Mit der Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Zusatzstrafe hat das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht rügt, seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten. Denn jedes einzelne der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält nach gesicherter Rechtsprechung (swN Leukauf/Steininger Komm3 RN 13; Foregger/Kodek StGB6 Anm III, je zu § 43a; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 55a; 15 Os 91/91; 13 Os 62/91; 14 Os 23, 24/92; 15 Os 132, 133/98 uva) einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. Aus dieser Sicht mangelt es dem gegenständlichen Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aber der gesetzlichen Basis, weil die Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB für eine derartige Strafteilung explizit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten postuliert.Mit der Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Zusatzstrafe hat das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht rügt, seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten. Denn jedes einzelne der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält nach gesicherter Rechtsprechung (swN Leukauf/Steininger Komm3 RN 13; Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch drei, je zu Paragraph 43 a,; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 31, E 55a; 15 Os 91/91; 13 Os 62/91; 14 Os 23, 24/92; 15 Os 132, 133/98 uva) einen selbständigen Strafausspruch, der - abgesehen von der Beschränkung der Strafhöhe - keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. Aus dieser Sicht mangelt es dem gegenständlichen Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teils der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aber der gesetzlichen Basis, weil die Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB für eine derartige Strafteilung explizit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten postuliert.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (welche mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Strafmasses unter Ausschaltung deren bedingten Nachsicht anstrebt), war somit das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Strafe neu zu bemessen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (welche mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Strafmasses unter Ausschaltung deren bedingten Nachsicht anstrebt), war somit das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Strafe neu zu bemessen.
Dabei wurde unter Einbeziehung der zu beachtenden Vortaten das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, während dem Angeklagten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die von ihm begangenen Straftaten in auffallendem Widerspruch stehen und das weitgehende, für die Wahrheitsfindung wesentliche Geständnis zuzubilligen war.
Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß der dem Angeklagten anzulastende Deliktsbetrag nicht die vom Schöffengericht angenommene Höhe erreicht, weil die Bezahlung bereits bestehender eigener Verbindlichkeiten oder für die Realisierung der in Rede stehenden Forderung notwendiger Aufwendungen (siehe US 8 Pkt 3, 4, 6 und 7) - wodurch aber die qualifikationsbestimmende Wertgrenze von 500.000 S nicht in Frage gestellt wird - dem Angeklagten nicht als Vermögensverringerung zuzurechnen ist, wiegt das verwirklichte Tatunrecht und das Ausmaß der Schuld so schwer, daß mit Rücksicht auf die Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten eine Zusatzstrafe von acht Monaten gerechtfertigt erscheint, wobei aus Gründen der Spezialprävention der Vollzug nur eines Teiles dieser Strafe erforderlich ist und damit auch Überlegungen der Generalprävention Genüge getan wird, welche andererseits einen weiterreichenden unbedingten Strafvollzug zur Erreichung der Strafzwecke nicht erfordern.
Diese Gründe machen - der Auffassung der Staatsanwaltschaft zuwider - auch einen Widerruf der mit dem Vorurteil gewährten teilbedingten Strafnachsicht nach § 55 StGB entbehrlich.Diese Gründe machen - der Auffassung der Staatsanwaltschaft zuwider - auch einen Widerruf der mit dem Vorurteil gewährten teilbedingten Strafnachsicht nach Paragraph 55, StGB entbehrlich.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.