geschilderten Tathandlungen und dadurch, daß er die Eingangstüre der Wohnung Lorenzistraße 9 in Fohnsdorf von innen versperrte und den Schlüssel abzog, einige Stunden widerrechtlich gefangen gehalten und ihr auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen.römisch fünf. am 18.November 1995 in Knittelfeld und Fohnsdorf Michaela G***** durch die zu Punkt römisch drei) 2 geschilderten Tathandlungen und dadurch, daß er die Eingangstüre der Wohnung Lorenzistraße 9 in Fohnsdorf von innen versperrte und den Schlüssel abzog, einige Stunden widerrechtlich gefangen gehalten und ihr auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen.