Der Angeklagte, der undifferenziert Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das ange- fochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten A, B und C. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde daher formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte, der undifferenziert Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das ange- fochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten A, B und C. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde daher formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er zum Schuldspruch laut Urteilsfaktum B unter Berufung auf die formalen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO eine unvollständige, offenbar unzureichende Urteilsbegründung geltend macht und sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Feststellungen (US 22, 23 und 24) aufzeigt. Denn mit dem nur globalen Hinweis, wonach der Angeklagte "nur wegen jener Fakten verurteilt wurde, die ihm eindeutig zuzuordnen sind, und das sind eben jene, wo er sicher entweder immer direkt in unmittelbarer Nähe und dabei war, wie im Fall der Kreditkarte des Istvan E*****" (Urteilsfaktum A), aber auch dort, wo "durch verschiedene Hinweise ersichtlich ist, daß er mit diesen Kreditkarten zu tun hatte" (Urteilsfaktum B), ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.Im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er zum Schuldspruch laut Urteilsfaktum B unter Berufung auf die formalen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine unvollständige, offenbar unzureichende Urteilsbegründung geltend macht und sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Feststellungen (US 22, 23 und 24) aufzeigt. Denn mit dem nur globalen Hinweis, wonach der Angeklagte "nur wegen jener Fakten verurteilt wurde, die ihm eindeutig zuzuordnen sind, und das sind eben jene, wo er sicher entweder immer direkt in unmittelbarer Nähe und dabei war, wie im Fall der Kreditkarte des Istvan E*****" (Urteilsfaktum A), aber auch dort, wo "durch verschiedene Hinweise ersichtlich ist, daß er mit diesen Kreditkarten zu tun hatte" (Urteilsfaktum B), ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Die - ebenfalls nur allgemein gehaltenen - Urteilsfeststellungen,
"daß der Angeklagte an führender Stelle tätig" war ... "er aber
gewußt hat, daß es (Unterschreiben der Kreditkarten mit falschem
Namen) geschieht und die Kreditkarten zu diesem Zweck an Personen
verteilt hat" (US 22) ... er wurde nur wegen jener Fakten verurteilt
"wo durch verschiedene Hinweise ersichtlich ist, daß er mit diesen
Kreditkarten zu tun hatte" ... "man kann nur aus dem Verhalten und
aus anderen Vorfällen bzw Anhaltspunkten, die sich im Zusammenhang mit diesen Kreditkarten ergeben haben schließen, daß er tatsächlich mit der Verteilung dieser Kreditkarten an entscheidender Stelle beteiligt war" (US 24), geben, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte und Dr. G***** ident seien und des daraus resultierenden Freispruches auch zu der mißbräuchlichen Verwendung der Visakarte des Imre L.V***** (mit dessen Namen die im Hotel "Z*****" in Bruckneudorf in Anspruch genommenen Leistungen fälschlich quittiert waren) und unter nicht eingehender Würdigung der Aussage des Sandor Tu*****, (wonach sich Belastungsmomente auf die Täterschaft des Dr. G***** und einen anderen Täter ergeben), die in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bloß pauschal gestreift werden, in der darin verwerteten Form für die Täterschaft des Angeklagten nichts her. Allein der Hinweis auf die beim Angeklagten gefundene Visitenkarte des Emil K***** hinwieder vermag mit den generellen Hinweisen - wie oben zitiert - den Schuldspruch zu den unter B I, III bis VI angeführten (mißbräuchlich verwendeten) Visakarten ebenfalls nicht herzustellen. Die weiters ohne konkreten Bezug zur mißbräuchlichen Verwendung dieser Kreditkarten angestellten Erwägungen der Tatrichter, daß "es kein Zufall sein (kann), daß gerade der Angeklagte (.....) immer wieder mit Kreditkartenbetrügereien in Zusammenhang gebracht wird", stellen - genausowenig wie der Hinweis auf die Verwendung von Falschnamen, falscher Reisepapiere sowie den aufwendigen Lebenswandel des Angeklagten - tragfähige Annahmen für den Schuldspruch dar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 134 f).aus anderen Vorfällen bzw Anhaltspunkten, die sich im Zusammenhang mit diesen Kreditkarten ergeben haben schließen, daß er tatsächlich mit der Verteilung dieser Kreditkarten an entscheidender Stelle beteiligt war" (US 24), geben, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte und Dr. G***** ident seien und des daraus resultierenden Freispruches auch zu der mißbräuchlichen Verwendung der Visakarte des Imre L.V***** (mit dessen Namen die im Hotel "Z*****" in Bruckneudorf in Anspruch genommenen Leistungen fälschlich quittiert waren) und unter nicht eingehender Würdigung der Aussage des Sandor Tu*****, (wonach sich Belastungsmomente auf die Täterschaft des Dr. G***** und einen anderen Täter ergeben), die in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bloß pauschal gestreift werden, in der darin verwerteten Form für die Täterschaft des Angeklagten nichts her. Allein der Hinweis auf die beim Angeklagten gefundene Visitenkarte des Emil K***** hinwieder vermag mit den generellen Hinweisen - wie oben zitiert - den Schuldspruch zu den unter B römisch eins, römisch drei bis römisch sechs angeführten (mißbräuchlich verwendeten) Visakarten ebenfalls nicht herzustellen. Die weiters ohne konkreten Bezug zur mißbräuchlichen Verwendung dieser Kreditkarten angestellten Erwägungen der Tatrichter, daß "es kein Zufall sein (kann), daß gerade der Angeklagte (.....) immer wieder mit Kreditkartenbetrügereien in Zusammenhang gebracht wird", stellen - genausowenig wie der Hinweis auf die Verwendung von Falschnamen, falscher Reisepapiere sowie den aufwendigen Lebenswandel des Angeklagten - tragfähige Annahmen für den Schuldspruch dar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 134 f).
Angesichts der gegebenen Sachlage wären daher die Erkenntnisrichter - ungeachtet der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, nur die entscheidenden Tatsachen in gedrängter Form anzuführen - im Sinn der Beschwerdeausführungen in der Tat verpflichtet gewesen, die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente hinsichtlich der weiteren mißbräuchlichen Kreditkartenverwendungen zum Schuldspruchsfaktum B festzustellen und insbesondere die seinen - bloß pauschalen - Feststellungen widerstreitenden Geschehensdarstellungen des Angeklagten sorgfältig zu erörtern sowie nachvollziehbare und zureichende Gründe dafür anzugeben, warum sie diese Beweisergebnisse in Ansehung des Faktums B für nicht stichhältig erachteten (vgl hiezu ua Foregger/Kodek StPO7 423 f).Angesichts der gegebenen Sachlage wären daher die Erkenntnisrichter - ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, nur die entscheidenden Tatsachen in gedrängter Form anzuführen - im Sinn der Beschwerdeausführungen in der Tat verpflichtet gewesen, die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente hinsichtlich der weiteren mißbräuchlichen Kreditkartenverwendungen zum Schuldspruchsfaktum B festzustellen und insbesondere die seinen - bloß pauschalen - Feststellungen widerstreitenden Geschehensdarstellungen des Angeklagten sorgfältig zu erörtern sowie nachvollziehbare und zureichende Gründe dafür anzugeben, warum sie diese Beweisergebnisse in Ansehung des Faktums B für nicht stichhältig erachteten vergleiche hiezu ua Foregger/Kodek StPO7 423 f).
Schon die zutreffend aufgezeigten formellen Begründungsmängel, die vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht saniert werden können, erfordert die Aufhebung des bekämpften Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung in dem im Spruch genannten Umfang, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auch auf das übrige Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt bedurfte. Die Aufhebung hatte sich auch auf das Schuldspruchfaktum B II zu erstrecken, um dem Erstgericht zu diesem Faktenkomplex eine völlig freie Beurteilung des diesbezüglichen Tatgeschehens zu ermöglichen.Schon die zutreffend aufgezeigten formellen Begründungsmängel, die vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht saniert werden können, erfordert die Aufhebung des bekämpften Urteils sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung in dem im Spruch genannten Umfang, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auch auf das übrige Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt bedurfte. Die Aufhebung hatte sich auch auf das Schuldspruchfaktum B römisch zwei zu erstrecken, um dem Erstgericht zu diesem Faktenkomplex eine völlig freie Beurteilung des diesbezüglichen Tatgeschehens zu ermöglichen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht daher - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgezeigten Urteilsfehler - alle bedeutsamen Verfahrensergebnisse eingehend zu würdigen (vgl § 258 Abs 2 StPO) und die daraus gewonnene Tatsachengrundlage auch formell einwandfrei zu begründen haben.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht daher - insbesondere unter Berücksichtigung der aufgezeigten Urteilsfehler - alle bedeutsamen Verfahrensergebnisse eingehend zu würdigen vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und die daraus gewonnene Tatsachengrundlage auch formell einwandfrei zu begründen haben.
Als nicht stichhältig erweist sich jedoch die Beschwerde hinsichtlich der Schuldspruchfakten A I und C (hinsichtlich der Kreditkarte des Istvan E*****).Als nicht stichhältig erweist sich jedoch die Beschwerde hinsichtlich der Schuldspruchfakten A römisch eins und C (hinsichtlich der Kreditkarte des Istvan E*****).
Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 9. September 1998 gestellten Beweisantrages auf "Ladung des ungarischen Informanten zur Vernehmung vor dem Gericht" mit der Begründung, "daß die Aussagen der Zeugen G***** und Ne***** zueinander im Widerspruch standen. Der Zeuge G***** sagte aus, daß im Hotel "U*****" fünf Personen anwesend waren, der Zeuge Ne***** deponierte, daß drei Personen anwesend gewesen seien. Wenn der Informant angibt, daß weniger Personen anwesend waren, als der Kellner angibt, besteht die Möglichkeit, daß der Informant unvollständige oder allenfalls sogar falsche Informationen vorbrachte. Es kann die Glaubwürdigkeit dieses wesentlichen Belastungszeugen nur durch das Gericht unter Mitwirkung der Verteidiger überprüft werden" (S 331/II). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung konnte die Aufnahme dieses Beweises ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsinteresse des Angeklagten unterbleiben, wobei es nach Lage des Falles auf sich beruhen kann, daß das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO zur Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung auf die Urteilsgründe verwiesen hat (Foregger/Kodek StPO6 § 238 Anm III).Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 9. September 1998 gestellten Beweisantrages auf "Ladung des ungarischen Informanten zur Vernehmung vor dem Gericht" mit der Begründung, "daß die Aussagen der Zeugen G***** und Ne***** zueinander im Widerspruch standen. Der Zeuge G***** sagte aus, daß im Hotel "U*****" fünf Personen anwesend waren, der Zeuge Ne***** deponierte, daß drei Personen anwesend gewesen seien. Wenn der Informant angibt, daß weniger Personen anwesend waren, als der Kellner angibt, besteht die Möglichkeit, daß der Informant unvollständige oder allenfalls sogar falsche Informationen vorbrachte. Es kann die Glaubwürdigkeit dieses wesentlichen Belastungszeugen nur durch das Gericht unter Mitwirkung der Verteidiger überprüft werden" (S 331/II). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung konnte die Aufnahme dieses Beweises ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsinteresse des Angeklagten unterbleiben, wobei es nach Lage des Falles auf sich beruhen kann, daß das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO zur Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses in der Hauptverhandlung auf die Urteilsgründe verwiesen hat (Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 238, Anmerkung römisch drei).
Nach dem Inhalt des diesbezüglich unangefochten gebliebenen Ersturteiles wurde der Angeklagte - unter anderem - hinsichtlich des Verdachtes, betrügerisch an den Umsätzen der Visakarte lautend auf Imre Va***** mitgewirkt zu haben, freigesprochen. Der im Beweisantrag genannte Zeuge G*****, Kellner im Hotel "U*****", hatte ebenso wie der Zeuge Ze*****, der die Aussage des ungarischen Informanten zu diesem Fragenkomplex weitergab, Angaben bezüglich der Anzahl der Personen, die anläßlich der Unterfertigung eines Kreditkartenbeleges unter mißbräuchlicher Verwendung dieser Visakarte, anwesend waren, gemacht. Somit ist der unter Beweis zu stellende Umstand - da ein Freispruchfaktum betreffend - weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, weshalb die Ablehnung dieses Beweisantrages keine Nichtigkeit nach § 281 Z 4 StPO begründen kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 64 f).Nach dem Inhalt des diesbezüglich unangefochten gebliebenen Ersturteiles wurde der Angeklagte - unter anderem - hinsichtlich des Verdachtes, betrügerisch an den Umsätzen der Visakarte lautend auf Imre Va***** mitgewirkt zu haben, freigesprochen. Der im Beweisantrag genannte Zeuge G*****, Kellner im Hotel "U*****", hatte ebenso wie der Zeuge Ze*****, der die Aussage des ungarischen Informanten zu diesem Fragenkomplex weitergab, Angaben bezüglich der Anzahl der Personen, die anläßlich der Unterfertigung eines Kreditkartenbeleges unter mißbräuchlicher Verwendung dieser Visakarte, anwesend waren, gemacht. Somit ist der unter Beweis zu stellende Umstand - da ein Freispruchfaktum betreffend - weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, weshalb die Ablehnung dieses Beweisantrages keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer 4, StPO begründen kann (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 64 f).
Die diesbezüglich in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Ausführungen haben außer Betracht zu bleiben, da als Beurteilungsgrundlage die Tauglichkeit des Beweisantrages zum Zeitpunkt der Fällung des Zwischenerkenntnisses erster Instanz relevant ist.
In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe aktenwidrig festgestellt, daß Timea N***** schließlich zugegeben habe, sie habe gewußt, daß ihr Mann "Kreditkartenbetrügereien" begehe (US 21).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe aktenwidrig festgestellt, daß Timea N***** schließlich zugegeben habe, sie habe gewußt, daß ihr Mann "Kreditkartenbetrügereien" begehe (US 21).
Dabei verkennt die Beschwerde, daß eine Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die Tatrichter haben die bekämpfte Feststellung jedoch aus dem Zusammenhang, nämlich der Aussage der Timea N*****, daß sie von den "Betrügereien ihres Mannes wisse", im Konnex zur widerrechtlichen Verwendung der dem Istvan E***** gestohlenen Kreditkarte und dem Umstand, daß der Angeklagte im Umfeld anderer Kreditkartenbetrügereien tätig geworden ist, erschlossen, sodaß die bekämpfte Annahme in der Aktenlage Deckung findet. Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird jedoch nicht zur Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185, 190, 191).Dabei verkennt die Beschwerde, daß eine Nichtigkeit begründende Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die Tatrichter haben die bekämpfte Feststellung jedoch aus dem Zusammenhang, nämlich der Aussage der Timea N*****, daß sie von den "Betrügereien ihres Mannes wisse", im Konnex zur widerrechtlichen Verwendung der dem Istvan E***** gestohlenen Kreditkarte und dem Umstand, daß der Angeklagte im Umfeld anderer Kreditkartenbetrügereien tätig geworden ist, erschlossen, sodaß die bekämpfte Annahme in der Aktenlage Deckung findet. Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird jedoch nicht zur Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190, 191).
Da ein formeller Begründungsmangel den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen muß, die Frage aber, ob der Angeklagte den in Ungarn geführten Falschnamen im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten nach seiner Scheidung in diesem Land geführt habe, keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand darstellt, gehen auch die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände ins Leere.
Soweit hinsichtlich des Schuldspruchfaktums A die Verwendung der Worte "sicher" "selbstverständlich" und "natürlich" als undeutlich bzw offenbar unzureichende Begründung moniert wird, genügt die Erwiderung, daß diese Worte zwar sprachlich nicht geglückt, aber nur als Füllworte verwendet wurden. Auch bei deren Weglassen ist dem Urteil weiterhin zu entnehmen, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, sodaß diesbezüglich die behauptete Mangelhaftigkeit eben- falls nicht vorliegt.
Insoferne sich die Tatsachenrüge (Z 5a) (auch) auf das Faktum A bezieht und den hiezu relevanten Aussagewert der Angaben des Sandor T***** in Zweifel zu ziehen versucht, verkennt sie, daß der Nichtigkeitsgrund der Z 5a nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, insbesondere der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden kann, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 4).Insoferne sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) (auch) auf das Faktum A bezieht und den hiezu relevanten Aussagewert der Angaben des Sandor T***** in Zweifel zu ziehen versucht, verkennt sie, daß der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, insbesondere der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden kann, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum C releviert der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur Vorsatzform, und zwar bezüglich der "Willenskomponente", übersieht jedoch dabei, daß die Tatrichter, wie sich aus dem Kontext der Gründe ergibt, dem Angeklagten unmißverständlich (US 19) Handeln mit direktem Vorsatz (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) anlasteten, was die Beschwerde prozeßordnungswidrig ebenso übergeht wie das weitere Erfordernis, darzulegen, welche Auswirkung ihrer Meinung nach die Konstatierung der Vorsatzform des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB auf das hier jeweils anzuwendende Strafgesetz hätte.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum C releviert der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur Vorsatzform, und zwar bezüglich der "Willenskomponente", übersieht jedoch dabei, daß die Tatrichter, wie sich aus dem Kontext der Gründe ergibt, dem Angeklagten unmißverständlich (US 19) Handeln mit direktem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) anlasteten, was die Beschwerde prozeßordnungswidrig ebenso übergeht wie das weitere Erfordernis, darzulegen, welche Auswirkung ihrer Meinung nach die Konstatierung der Vorsatzform des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB auf das hier jeweils anzuwendende Strafgesetz hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen war daher schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen war daher schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Durch die Teilaufhebung des Urteils (auch im Strafausspruch) ist der Berufung des Angeklagten der Boden entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.