Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Die Beschwerde behauptet zunächst, das Erstgericht habe bei seiner Strafbemessung hiefür maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall), indem es lediglich kursorisch festgehalten habe, die Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sei schuld- und tatangemessen, wobei auch hinsichtlich der Strafbemessung spezial- und generalpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen seien. Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht mit der Strafbemessungsproblematik ausführlich auseinandergesetzt hat (US 29, 30), wird damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhaltes dargetan (RZ 1989/19; 13 Os 75/90). Eine hiefür maßgebende Tatsache ist nämlich nur dann unrichtig beurteilt, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Derartiges wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Umstand, daß das Erstgericht bei der Strafbemessung auch spezial- und generalpräventive Aspekte mitberücksichtigte (US 29 f), betrifft keine solche Strafbemessungstatsache.Die Beschwerde behauptet zunächst, das Erstgericht habe bei seiner Strafbemessung hiefür maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Ziffer 11, zweiter Fall), indem es lediglich kursorisch festgehalten habe, die Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sei schuld- und tatangemessen, wobei auch hinsichtlich der Strafbemessung spezial- und generalpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen seien. Abgesehen davon, daß sich das Erstgericht mit der Strafbemessungsproblematik ausführlich auseinandergesetzt hat (US 29, 30), wird damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhaltes dargetan (RZ 1989/19; 13 Os 75/90). Eine hiefür maßgebende Tatsache ist nämlich nur dann unrichtig beurteilt, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Derartiges wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Umstand, daß das Erstgericht bei der Strafbemessung auch spezial- und generalpräventive Aspekte mitberücksichtigte (US 29 f), betrifft keine solche Strafbemessungstatsache.
Aber auch der von der Beschwerde behauptete unvertretbare Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraumes äußern (RZ 1989/65). Nichtigkeit im Sinne dieses Anwendungsfalles liegt vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (§§ 32 ff, insbesondere auch 40, 43 bis 46 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 11 E 3 und 4). Mit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO sohin nicht dargetan. Der Beschwerdeauffassung zuwider besteht für das erkennende Gericht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 11).Aber auch der von der Beschwerde behauptete unvertretbare Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraumes äußern (RZ 1989/65). Nichtigkeit im Sinne dieses Anwendungsfalles liegt vor, wenn das Gericht (nach den Urteilsgründen) für den Strafausspruch Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff, insbesondere auch 40, 43 bis 46 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, E 3 und 4). Mit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 11, dritter Fall StPO sohin nicht dargetan. Der Beschwerdeauffassung zuwider besteht für das erkennende Gericht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 11).
Auch mit der (im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zumindest implizit) reklamierten Annahme eines weiteren Milderungsgrundes (§ 34 Z 10 StGB) bringt der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend.Auch mit der (im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zumindest implizit) reklamierten Annahme eines weiteren Milderungsgrundes (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB) bringt der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen, noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend.
Erfolglos bleiben muß die Strafzumessungsrüge aber auch, soweit der Angeklagte damit bemängelt, das Erstgericht habe "die Anwendbarkeit einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43 a Abs 4 StGB grundwegs abgelehnt".Erfolglos bleiben muß die Strafzumessungsrüge aber auch, soweit der Angeklagte damit bemängelt, das Erstgericht habe "die Anwendbarkeit einer teilbedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, a Absatz 4, StGB grundwegs abgelehnt".
Dem Einwand, ist zu erwidern, daß das Gericht mit fallbezogen konkreten Erwägungen der durch das Gesetz grundsätzlich gebotenen Beachtung der Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention bei Prüfung der Wirksamkeit strafrechtlicher Maßnahmen sowie des Erfordernisses der hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 a Abs 4 StGB), nachgekommen ist (US 30), ohne die Möglichkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht bei einer bestimmten Deliktsgruppe schlechthin auszuschließen. Das Erstgericht begründete die Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht mit dem Hinweis auf den im konkreten Fall vorliegenden Mangel einer qualifiziert günstigen Prognose sowie mit generalpräventiven Gründen, demnach mit gerade jenen Kriterien, die für die Anwendung (oder Nichtanwendung) der §§ 43 und 43 a StGB von Bedeutung sind (Leukauf/Steininger Komm3 § 43 a RN 16). Dem Urteil ist somit auch in dieser Hinsicht ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Der Einwand der unrichtigen Beurteilung der Prognose betrifft erneut Strafbemessungstatsachen und somit abermals bloß den Vorwurf einer nicht sachgerechten Ermessensausübung des Erstgerichtes, deren Prüfung ausschließlich in den Bereich des Berufungsverfahrens fällt (RZ 1989/19; 11 Os 64/88, 14 Os 121/93; 11 Os 67/94).Dem Einwand, ist zu erwidern, daß das Gericht mit fallbezogen konkreten Erwägungen der durch das Gesetz grundsätzlich gebotenen Beachtung der Erfordernisse der Spezial- und der Generalprävention bei Prüfung der Wirksamkeit strafrechtlicher Maßnahmen sowie des Erfordernisses der hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (Paragraph 43, a Absatz 4, StGB), nachgekommen ist (US 30), ohne die Möglichkeit der Gewährung bedingter Strafnachsicht bei einer bestimmten Deliktsgruppe schlechthin auszuschließen. Das Erstgericht begründete die Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht mit dem Hinweis auf den im konkreten Fall vorliegenden Mangel einer qualifiziert günstigen Prognose sowie mit generalpräventiven Gründen, demnach mit gerade jenen Kriterien, die für die Anwendung (oder Nichtanwendung) der Paragraphen 43 und 43 a StGB von Bedeutung sind (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 43, a RN 16). Dem Urteil ist somit auch in dieser Hinsicht ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Der Einwand der unrichtigen Beurteilung der Prognose betrifft erneut Strafbemessungstatsachen und somit abermals bloß den Vorwurf einer nicht sachgerechten Ermessensausübung des Erstgerichtes, deren Prüfung ausschließlich in den Bereich des Berufungsverfahrens fällt (RZ 1989/19; 11 Os 64/88, 14 Os 121/93; 11 Os 67/94).
Insgesamt beschäftigt sich die Beschwerde daher ausschließlich mit der in das Ermessen der Tatrichter gelegten Gewichtung von (gesetzeskonform herangezogenen) Strafbemessungsgründen und prognostischen Präventionsumständen. Alle Beschwerdeeinwände laufen demnach letztlich nur auf eine andere Beurteilung bzw. eine Ergänzung der Strafbemessungstatsachen, somit auf eine im Ermessensspielraum des Gerichtes liegende Entscheidung hinaus, die nur zum Gegenstand der Berufung gemacht werden kann, in deren Rahmen gemäß § 290 Abs 1 letzter Satz StPO im übrigen auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sein werden.Insgesamt beschäftigt sich die Beschwerde daher ausschließlich mit der in das Ermessen der Tatrichter gelegten Gewichtung von (gesetzeskonform herangezogenen) Strafbemessungsgründen und prognostischen Präventionsumständen. Alle Beschwerdeeinwände laufen demnach letztlich nur auf eine andere Beurteilung bzw. eine Ergänzung der Strafbemessungstatsachen, somit auf eine im Ermessensspielraum des Gerichtes liegende Entscheidung hinaus, die nur zum Gegenstand der Berufung gemacht werden kann, in deren Rahmen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO im übrigen auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen sein werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.