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Entscheidung 11 Os 153/93×

Entscheidung 11 Os 153/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os153/93(11Os154/93, 11Os155/93)

Entscheidungsdatum

26.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franjo D***** und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem Paragraph 280, Absatz eins, StGB über den von Franz A***** und Irmgard A***** gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** und Marko K***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19. April 1993, GZ 32 römisch fünf r 1709/91-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird verweigert.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen dieser beiden Angeklagten wird anläßlich des Gerichtstages zur Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko K*****erkannt werden.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Franz A*****und Irmgard A***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden unter anderem die Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, letzter Fall, 280 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldeten beide die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Urteilsausfertigung wurde ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. H*****, am 11. August 1993 ordnungsgemäß zugestellt (361), die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel endete am 25. August 1993. Gemeinsam mit der erst am 6. September 1993, also verspätet zur Post gegebenen Rechtsmittelausführung beantragte Rechtsanwalt Dr. H***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm in der Zeit vom 20. bis 30. August 1993 die aus medizinischer Sicht unbedingt geboten gewesene andauernde Betreuung seiner schwer erkrankten Ehefrau im Krankenhaus oblag. Damit wird aber ein unabwendbarer Umstand in der Bedeutung des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, der es ihm unmöglich gemacht hätte, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, nicht dargetan; es wäre dem Verteidiger nämlich ohne weiteres zumutbar gewesen, ungeachtet der geltend gemachten psychischen und physischen Belastung für eine fristgerechte Rechtsmittelausführung durch einen Vertreter Sorge zu tragen. Nicht einmal die Erkrankung des Verteidigers selbst könnte im allgemeinen als Hindernis anerkannt werden, vor Verlassen seiner Kanzlei wegen Unpäßlichkeit für Fristsachen vorzusorgen (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 36 zu Paragraph 364,). Die Wiedereinsetzung war daher mangels Vorliegens des hiefür vom Gesetz vorausgesetzten Grundes (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu verweigern.

Als Konsequenz davon waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A*****und Irmgard A***** schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil die Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung angeführt wurden und ihre Ausführung verspätet überreicht wurde (Mayerhofer-Rieder aaO E 56 zu Paragraph 285, a).

Beiden Angeklagten steht allerdings die Möglichkeit offen, ihre Berufungen im Gerichtstag, der anläßlich der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Marko K***** anzuberaumen sein wird, auszuführen (14 Os 106, 107/91).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E35275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00153.9306.1126.0

Dokumentnummer

JJT_19931126_OGH0002_0110OS00153_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091935 Rechtssatz 28.08.1990Strafrecht
Eine Strafteilung mit dem Ergebnis, daß sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wird, ist jedenfalls unzulässig.
RS0091940 Rechtssatz 04.06.1991Strafrecht
Bei einer Strafteilung nach § 43 a Abs 2 StGB kann nur die Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Geldstrafe bedingt nachgesehen werden.
RS0095930 Rechtssatz 10.05.1984Strafrecht
Auch bloß der Verstärkung der Defensivkraft dienende Ausrüstungsgegenstände - wie etwa Stahlhelme - sind als Kampfmittel zu beurteilen, umsomehr Magazine und andere zusätzliche Schußwaffenbestandteile (auch über die im § 9 WaffG genannten hinaus).
RS0095970 Rechtssatz 18.01.1994Strafrecht
Als Deliktsobjekt kommen - das im Gesetz vorgeschriebene Ausmaß vorausgesetzt - alle Waffen, Gegenstände des Schießbedarfes oder andere Kampfmittel in Frage, die geeignet sind, herkömmlicher Weise bei einem offensiven oder defensiven Kampfeinsatz verwendet …
RS0097316 Rechtssatz 24.11.1949Strafrecht
Die Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO, dass die Zustellung an die Partei oder ihren bestellten Vertreter erfolgen kann, gilt nicht für Abwesenheitsurteile. Diese müssen nach den §§ 427, 459 letzter Satz StPO stets dem Verurteilten zugestellt werden. Die Frist …
RS0100168 Rechtssatz 04.08.1988Strafrecht
Wird in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und die Ausführung verspätet überreicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO (nicht Z 1) zurückzuweisen, weil sie wohl rechtzeitig "angemeldet", aber auf die in der verspäteten Ausf …
RS0100494 Rechtssatz 15.10.1991Strafrecht
Da über die privatrechtlichen Ansprüche meritorisch nicht abgesprochen worden ist und der Strafausspruch nur eine Strafe enthält, war die Anfechtungserklärung "Berufung" nicht nur eindeutig gegen den Strafausspruch gerichtet, sondern als solche auch zureich …
RS0100645 Rechtssatz 21.09.1973Strafrecht
Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen.
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0101169 Rechtssatz 19.04.1950Strafrecht
Erkrankung des Verteidigers als Wiedereinsetzungsgrund.
RS0101404 Rechtssatz 26.11.1993Strafrecht
Die schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen (Ehegatten) des Verteidigers ist kein unabwendbarer Umstand, der die Einhaltung der Rechtsmittelfrist unmöglich macht, weil dem Verteidiger zuzumuten ist, für eine fristgerechte Rechtsmittelausführung durch ein …
RS0101516 Rechtssatz 02.12.1921Strafrecht
Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urteil auch dann zu eröffnen oder zu eigenen Handen in Abschrift zuzustellen, wenn er bei der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war und wenn von diesem Rechtsmittelerklärungen abgegeben wurden.