Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde (ON 79) des Puck v***** T***** - gegen den die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2009 Anklage wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB iVm § 12 zweiter und dritter Fall StGB erhoben hat (ON 42) - wider den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 4. August 2009, GZ 27 Hv 90/09k-67, auf Fortsetzung der am 28. Mai 2009 (GZ 31 HR 365/09h-25) verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und angeordnet, dass die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO fortzudauern habe.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde (ON 79) des Puck v***** T***** - gegen den die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2009 Anklage wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB erhoben hat (ON 42) - wider den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 4. August 2009, GZ 27 Hv 90/09k-67, auf Fortsetzung der am 28. Mai 2009 (GZ 31 HR 365/09h-25) verhängten Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und angeordnet, dass die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO fortzudauern habe.
Danach (BS 2 f, 9) ist v***** T***** dringend verdächtig, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Maria v***** T***** als Mittäter (§ 12 StGB) zu datumsmäßig nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Juni 2007 bis 21. September 2007 in Innsbruck, St. Gallen (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB) und an anderen Orten gewerbsmäßigDanach (BS 2 f, 9) ist v***** T***** dringend verdächtig, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Maria v***** T***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) zu datumsmäßig nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen Juni 2007 bis 21. September 2007 in Innsbruck, St. Gallen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) und an anderen Orten gewerbsmäßig
I. einen namentlich nicht bekannten niederländischen Staatsangehörigen, der im Zuge dreier, jeweils unter Verwendung eines Pkw der Marke Ford Transit und Wählen einer unbekannten Fahrtroute durchgeführter Schmuggelfahrten vorschriftswidrig Suchtgift in einer unbekannten, insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) aber jedenfalls weit übersteigenden und damit übergroßen Menge aus einem unbekannten Nachbarstaat Österreichs aus- und nach Österreich einführte und dort dem deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Rupert K***** durch Übergabe überließ, zur Tatausführung bestimmt und gleichzeitig zu dieser beigetragen, indem sie die jeweiligen Fahrten organisierten, mit Rupert K***** die Übergabemodalitäten in Innsbruck vereinbarten, dem Suchtgiftkurier das Suchtgift mitgaben und diesem auftrugen, es zum vereinbarten Übergabeort nach Innsbruck zu bringen und dem Rupert K***** zu übergeben, und zwar:römisch eins. einen namentlich nicht bekannten niederländischen Staatsangehörigen, der im Zuge dreier, jeweils unter Verwendung eines Pkw der Marke Ford Transit und Wählen einer unbekannten Fahrtroute durchgeführter Schmuggelfahrten vorschriftswidrig Suchtgift in einer unbekannten, insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) aber jedenfalls weit übersteigenden und damit übergroßen Menge aus einem unbekannten Nachbarstaat Österreichs aus- und nach Österreich einführte und dort dem deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Rupert K***** durch Übergabe überließ, zur Tatausführung bestimmt und gleichzeitig zu dieser beigetragen, indem sie die jeweiligen Fahrten organisierten, mit Rupert K***** die Übergabemodalitäten in Innsbruck vereinbarten, dem Suchtgiftkurier das Suchtgift mitgaben und diesem auftrugen, es zum vereinbarten Übergabeort nach Innsbruck zu bringen und dem Rupert K***** zu übergeben, und zwar:
1. im Zeitraum zwischen Juni und Juli 2007 hinsichtlich ca 1.000 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt ca 35 %) und 1.500 Gramm Cannabis (Reinheitsgehalt ca 7,5 %),
2. Anfang September 2007 hinsichtlich ca 1.000 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt ca 35 %),
3. am 18. September 2007 hinsichtlich ca 1.000 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt ca 35 %) und zumindest 5.000 Gramm Cannabis (Reinheitsgehalt ca 7,5 %);
II. am 21. September 2007 in St. Gallen zur Tatausführung des deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Rupert K*****, der am selben Tag durch den mit einem Pkw über St. Margarethen erfolgenden Schmuggel von 1.349,3 Gramm Amphetamin (reines Amphetamin ca 194 Gramm) und 833,2 Gramm (ca. 4.000 Stück) Ecstasy-Tabletten (reiner Wirkstoff an MDMA ca 170 Gramm) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls weit übersteigenden Menge aus der Schweiz aus- und nach Österreich einzuführen versuchte, beigetragen, indem sie diesem die angeführten Suchtgifte im Zuge eines vereinbarten Treffens in St. Gallen für den Rücktransport nach Österreich übergaben,römisch zwei. am 21. September 2007 in St. Gallen zur Tatausführung des deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Rupert K*****, der am selben Tag durch den mit einem Pkw über St. Margarethen erfolgenden Schmuggel von 1.349,3 Gramm Amphetamin (reines Amphetamin ca 194 Gramm) und 833,2 Gramm (ca. 4.000 Stück) Ecstasy-Tabletten (reiner Wirkstoff an MDMA ca 170 Gramm) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jedenfalls weit übersteigenden Menge aus der Schweiz aus- und nach Österreich einzuführen versuchte, beigetragen, indem sie diesem die angeführten Suchtgifte im Zuge eines vereinbarten Treffens in St. Gallen für den Rücktransport nach Österreich übergaben,
wobei Puck v***** T***** schon einmal wegen einer Straftat im Sinn des § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war (35 Hv 156/05v des Landesgerichts Innsbruck).wobei Puck v***** T***** schon einmal wegen einer Straftat im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war (35 Hv 156/05v des Landesgerichts Innsbruck).
Er habe demnach wie angeklagt das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB und zwar in Form der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB und teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB begangen (zum Verhältnis der Täterschaftsformen vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 112) zu verantworten (BS 1).Er habe demnach wie angeklagt das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB und zwar in Form der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB und teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangen (zum Verhältnis der Täterschaftsformen vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 112) zu verantworten (BS 1).