Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden unter anderem die Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln als Beitragstäter nach den §§ 12, letzter Fall, 280 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldeten beide die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Urteilsausfertigung wurde ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. H*****, am 11. August 1993 ordnungsgemäß zugestellt (361), die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel endete am 25. August 1993. Gemeinsam mit der erst am 6. September 1993, also verspätet zur Post gegebenen Rechtsmittelausführung beantragte Rechtsanwalt Dr. H***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm in der Zeit vom 20. bis 30. August 1993 die aus medizinischer Sicht unbedingt geboten gewesene andauernde Betreuung seiner schwer erkrankten Ehefrau im Krankenhaus oblag. Damit wird aber ein unabwendbarer Umstand in der Bedeutung des § 364 Abs 1 Z 1 StPO, der es ihm unmöglich gemacht hätte, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, nicht dargetan; es wäre dem Verteidiger nämlich ohne weiteres zumutbar gewesen, ungeachtet der geltend gemachten psychischen und physischen Belastung für eine fristgerechte Rechtsmittelausführung durch einen Vertreter Sorge zu tragen. Nicht einmal die Erkrankung des Verteidigers selbst könnte im allgemeinen als Hindernis anerkannt werden, vor Verlassen seiner Kanzlei wegen Unpäßlichkeit für Fristsachen vorzusorgen (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 36 zu § 364). Die Wiedereinsetzung war daher mangels Vorliegens des hiefür vom Gesetz vorausgesetzten Grundes (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO) zu verweigern.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden unter anderem die Angeklagten Franz A***** und Irmgard A***** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln als Beitragstäter nach den Paragraphen 12,, letzter Fall, 280 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Sogleich nach Urteilsverkündung meldeten beide die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Urteilsausfertigung wurde ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. H*****, am 11. August 1993 ordnungsgemäß zugestellt (361), die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel endete am 25. August 1993. Gemeinsam mit der erst am 6. September 1993, also verspätet zur Post gegebenen Rechtsmittelausführung beantragte Rechtsanwalt Dr. H***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm in der Zeit vom 20. bis 30. August 1993 die aus medizinischer Sicht unbedingt geboten gewesene andauernde Betreuung seiner schwer erkrankten Ehefrau im Krankenhaus oblag. Damit wird aber ein unabwendbarer Umstand in der Bedeutung des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, der es ihm unmöglich gemacht hätte, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, nicht dargetan; es wäre dem Verteidiger nämlich ohne weiteres zumutbar gewesen, ungeachtet der geltend gemachten psychischen und physischen Belastung für eine fristgerechte Rechtsmittelausführung durch einen Vertreter Sorge zu tragen. Nicht einmal die Erkrankung des Verteidigers selbst könnte im allgemeinen als Hindernis anerkannt werden, vor Verlassen seiner Kanzlei wegen Unpäßlichkeit für Fristsachen vorzusorgen (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 36 zu Paragraph 364,). Die Wiedereinsetzung war daher mangels Vorliegens des hiefür vom Gesetz vorausgesetzten Grundes (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu verweigern.
Als Konsequenz davon waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A*****und Irmgard A***** schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil die Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung angeführt wurden und ihre Ausführung verspätet überreicht wurde (Mayerhofer-Rieder aaO E 56 zu § 285 a).Als Konsequenz davon waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz A*****und Irmgard A***** schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil die Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung angeführt wurden und ihre Ausführung verspätet überreicht wurde (Mayerhofer-Rieder aaO E 56 zu Paragraph 285, a).
Beiden Angeklagten steht allerdings die Möglichkeit offen, ihre Berufungen im Gerichtstag, der anläßlich der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Marko K***** anzuberaumen sein wird, auszuführen (14 Os 106, 107/91).
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.