Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5, 5 a, 8, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die gegen den Schuldspruch G gerichtete Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 157 Abs 1 Z 1, Abs 2 StPO) legt nicht dar, weshalb sich, was zum Schreiben S 55 in ON 76 des einbezogenen Aktes ON 46 (Kopie eines Telefax des Angeklagten mit einem handschriftlichen Vermerk, vgl USDie gegen den Schuldspruch G gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StPO) legt nicht dar, weshalb sich, was zum Schreiben S 55 in ON 76 des einbezogenen Aktes ON 46 (Kopie eines Telefax des Angeklagten mit einem handschriftlichen Vermerk, vergleiche US
87) vorgebracht wird, das in § 157 Abs 2 StPO normierte Umgehungsverbot über den Gesetzeswortlaut hinaus auf Fälle des § 157 Abs 1 Z 1 StPO erstrecken und Schreiben erfassen soll, die von einer nach der letztgenannten Bestimmung zur Aussageverweigerung berechtigten Person stammen.87) vorgebracht wird, das in Paragraph 157, Absatz 2, StPO normierte Umgehungsverbot über den Gesetzeswortlaut hinaus auf Fälle des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erstrecken und Schreiben erfassen soll, die von einer nach der letztgenannten Bestimmung zur Aussageverweigerung berechtigten Person stammen.
Die Beschwerde geht weiters zu Unrecht davon aus, dass ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Zeugin an einen anderen Rechtsanwalt, in dem festgehalten wurde, dass Herta K***** jenem Anwalt nie Vollmacht erteilt habe (S 59 in ON 76 des einbezogenen Aktes ON 46), deshalb unter § 157 Abs 2 StPO falle, weil die Verfasserin, die gemäß § 157 Abs 1 Z 2 StPO zur Aussageverweigerung berechtigt sei, darin „möglicherweise von ihrer Mandantin Mitgeteiltes" ihrem Berufskollegen übermittelt habe.Die Beschwerde geht weiters zu Unrecht davon aus, dass ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Zeugin an einen anderen Rechtsanwalt, in dem festgehalten wurde, dass Herta K***** jenem Anwalt nie Vollmacht erteilt habe (S 59 in ON 76 des einbezogenen Aktes ON 46), deshalb unter Paragraph 157, Absatz 2, StPO falle, weil die Verfasserin, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zur Aussageverweigerung berechtigt sei, darin „möglicherweise von ihrer Mandantin Mitgeteiltes" ihrem Berufskollegen übermittelt habe.
Die zum Schuldspruch E in Betreff der Aussagen der Zeuginnen Manuela To***** und Sabine He***** eingewendete Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) liegt nicht vor: Die Tatrichter bezogen sich, soweit maßgeblich, aktengetreu auf jene Angaben der Befragten, wonach der Angeklagte alle Belege abgezeichnet hat (Zeugin To*****, ON 104 S 200 = S 24 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 13. Oktober 2008), und zwar „in einem oberen Eck", wenn er keinen Vermerk anbrachte (Zeugin He*****, ON 104 S 213 = S 37 jenes Protokolls; US 79 f). Der Angeklagte bemängelt weiters die Feststellung des Erstgerichts, wonach die R*****-GmbH im Zug einer Versteigerung am 15. April 2002 die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs 45203 Bezirksgericht Linz erworben hätte, wobei er als Ersteigerer für die R*****-GmbH aufgetreten wäre, und dieses Unternehmen im Zug der Bilanzerstellung zum 31. Dezember 2002 es unterlassen habe, diese Liegenschaft im Anlagevermögen und im Anlagespiegel darzustellen (US 22). Indem er (unter Heranziehung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) vorbringt, diese Feststellung stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Firmenbuch, und auf Einträge über Geschäftsführer verweist, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend (vgl Fabrizy StPO10 § 281 Rz 47), ebenso wenig, indem er Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite als „verfehlt" bezeichnet.Die zum Schuldspruch E in Betreff der Aussagen der Zeuginnen Manuela To***** und Sabine He***** eingewendete Aktenwidrigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO) liegt nicht vor: Die Tatrichter bezogen sich, soweit maßgeblich, aktengetreu auf jene Angaben der Befragten, wonach der Angeklagte alle Belege abgezeichnet hat (Zeugin To*****, ON 104 S 200 = S 24 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 13. Oktober 2008), und zwar „in einem oberen Eck", wenn er keinen Vermerk anbrachte (Zeugin He*****, ON 104 S 213 = S 37 jenes Protokolls; US 79 f). Der Angeklagte bemängelt weiters die Feststellung des Erstgerichts, wonach die R*****-GmbH im Zug einer Versteigerung am 15. April 2002 die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs 45203 Bezirksgericht Linz erworben hätte, wobei er als Ersteigerer für die R*****-GmbH aufgetreten wäre, und dieses Unternehmen im Zug der Bilanzerstellung zum 31. Dezember 2002 es unterlassen habe, diese Liegenschaft im Anlagevermögen und im Anlagespiegel darzustellen (US 22). Indem er (unter Heranziehung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) vorbringt, diese Feststellung stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Firmenbuch, und auf Einträge über Geschäftsführer verweist, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 47), ebenso wenig, indem er Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite als „verfehlt" bezeichnet.
Er übergeht im Übrigen nicht nur, dass ihm zu Punkt B ein im Jahr 2004 gesetztes Verhalten zur Last gelegt wird (US 2, 21 ff), sondern auch, dass er vom Erstgericht für jene Zeiten, zu denen er nicht als Geschäftsführer der R*****-GmbH eingetragen war, als deren faktischer Geschäftsführer angesehen wurde (US 17).
Demzufolge liegt auch der in Bezug auf seine Verantwortung als Geschäftsführer geltend gemachte Widerspruch auf der Feststellungsebene des Urteils (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) nicht vor.Demzufolge liegt auch der in Bezug auf seine Verantwortung als Geschäftsführer geltend gemachte Widerspruch auf der Feststellungsebene des Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO) nicht vor.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) wendet weiters ein, das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zum Schuldspruch C einen maßgeblichen Umstand übergangen. Es habe nämlich bei seiner ein Wohnbausanierungsdarlehen, dessen Herkunft ungeklärt blieb, betreffenden Argumentation, der Angeklagte habe keine Urkunden im Sinn seiner Aussage vorgelegt, dass er dieses Darlehen der R*****-GmbH zur Verfügung gestellt habe (US 50), übersehen, dass Urkunden bei Banken nicht länger als sieben Jahre aufbewahrt werden (müssen) und jener Vorgang länger zurückliege. Der Einwand geht fehl, weil er keine für den Schuldspruch (aufgrund Rückgewährung eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens, US 18 ff) entscheidende Tatsache betrifft. Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) vermag der Umstand, dass die Rechnung S 87 in ON 46 keine Umsatzsteuer ausweist und dass sie einen handschriftlichen Hinweis auf die Gewährung von 3 % Skonto trägt, beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wendet weiters ein, das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zum Schuldspruch C einen maßgeblichen Umstand übergangen. Es habe nämlich bei seiner ein Wohnbausanierungsdarlehen, dessen Herkunft ungeklärt blieb, betreffenden Argumentation, der Angeklagte habe keine Urkunden im Sinn seiner Aussage vorgelegt, dass er dieses Darlehen der R*****-GmbH zur Verfügung gestellt habe (US 50), übersehen, dass Urkunden bei Banken nicht länger als sieben Jahre aufbewahrt werden (müssen) und jener Vorgang länger zurückliege. Der Einwand geht fehl, weil er keine für den Schuldspruch (aufgrund Rückgewährung eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens, US 18 ff) entscheidende Tatsache betrifft. Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) vermag der Umstand, dass die Rechnung S 87 in ON 46 keine Umsatzsteuer ausweist und dass sie einen handschriftlichen Hinweis auf die Gewährung von 3 % Skonto trägt, beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Soweit der Angeklagte die Tatsachenrüge im Übrigen auf eigene Beweiswerterwägungen stützt, fehlt es an der Bezugnahme auf konkrete Aktenstücke, aus denen die geltend gemachten erheblichen Bedenken abzuleiten sein sollen (RIS-Justiz RS0117446).
Dem grundrechtlich geschützten Ziel des § 262 StPO, dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen (Art 6 Abs 3 lit a und b MRK), wurde durch die Information seitens des Vorsitzenden, wonach hinsichtlich der Anklagepunkte B und D auch das Vergehen nach § 122 GmbHG verwirklicht sein könnte (ON 104 S 114), entsprochen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 542 ff). Einer zusätzlichen speziellen Aufforderung an den Angeklagten oder dessen Verteidiger zur Abgabe einer Stellungnahme zum neuen rechtlichen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Beschwerdeauffassung (§ 281 Abs 1 Z 8 StPO) nicht.Dem grundrechtlich geschützten Ziel des Paragraph 262, StPO, dem Angeklagten ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen (Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK), wurde durch die Information seitens des Vorsitzenden, wonach hinsichtlich der Anklagepunkte B und D auch das Vergehen nach Paragraph 122, GmbHG verwirklicht sein könnte (ON 104 S 114), entsprochen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 542 ff). Einer zusätzlichen speziellen Aufforderung an den Angeklagten oder dessen Verteidiger zur Abgabe einer Stellungnahme zum neuen rechtlichen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Beschwerdeauffassung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) nicht.
Weshalb aus der Bestimmung des § 32 Abs 1 KO, die für das Anfechtungsrecht nach §§ 27 ff KO den in § 6 EKEG angeführten Begriff des nahen Angehörigen definiert, Straflosigkeit des Angeklagten in Betreff des vom Schuldspruch C erfassten Verhaltens folgen soll (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), wird in der Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Vorgebracht wird insoweit zunächst, Arno K***** sei als Stiefsohn des Angeklagten kein naher Angehöriger im Sinn jener Bestimmung. Weiters heißt es in der Beschwerde: „Wenn man sich nun vor Augen hält, dass bei Addition der seinerzeit erzielten Versicherungsentschädigungen im Gefolge des Hausbrandes der Villa S***** (Seite 12 Urteil) sich ein Betrag von insgesamt 12.172.000 ATS errechnet und selbst dann, wenn dies als relevantes Darlehen angesehen werden sollte, so ist zu schließen, dass Arno K***** aufgrund der Feststellungen insoweit 1/3 dieses Betrags alleine betrifft, somit 4.074.000 ATS. Im Umfang dieses Betrags wäre demnach eine Strafbarkeit meiner Person richtigerweise als ausgeschlossen anzusehen gewesen."Weshalb aus der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, KO, die für das Anfechtungsrecht nach Paragraphen 27, ff KO den in Paragraph 6, EKEG angeführten Begriff des nahen Angehörigen definiert, Straflosigkeit des Angeklagten in Betreff des vom Schuldspruch C erfassten Verhaltens folgen soll (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), wird in der Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Vorgebracht wird insoweit zunächst, Arno K***** sei als Stiefsohn des Angeklagten kein naher Angehöriger im Sinn jener Bestimmung. Weiters heißt es in der Beschwerde: „Wenn man sich nun vor Augen hält, dass bei Addition der seinerzeit erzielten Versicherungsentschädigungen im Gefolge des Hausbrandes der Villa S***** (Seite 12 Urteil) sich ein Betrag von insgesamt 12.172.000 ATS errechnet und selbst dann, wenn dies als relevantes Darlehen angesehen werden sollte, so ist zu schließen, dass Arno K***** aufgrund der Feststellungen insoweit 1/3 dieses Betrags alleine betrifft, somit 4.074.000 ATS. Im Umfang dieses Betrags wäre demnach eine Strafbarkeit meiner Person richtigerweise als ausgeschlossen anzusehen gewesen."
Dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass § 156 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB ein Verhalten erfasst, durch welches das Vermögen - hier: - einer juristischen Person wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wird (s dazu übrigens US 15).Dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass Paragraph 156, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB ein Verhalten erfasst, durch welches das Vermögen - hier: - einer juristischen Person wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wird (s dazu übrigens US 15).
Die Rechtsrüge erweist sich auch in Ansehung des Schuldspruchs H als nicht prozessförmig. Sie geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der bereits nach Linz gebrachte Schreibsekretär vom Bezirksgericht Linz versteigert werden sollte und dies dem Angeklagten auch bekannt war (US 31).
Der Einwand gegen den Schuldspruch D, in der Hauptverhandlung sei eine Bestätigung über eine vom Angeklagten mit dem Sozialversicherungsträger getroffene Zahlungsvereinbarung vorgelegt worden, die auf den Straflosigkeitsgrund nach § 153c Abs 3 Z 2 StGB hinweise (Z 9 lit b), ist ebenso wenig auf das Gesetz bezogen, indem sie - aktenkonform - auf keine Vereinbarung rekurriert, der auch ein bestimmter Zahlungszeitraum zu entnehmen wäre (Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 104; vgl jedoch § 153c Abs 3 Z 2 StGB:Der Einwand gegen den Schuldspruch D, in der Hauptverhandlung sei eine Bestätigung über eine vom Angeklagten mit dem Sozialversicherungsträger getroffene Zahlungsvereinbarung vorgelegt worden, die auf den Straflosigkeitsgrund nach Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB hinweise (Ziffer 9, Litera b,), ist ebenso wenig auf das Gesetz bezogen, indem sie - aktenkonform - auf keine Vereinbarung rekurriert, der auch ein bestimmter Zahlungszeitraum zu entnehmen wäre (Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 104; vergleiche jedoch Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB:
„binnen einer bestimmten Zeit").
Die Sanktionsrüge (Z 11) zeigt mit Hinweisen auf die Urteilserwägungen über den Gesundheitszustand des Angeklagten (US 34 ff) keineswegs auf, dass das Schöffengericht beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Indem es aus dem Verhalten des Angeklagten Rückschlüsse (vor allem) auf den Gesinnungsunwert zog (US 102 ff), befasste es sich in einwandfreier Weise mit den Grundlagen der Sanktionsfindung (vgl § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zeigt mit Hinweisen auf die Urteilserwägungen über den Gesundheitszustand des Angeklagten (US 34 ff) keineswegs auf, dass das Schöffengericht beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Indem es aus dem Verhalten des Angeklagten Rückschlüsse (vor allem) auf den Gesinnungsunwert zog (US 102 ff), befasste es sich in einwandfreier Weise mit den Grundlagen der Sanktionsfindung vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken bleibt, dass die entgegen dem Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB rechtlich verfehlte Annahme zweier Vergehen des schweren Betrugs (E und I) für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO keinen Anlass bietet. Die rechtsirrige Subsumtion hat nämlich den Angeklagten, der dies ungerügt ließ, über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil er daneben eines weiteren Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt wurde und bei der Strafbemessung bloß die „Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art" und „die Tatwiederholung hinsichtlich einzelner Straftaten" als erschwerend gewertet wurden. Im Übrigen wäre selbst einer durch den Subsumtionsfehler bewirkten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29; zum Ganzen RIS-Justiz RS0090885, RS0118870, RS0113957 [T2 und T3]). Dabei besteht nämlich keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).Anzumerken bleibt, dass die entgegen dem Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB rechtlich verfehlte Annahme zweier Vergehen des schweren Betrugs (E und römisch eins) für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO keinen Anlass bietet. Die rechtsirrige Subsumtion hat nämlich den Angeklagten, der dies ungerügt ließ, über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil er daneben eines weiteren Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt wurde und bei der Strafbemessung bloß die „Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art" und „die Tatwiederholung hinsichtlich einzelner Straftaten" als erschwerend gewertet wurden. Im Übrigen wäre selbst einer durch den Subsumtionsfehler bewirkten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29; zum Ganzen RIS-Justiz RS0090885, RS0118870, RS0113957 [T2 und T3]). Dabei besteht nämlich keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.