Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil, wurde der am 21.Juni 1963 geborene und zuletzt beschäftigungslos gewesene Anton B*** im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung eines im ersten Rechtsgang gefällten Teilfreispruchs durch den Obersten Gerichtshof - des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür sowie für die bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Angeklagten wegen der Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB sowie des (einen anderen Fall betreffenden) versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1; 15 StGB sowie wegen der Vergehen des versuchten Ansammelns von Kampfmitteln nach den §§ 15, 280 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB und der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB gemäß dem § 75 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt der im zweiten Rechtsgang von den Geschwornen stimmeneinhellig bejahten (einzigen) Hauptfrage liegt dem Angeklagten Anton B*** als (weiterer) Versuch des schweren Raubes zur Last, im April 1986 in Obere Fellach in Gesellschaft des gesondert verfolgten jugendlichen Manfred H*** sowie des strafunmündigen Günther S*** als Beteiligte versucht zu haben, dem Wachposten des Munitionsdepots der Hensel-Kaserne durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung von Waffen eine fremde bewegliche Sache (dessen Sturmgewehr) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, indem er gemeinsam mit den beiden Tatbeteiligten, mit einem Karabiner und einer Pistole bewaffnet, am Tatort (vergeblich) auf das Erscheinen des Wachpostens wartete.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil, wurde der am 21.Juni 1963 geborene und zuletzt beschäftigungslos gewesene Anton B*** im zweiten Rechtsgang - nach Aufhebung eines im ersten Rechtsgang gefällten Teilfreispruchs durch den Obersten Gerichtshof - des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür sowie für die bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Angeklagten wegen der Verbrechen des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB sowie des (einen anderen Fall betreffenden) versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (erster und zweiter Fall) StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,; 15 StGB sowie wegen der Vergehen des versuchten Ansammelns von Kampfmitteln nach den Paragraphen 15, 280, Absatz eins, StGB, der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB gemäß dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt der im zweiten Rechtsgang von den Geschwornen stimmeneinhellig bejahten (einzigen) Hauptfrage liegt dem Angeklagten Anton B*** als (weiterer) Versuch des schweren Raubes zur Last, im April 1986 in Obere Fellach in Gesellschaft des gesondert verfolgten jugendlichen Manfred H*** sowie des strafunmündigen Günther S*** als Beteiligte versucht zu haben, dem Wachposten des Munitionsdepots der Hensel-Kaserne durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung von Waffen eine fremde bewegliche Sache (dessen Sturmgewehr) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, indem er gemeinsam mit den beiden Tatbeteiligten, mit einem Karabiner und einer Pistole bewaffnet, am Tatort (vergeblich) auf das Erscheinen des Wachpostens wartete.
Laut seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten und allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermißt der Angeklagte eine (an die einzige Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes geknüpfte) Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungs- (und nicht Schuldausschließungs-)grund des Rücktritts vom Versuch im Sinn des § 16 Abs. 1 StGB. Eine solche Zusatzfrage hält der Beschwerdeführer deshalb für geboten, weil er sich nach seinem Beschwerdevorbringen in der (im zweiten Rechtsgang durchgeführten) Hauptverhandlung am 16. Dezember 1987 damit verantwortet habe, von der Vollendung des geplanten Raubüberfalles deshalb Abstand genommen zu haben, weil er (damals) Angst gehabt habe. Dieses Vorbringen findet aber im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1987 keine Deckung. Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung zu diesem allein aktuellen (beim Versuch gebliebenen) Raubfaktum (erneut) ein umfassendes Geständnis ab und gab zu, daß sein auf die Erbeutung eines Sturmgewehres gerichtetes Raubvorhaben nur deshalb scheiterte, weil der Wachposten damals nicht erschien. Wäre er gekommen, hätte der Angeklagte den geplanten Raub durchgeführt (Band II/, S 248 d.A). Über Befragen seines Verteidigers hatte der Angeklagte in dieser Hauptverhandlung noch erklärt, deshalb von einem weiteren Versuch (also von einer Tatwiederholung) Abstand genommen zu haben, weil er das Interesse an einem Sturmgewehr verloren habe (Band II/, S 248 d.A).Laut seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten und allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermißt der Angeklagte eine (an die einzige Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes geknüpfte) Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungs- (und nicht Schuldausschließungs-)grund des Rücktritts vom Versuch im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, StGB. Eine solche Zusatzfrage hält der Beschwerdeführer deshalb für geboten, weil er sich nach seinem Beschwerdevorbringen in der (im zweiten Rechtsgang durchgeführten) Hauptverhandlung am 16. Dezember 1987 damit verantwortet habe, von der Vollendung des geplanten Raubüberfalles deshalb Abstand genommen zu haben, weil er (damals) Angst gehabt habe. Dieses Vorbringen findet aber im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1987 keine Deckung. Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung zu diesem allein aktuellen (beim Versuch gebliebenen) Raubfaktum (erneut) ein umfassendes Geständnis ab und gab zu, daß sein auf die Erbeutung eines Sturmgewehres gerichtetes Raubvorhaben nur deshalb scheiterte, weil der Wachposten damals nicht erschien. Wäre er gekommen, hätte der Angeklagte den geplanten Raub durchgeführt (Band II/, S 248 d.A). Über Befragen seines Verteidigers hatte der Angeklagte in dieser Hauptverhandlung noch erklärt, deshalb von einem weiteren Versuch (also von einer Tatwiederholung) Abstand genommen zu haben, weil er das Interesse an einem Sturmgewehr verloren habe (Band II/, S 248 d.A).
Diese Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (die auch jener im Vorverfahren entspricht - s Bd I S 31 k vso) enthält kein Tatsachensubstrat, das zu der nunmehr angestrebten Fragestellung nach strafaufhebendem Rücktritt vom Versuch Anlaß bieten könnte. Nach dem für das Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl Mayerhofer-Rieder, Das Österreichische Strafrecht, StPO, II/2, Nr 49 zu § 271 StPO) berief sich der Angeklagte nicht darauf, aus Angst vom geplanten Raubüberfall auf den Wachposten der Hensel-Kaserne Abstand genommen zu haben. Das bezügliche Beschwerdevorbringen steht demnach mit der Verantwortung des Angeklagten und mit den übrigen Ergebnissen der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1987 nicht im Einklang und entbehrt somit der für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Aktentreue.Diese Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (die auch jener im Vorverfahren entspricht - s Bd römisch eins S 31 k vso) enthält kein Tatsachensubstrat, das zu der nunmehr angestrebten Fragestellung nach strafaufhebendem Rücktritt vom Versuch Anlaß bieten könnte. Nach dem für das Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vergleiche Mayerhofer-Rieder, Das Österreichische Strafrecht, StPO, II/2, Nr 49 zu Paragraph 271, StPO) berief sich der Angeklagte nicht darauf, aus Angst vom geplanten Raubüberfall auf den Wachposten der Hensel-Kaserne Abstand genommen zu haben. Das bezügliche Beschwerdevorbringen steht demnach mit der Verantwortung des Angeklagten und mit den übrigen Ergebnissen der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1987 nicht im Einklang und entbehrt somit der für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Aktentreue.