Gegen die Annahme der Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB richtet sich die auf die Z 8, 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Matthäus A***** während der Angeklagte Karl P***** die von ihm angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 zurückgezogen hat. Beide Angeklagten bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung.Gegen die Annahme der Qualifikation des schweren Raubes nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB richtet sich die auf die Ziffer 8, 9 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Matthäus A***** während der Angeklagte Karl P***** die von ihm angemeldete und ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 zurückgezogen hat. Beide Angeklagten bekämpfen den Strafausspruch mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist nicht im Recht.
Wenn er zunächst ohne ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes darauf verweist, daß die jeweilige Zusatzfrage (1 und 3) nach schwerem Raub, wenngleich nur in der Satzstellung, nicht für beide Angeklagten inhaltsgleich gestellt worden sei, so zeigt er damit keine Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften auf; der (sachlich) relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 6) gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Wenn er zunächst ohne ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes darauf verweist, daß die jeweilige Zusatzfrage (1 und 3) nach schwerem Raub, wenngleich nur in der Satzstellung, nicht für beide Angeklagten inhaltsgleich gestellt worden sei, so zeigt er damit keine Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften auf; der (sachlich) relevierte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) gelangt solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
In seiner Instruktionsrüge (Z 8) macht der Beschwerdeführer geltend, in der schriftlichen Rechtsbelehrung seien die Fragen der Waffenverwendung und der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Beteiligung am bewaffneten Raub nicht ausreichend erörtert worden.In seiner Instruktionsrüge (Ziffer 8,) macht der Beschwerdeführer geltend, in der schriftlichen Rechtsbelehrung seien die Fragen der Waffenverwendung und der subjektiven Tatseite in Bezug auf die Beteiligung am bewaffneten Raub nicht ausreichend erörtert worden.
Tatsächlich wurde in der vom Vorsitzenden den Geschworenen schriftlich erteilten Rechtsbelehrung insbesondere auch dargelegt, daß einem Bestimmungs- bzw Beitragstäter die Deliktsqualifikation nur dann angelastet werden kann, wenn er es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, daß der unmittelbare Täter die Waffe beim Raub als Drohmittel und als Mittel der Gewaltanwendung verwendet (S 20 der Rechtsbelehrung).
Dieser damit hinreichend umschriebene bedingte Vorsatz wurde überdies im allgemeinen Teil der Rechtsbelehrung zusätzlich erklärt (S 2 und 3). Ebenso wurde ein allfälliger Exzeß des Haupttäters und der Begriff der Verwendung einer Waffe zutreffend und ausreichend erläutert (S 17, 18 und 19).
Die Rechtsbelehrung entspricht daher den in § 321 Abs 2 StPO geforderten Kriterien.Die Rechtsbelehrung entspricht daher den in Paragraph 321, Absatz 2, StPO geforderten Kriterien.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO rügt der Angeklagte Matthäus A***** die Antwort der Geschworenen auf die ihnen gestellten Fragen als undeutlich und widersprüchlich, weil der gemäß § 331 Abs 3 StPO verfaßten Niederschrift der Geschworenen keine ausreichende Begründung des Wahrspruches zu entnehmen sei.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO rügt der Angeklagte Matthäus A***** die Antwort der Geschworenen auf die ihnen gestellten Fragen als undeutlich und widersprüchlich, weil der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO verfaßten Niederschrift der Geschworenen keine ausreichende Begründung des Wahrspruches zu entnehmen sei.
Die Erwägungen, von denen sich die Geschworenen leiten ließen und die der Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO in einer kurzen Niederschrift festzuhalten hat, sind jedoch - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht Teil der Antwort der Geschworenen. Sie können daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO noch unter dem Gesichtspunkt eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch angefochten werden. Zweck der Niederschrift ist insbesondere, dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Geschworenen die Fragen offenbar mißverstanden haben. Käme der Schwurgerichtshof zu einer solchen Annahme, müßte er entweder das Moniturverfahren einleiten oder sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Wahrspruch auszusetzen sei. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann sonach ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschworenen selbst, nicht aber aus dem Inhalt der erwähnten Niederschrift oder dem Vergleich des Wahrspruches oder des Inhaltes der Niederschrift mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 331 E 11-13). Ein sich aus dem Wahrspruch selbst ergebender Widerspruch oder eine Undeutlichkeit desselben wurde aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet.Die Erwägungen, von denen sich die Geschworenen leiten ließen und die der Obmann der Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO in einer kurzen Niederschrift festzuhalten hat, sind jedoch - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht Teil der Antwort der Geschworenen. Sie können daher weder im Rahmen der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO noch unter dem Gesichtspunkt eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch angefochten werden. Zweck der Niederschrift ist insbesondere, dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Geschworenen die Fragen offenbar mißverstanden haben. Käme der Schwurgerichtshof zu einer solchen Annahme, müßte er entweder das Moniturverfahren einleiten oder sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Wahrspruch auszusetzen sei. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO kann sonach ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschworenen selbst, nicht aber aus dem Inhalt der erwähnten Niederschrift oder dem Vergleich des Wahrspruches oder des Inhaltes der Niederschrift mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 331, E 11-13). Ein sich aus dem Wahrspruch selbst ergebender Widerspruch oder eine Undeutlichkeit desselben wurde aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) schließlich versucht lediglich unter Hinweis auf verschiedene aus dem Zusammenhang gelöste Beweisergebnisse in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu erschüttern. Sie vermag jedoch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen ließen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) schließlich versucht lediglich unter Hinweis auf verschiedene aus dem Zusammenhang gelöste Beweisergebnisse in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu erschüttern. Sie vermag jedoch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen ließen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aber auch die Berufungen sind unbegründet.
Das Geschworenengericht hat über Matthäus A***** unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils bandenmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und wegen der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1. März 1994, AZ 7 E Vr 701/93, eine Zusatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und über den Angeklagten P***** unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt.Das Geschworenengericht hat über Matthäus A***** unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils bandenmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und wegen der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB und der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 1. März 1994, AZ 7 E römisch fünf r 701/93, eine Zusatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und über den Angeklagten P***** unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt.
Bei der Strafbemessung nahm es bei Matthäus A***** als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und deren Wiederholung, als mildernd das Geständnis, den Umstand daß es teilweise beim Versuch geblieben ist und den untadelhaften Wandel zum Tatzeitpunkt sowie die teilweise Schadensgutmachung an, bei Karl P***** als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß es in Ansehung der Haupttat teilweise beim Versuch geblieben ist.
Die vom Angeklagten A***** in seiner Berufung ins Treffen geführten Milderungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen ohnedies berücksichtigt. Von einer - wie die Berufung behauptet - bloß untergeordneten Beteiligung dieses Angeklagten kann nach der Aktenlage nicht die Rede sein. Der Sache nach strebt die Berufung eine andere Gewichtung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründe an, ohne damit allerdings im Recht zu sein. Eine Gesamtschau der Strafbemessungsgründe zeigt, daß die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach nicht beträchtlich überwiegen, weswegen zu der begehrten Herabsetzung der über den Angeklagten A***** verhängten Freiheitsstrafe kein Anlaß bestand. Damit ist auch dem weiteren Begehren auf Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung der Boden entzogen, die angesichts der dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt angepaßten Strafdrohungen auf besonders gelagerte - atypisch leichte - Fälle des betreffenden Deliktstyps beschränkt sein soll, bei denen selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müßte (Leukauf/Steininger Komm3 § 41 RN 4, 5). Eine derartige Fallkonstellation liegt indes hier nicht vor.Die vom Angeklagten A***** in seiner Berufung ins Treffen geführten Milderungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen ohnedies berücksichtigt. Von einer - wie die Berufung behauptet - bloß untergeordneten Beteiligung dieses Angeklagten kann nach der Aktenlage nicht die Rede sein. Der Sache nach strebt die Berufung eine andere Gewichtung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Strafbemessungsgründe an, ohne damit allerdings im Recht zu sein. Eine Gesamtschau der Strafbemessungsgründe zeigt, daß die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach nicht beträchtlich überwiegen, weswegen zu der begehrten Herabsetzung der über den Angeklagten A***** verhängten Freiheitsstrafe kein Anlaß bestand. Damit ist auch dem weiteren Begehren auf Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung der Boden entzogen, die angesichts der dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt angepaßten Strafdrohungen auf besonders gelagerte - atypisch leichte - Fälle des betreffenden Deliktstyps beschränkt sein soll, bei denen selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müßte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 41, RN 4, 5). Eine derartige Fallkonstellation liegt indes hier nicht vor.
Dies gilt im wesentlichen auch für den Angeklagten P*****, bei dem - auch unter Berücksichtigung seines gesamten Berufungsvorbringens und damit des auch ihm zukommenden Milderungsgrundes nach § 34 Z 2 StGB - die Strafbemessungssituation die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB nicht zuläßt, zumal den ihm zur Last liegenden Taten bei Berücksichtigung aller Tatmodalitäten bereits Züge organisierter Kriminalität anhaften.Dies gilt im wesentlichen auch für den Angeklagten P*****, bei dem - auch unter Berücksichtigung seines gesamten Berufungsvorbringens und damit des auch ihm zukommenden Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB - die Strafbemessungssituation die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB nicht zuläßt, zumal den ihm zur Last liegenden Taten bei Berücksichtigung aller Tatmodalitäten bereits Züge organisierter Kriminalität anhaften.
Es war daher auch den Berufungen der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.