Im Ergebnis versagen die Verfahrensrügen:
Das Erstgericht begründete sein Zwischenerkenntnis auf Abweisung der vorstehend wiedergegebenen Beweisanträge insbesondere damit, daß der Sachverhalt durch die bereits erhobenen Beweise hinreichend geklärt sei (Hauptverhandlungsprotokoll II. Band, S. 13) und (im übrigen) eine Bindung des Gerichtes an die rechtskräftigen Bescheide der Finanzbehörde über die Höhe der hinterzogenen Beträge bestehe (in den Urteilsgründen nachgetragene ergänzende Begründung, Band II, S. 37); zur beantragten ergänzenden Vernehmung der Angeklagten und zur Vernehmung der übrigen Referenten der Lohnsteuerstelle des Finanzamtes Schwaz führte das Erstgericht (gleichfalls in den Urteilsgründen II. Band, S. 37/38) aus, diese Beweiserhebungen seien deshalb unerheblich, weil feststehe, daß der Angeklagte B und C durch Unterlassung der überprüfung der vom Angeklagten A eingebrachten Anträge von vornherein wissentlich die Möglichkeit einer Aufdeckung der Manipulationen ausschlossen.Das Erstgericht begründete sein Zwischenerkenntnis auf Abweisung der vorstehend wiedergegebenen Beweisanträge insbesondere damit, daß der Sachverhalt durch die bereits erhobenen Beweise hinreichend geklärt sei (Hauptverhandlungsprotokoll römisch zwei. Band, S. 13) und (im übrigen) eine Bindung des Gerichtes an die rechtskräftigen Bescheide der Finanzbehörde über die Höhe der hinterzogenen Beträge bestehe (in den Urteilsgründen nachgetragene ergänzende Begründung, Band römisch zwei, S. 37); zur beantragten ergänzenden Vernehmung der Angeklagten und zur Vernehmung der übrigen Referenten der Lohnsteuerstelle des Finanzamtes Schwaz führte das Erstgericht (gleichfalls in den Urteilsgründen römisch zwei. Band, S. 37/38) aus, diese Beweiserhebungen seien deshalb unerheblich, weil feststehe, daß der Angeklagte B und C durch Unterlassung der überprüfung der vom Angeklagten A eingebrachten Anträge von vornherein wissentlich die Möglichkeit einer Aufdeckung der Manipulationen ausschlossen.
Was zunächst die Begründung für die Abweisung der Anträge auf ergänzende Vernehmung der Angeklagten und Vernehmung aller übrigen Referenten der Lohnsteuerstelle anbelangt, ist dem Erstgericht, das - wie ausgeführt - auf die Urteilsfeststellung hinwies, (u.a.) die beiden zuletzt genannten Angeklagten hätten wissentlich und mit dem Vorsatz, Abgabenverkürzungen zu bewirken, die vorgeschriebene Prüfung der Akten unterlassen, im wesentlichen beizupflichten. Denn bei Beurteilung der Frage, ob durch das Verhalten der Täter eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde, ist nicht von (bloß) hypothetischen Annahmen (hier: einer Prüfung der Akten), sondern von der tatsächlichen Handlungsweise, also von der im Ersturteil angeführten wissentlichen Unterlassung der vorgeschriebenen Prüfung, auszugehen.
Zu Unrecht stützte jedoch das Schöffengericht die Ablehnung der von den Verteidigern der drei Rechtsmittelwerber zum Beweis für das Ausmaß der Abgabenverkürzung gestellten Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Beischaffung der 458 Lohnsteuerakten (u.a.) ganz allgemein auf eine 'Bindung an die rechtskräftigen Bescheide' (der Finanzbehörde). Zunächst gilt die hier bezogene Vorschrift des § 55 FinStrG., überschrieben mit 'Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung', nur für die darin taxativ aufgezählten Abgaben und Steuern. Hiebei handelt es sich im einzelnen um veranlagte Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, um die Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer), Umsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken. Die Lohnsteuer zählt demnach nicht dazu, sodaß im Verfahren wegen Hinterziehung dieser Steuer die im § 55 FinStrG. statuierte Sperrwirkung für die Durchführung der Hauptverhandlung keinesfalls eintritt. Darüber hinaus ist aber folgendes zu beachten:Zu Unrecht stützte jedoch das Schöffengericht die Ablehnung der von den Verteidigern der drei Rechtsmittelwerber zum Beweis für das Ausmaß der Abgabenverkürzung gestellten Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Beischaffung der 458 Lohnsteuerakten (u.a.) ganz allgemein auf eine 'Bindung an die rechtskräftigen Bescheide' (der Finanzbehörde). Zunächst gilt die hier bezogene Vorschrift des Paragraph 55, FinStrG., überschrieben mit 'Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung', nur für die darin taxativ aufgezählten Abgaben und Steuern. Hiebei handelt es sich im einzelnen um veranlagte Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, um die Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer), Umsatzsteuer und die Abgabe von alkoholischen Getränken. Die Lohnsteuer zählt demnach nicht dazu, sodaß im Verfahren wegen Hinterziehung dieser Steuer die im Paragraph 55, FinStrG. statuierte Sperrwirkung für die Durchführung der Hauptverhandlung keinesfalls eintritt. Darüber hinaus ist aber folgendes zu beachten:
Eine Abgabenschuld ist für Beteiligte an einem Finanzvergehen der hier in Betracht kommenden Art (§ 11 FinStrG.), die nicht selbst Abgabepflichtige (§ 77 BAO.) sind, im Zeitraum der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens regelmäßig noch nicht rechtswirksam festgestellt, weil der ihre Abgabenschuldigkeit begründende Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO.) erst nach Feststellung der Tatbeteiligung (§ 11 FinStrG.) erlassen werden kann (§ 11 BAO.) und den solcherart mithaftenden Beteiligten die Möglichkeit der Anfechtung des Abgabenbescheides innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Haftungsbescheid noch offensteht (§ 248 BAO.). Infolgedessen muß der Vorwurf der Tatbeteiligung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für nicht abgabepflichtige Mitschuldige nach jeder Richtung hin - somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung - selbständig geprüft werden.Eine Abgabenschuld ist für Beteiligte an einem Finanzvergehen der hier in Betracht kommenden Art (Paragraph 11, FinStrG.), die nicht selbst Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO.) sind, im Zeitraum der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens regelmäßig noch nicht rechtswirksam festgestellt, weil der ihre Abgabenschuldigkeit begründende Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO.) erst nach Feststellung der Tatbeteiligung (Paragraph 11, FinStrG.) erlassen werden kann (Paragraph 11, BAO.) und den solcherart mithaftenden Beteiligten die Möglichkeit der Anfechtung des Abgabenbescheides innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Haftungsbescheid noch offensteht (Paragraph 248, BAO.). Infolgedessen muß der Vorwurf der Tatbeteiligung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für nicht abgabepflichtige Mitschuldige nach jeder Richtung hin - somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung - selbständig geprüft werden.
Eine solche selbständige Prüfung des Ausmaßes der die Lohnsteuer betreffenden Abgabenschuld nahm aber das Erstgericht hier ohnehin vor, indem insbesondere unter Berufung auf die Erhebungen und eine - für unbedenklich erkannte - Aufstellung der Finanzstrafbehörde (Band I S. 381 ff.) sowie die Aussagen der glaubwürdig erachteten Zeugen Hermine E (II. Band, S 9/10) und Friedrich F (II. Band, S. 10/11) festgestellt wurde, daß in der erwähnten Aufstellung, welche auch die Namen der jeweiligen Sachbearbeiter und das Approbanten enthält, nur jene Fälle erfaßt sind, für die gefälschte Belege vorhanden waren oder es überhaupt an Belegen mangelte, sohin nicht auch jene, in denen der Steuerpflichtige - vorhanden gewesene - Belege nur nicht mehr beibringen konnte (vgl. Band II, S. 35 f.). Ferner wurde - mit mängelfreier Begründung - als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte C im Sommer 1976Eine solche selbständige Prüfung des Ausmaßes der die Lohnsteuer betreffenden Abgabenschuld nahm aber das Erstgericht hier ohnehin vor, indem insbesondere unter Berufung auf die Erhebungen und eine - für unbedenklich erkannte - Aufstellung der Finanzstrafbehörde (Band römisch eins S. 381 ff.) sowie die Aussagen der glaubwürdig erachteten Zeugen Hermine E (römisch zwei. Band, S 9/10) und Friedrich F (römisch zwei. Band, S. 10/11) festgestellt wurde, daß in der erwähnten Aufstellung, welche auch die Namen der jeweiligen Sachbearbeiter und das Approbanten enthält, nur jene Fälle erfaßt sind, für die gefälschte Belege vorhanden waren oder es überhaupt an Belegen mangelte, sohin nicht auch jene, in denen der Steuerpflichtige - vorhanden gewesene - Belege nur nicht mehr beibringen konnte vergleiche Band römisch zwei, S. 35 f.). Ferner wurde - mit mängelfreier Begründung - als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte C im Sommer 1976
von den Mitangeklagten A und B in die Manipulationen eingeweiht wurde und sich auf Ersuchen des A zum Mittun und zur Genehmigung der von B manipulierten Eintragungen von Lohnsteuerfreibeträgen und der von D unrichtig durchgeführten Jahresausgleichsverfahren entschloß (vgl. Band II, S. 31 f.), mithin vorsätzlich Abgabenverkürzungen (und damit eine Vermögensschädigung des Bundes) bewirkte. Daß er in einzelnen der ihm angelasteten Fälle gar nicht mit der Approbation des Aktes befaßt gewesen sei, wurde vom Angeklagten C - seinen bezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider - nicht konkret behauptet. Soweit er aber in seiner Verantwortung ein doloses Verhalten in Abrede stellte, war von einer gesonderten überprüfung sämtlicher Lohnsteuerakten ein weiterer Beitrag zur Wahrheitsfindung und damit zur Sachaufklärung i.S. des § 254 StPO den Umständen nach nicht mehr zu erwarten. Da fehlerhafte Ermittlungen der Zeugen E und F nicht behauptet werden konnten, bedurfte es auch aus diesem Grund keiner weiteren Nachprüfung im dargelegten Umfang. Im übrigen wurden die Beweismittel ON. 25, 26 und 27 d.A. in der Hauptverhandlung erörtert (siehe II. Band, S.13), sodaß die in der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten C vermißte Einsichtnahme ohnedies stattfand.von den Mitangeklagten A und B in die Manipulationen eingeweiht wurde und sich auf Ersuchen des A zum Mittun und zur Genehmigung der von B manipulierten Eintragungen von Lohnsteuerfreibeträgen und der von D unrichtig durchgeführten Jahresausgleichsverfahren entschloß vergleiche Band römisch zwei, S. 31 f.), mithin vorsätzlich Abgabenverkürzungen (und damit eine Vermögensschädigung des Bundes) bewirkte. Daß er in einzelnen der ihm angelasteten Fälle gar nicht mit der Approbation des Aktes befaßt gewesen sei, wurde vom Angeklagten C - seinen bezüglichen Beschwerdeausführungen zuwider - nicht konkret behauptet. Soweit er aber in seiner Verantwortung ein doloses Verhalten in Abrede stellte, war von einer gesonderten überprüfung sämtlicher Lohnsteuerakten ein weiterer Beitrag zur Wahrheitsfindung und damit zur Sachaufklärung i.S. des Paragraph 254, StPO den Umständen nach nicht mehr zu erwarten. Da fehlerhafte Ermittlungen der Zeugen E und F nicht behauptet werden konnten, bedurfte es auch aus diesem Grund keiner weiteren Nachprüfung im dargelegten Umfang. Im übrigen wurden die Beweismittel ON. 25, 26 und 27 d.A. in der Hauptverhandlung erörtert (siehe römisch zwei. Band, S.13), sodaß die in der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten C vermißte Einsichtnahme ohnedies stattfand.
Da somit auf der Basis ausreichender Beweismittel das Ausmaß der Tatbeteiligung (auch) der Nichtigkeitswerber ungeachtet der hier unrichtigen Annahme einer Bindungswirkung in erster Instanz selbständig geprüft und festgestellt wurde, erwuchs den Angeklagten A, B und C (auch) infolge Ablehnung der auf Beischaffung der 458 Lohnsteuerakten und Beiziehung eines Sachverständigen gerichteten Beweisanträge keine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte. Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO begründender Verfahrensmangel nicht an. Damit erübrigt sich nach Lage des Falles aber auch ein weiteres Eingehen auf die Mängelrüge des Angeklagten Egon C (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO), die sich gegen die Urteilsannahmen über eingetretene Abgabenverkürzungen und über die Höhe der Verkürzungsbeträge richtet, und auf jenen Teil der Rechtsrüge des Angeklagten Helmut B (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO), in welchem ein 500.000 S übersteigender strafbestimmender Wertbetrag (und damit die gerichtliche Zuständigkeit für das ihm u.a. angelastete Finanzvergehen der Abgabenverkürzung) in Zweifel gezogen wird. Dem Beschwerdeeinwand des Angeklagten C, daß der von ihm zu vertretende Schaden laut einem Schreiben der Finanzlandesdirektion Tirol vom 10. August 1979 (Beilage zu Band II, ON. 49 d.A.) insgesamt (nur) 302.528 S betrage und der sich daraus ergebende Widerspruch zu der im Urteil festgestellten Höhe der von ihm zu verantwortenden Abgabenverkürzung (1,120.796 S) eine Erörterung in den Urteilsgründen erfordert hätte, ist noch entgegenzuhalten, daß in diesem - vom genannten Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgelegten und verlesenen (vgl. Band II, S. 13 d.A.) - Schreiben lediglich die Ansprüche des Bundes nach dem Organhaftpflichtgesetz unter Berücksichtigung der auf Grund nachträglicher Vorschreibung von Lohnsteuerpflichtigen bereits hereingebrachten Verkürzungsbeträge präzisiert werden.Da somit auf der Basis ausreichender Beweismittel das Ausmaß der Tatbeteiligung (auch) der Nichtigkeitswerber ungeachtet der hier unrichtigen Annahme einer Bindungswirkung in erster Instanz selbständig geprüft und festgestellt wurde, erwuchs den Angeklagten A, B und C (auch) infolge Ablehnung der auf Beischaffung der 458 Lohnsteuerakten und Beiziehung eines Sachverständigen gerichteten Beweisanträge keine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte. Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründender Verfahrensmangel nicht an. Damit erübrigt sich nach Lage des Falles aber auch ein weiteres Eingehen auf die Mängelrüge des Angeklagten Egon C (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), die sich gegen die Urteilsannahmen über eingetretene Abgabenverkürzungen und über die Höhe der Verkürzungsbeträge richtet, und auf jenen Teil der Rechtsrüge des Angeklagten Helmut B (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), in welchem ein 500.000 S übersteigender strafbestimmender Wertbetrag (und damit die gerichtliche Zuständigkeit für das ihm u.a. angelastete Finanzvergehen der Abgabenverkürzung) in Zweifel gezogen wird. Dem Beschwerdeeinwand des Angeklagten C, daß der von ihm zu vertretende Schaden laut einem Schreiben der Finanzlandesdirektion Tirol vom 10. August 1979 (Beilage zu Band römisch zwei, ON. 49 d.A.) insgesamt (nur) 302.528 S betrage und der sich daraus ergebende Widerspruch zu der im Urteil festgestellten Höhe der von ihm zu verantwortenden Abgabenverkürzung (1,120.796 S) eine Erörterung in den Urteilsgründen erfordert hätte, ist noch entgegenzuhalten, daß in diesem - vom genannten Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgelegten und verlesenen vergleiche Band römisch zwei, S. 13 d.A.) - Schreiben lediglich die Ansprüche des Bundes nach dem Organhaftpflichtgesetz unter Berücksichtigung der auf Grund nachträglicher Vorschreibung von Lohnsteuerpflichtigen bereits hereingebrachten Verkürzungsbeträge präzisiert werden.
Zu Unrecht erblickt der Angeklagte B darin einen Nichtigkeit begründenden Widerspruch der Urteilsbegründung, daß das Erstgericht einerseits konstatierte, die Angeklagten hätten bei ihrem gemeinsamen Mittagessen die jeweiligen Manipulationen besprochen, und andererseits annahm, er (und der Angeklagte C) hätte(n) nicht in jedem Einzelfall gewußt, ob die von A vorgelegten Belege gefälscht oder in Ordnung gewesen seien (vgl. Band II, S. 30, 33 d.A.). Einen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffenden Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO vermag er damit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil es für eine strafrechtliche Zurechnung vorsätzlicher Abgabenverkürzungen schon genügt, daß der Angeklagte B die vorgeschriebene Prüfung der vom Mitangeklagten A unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gestellten Anträge vorsätzlich unterließ, worauf später noch näher einzugehen sein wird, und es nach dem bereits Gesagten - entgegen der Auffassung des genannten Beschwerdeführers - gar nicht darauf ankommt, ob die Abgabenverkürzungen bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten aufgedeckt und hintangehalten werden können.Zu Unrecht erblickt der Angeklagte B darin einen Nichtigkeit begründenden Widerspruch der Urteilsbegründung, daß das Erstgericht einerseits konstatierte, die Angeklagten hätten bei ihrem gemeinsamen Mittagessen die jeweiligen Manipulationen besprochen, und andererseits annahm, er (und der Angeklagte C) hätte(n) nicht in jedem Einzelfall gewußt, ob die von A vorgelegten Belege gefälscht oder in Ordnung gewesen seien vergleiche Band römisch zwei, S. 30, 33 d.A.). Einen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffenden Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag er damit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil es für eine strafrechtliche Zurechnung vorsätzlicher Abgabenverkürzungen schon genügt, daß der Angeklagte B die vorgeschriebene Prüfung der vom Mitangeklagten A unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gestellten Anträge vorsätzlich unterließ, worauf später noch näher einzugehen sein wird, und es nach dem bereits Gesagten - entgegen der Auffassung des genannten Beschwerdeführers - gar nicht darauf ankommt, ob die Abgabenverkürzungen bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten aufgedeckt und hintangehalten werden können.
Die Angeklagten B und C vermögen demnach auch mit ihren Mängelrügen
nicht durchzudringen.
Unter Anrufung der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO bestreitet der Angeklagte C ferner die gerichtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf § 54 FinStrG. a.F. (richtig: § 55 FinStrG. n.F.), wonach die Hauptverhandlung in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren erst durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.Unter Anrufung der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bestreitet der Angeklagte C ferner die gerichtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf Paragraph 54, FinStrG. a.F. (richtig: Paragraph 55, FinStrG. n.F.), wonach die Hauptverhandlung in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren erst durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.
Dieser Voraussetzung sei, so meint der Beschwerdeführer, nicht entsprochen, weil die Abgabenbescheide ihm nicht zugestellt worden seien.
Auch dieser Beschwerdeeinwand versagt.
Wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge ausgeführt wurde, trifft - abgesehen davon, daß der Vorwurf der Tatbeteiligung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den nicht abgabepflichtigen Mitschuldigen nach jeder Richtung hin, somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung, selbständig geprüft werden muß - die im § 55 FinStrG. statuierte Sperrwirkung für die Durchführung der Hauptverhandlung auf die dem Urteilsvorwurf gegen den Angeklagten C ausschließlich zugrundliegende Lohnsteuerverkürzung nicht zu, sodaß die Rechtsrüge insoweit ins Leere geht.Wie bereits in Erledigung der Verfahrensrüge ausgeführt wurde, trifft - abgesehen davon, daß der Vorwurf der Tatbeteiligung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den nicht abgabepflichtigen Mitschuldigen nach jeder Richtung hin, somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung, selbständig geprüft werden muß - die im Paragraph 55, FinStrG. statuierte Sperrwirkung für die Durchführung der Hauptverhandlung auf die dem Urteilsvorwurf gegen den Angeklagten C ausschließlich zugrundliegende Lohnsteuerverkürzung nicht zu, sodaß die Rechtsrüge insoweit ins Leere geht.
Schließlich wird vom Angeklagten Helmut B aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO und vom Angeklagten Egon C unter Anrufung der Z. 10 der genannten Gesetzesstelle geltend gemacht, daß sie von keiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht betroffen gewesen seien und daher den Tatbestand der Abgabenverkürzung nicht bzw. nicht als Täter zu verantworten hätte.Schließlich wird vom Angeklagten Helmut B aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO und vom Angeklagten Egon C unter Anrufung der Ziffer 10, der genannten Gesetzesstelle geltend gemacht, daß sie von keiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht betroffen gewesen seien und daher den Tatbestand der Abgabenverkürzung nicht bzw. nicht als Täter zu verantworten hätte.
Auch diesen Rügen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Richtig ist, daß der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG. die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht erfordert und der unmittelbare Täter daher von einer solchen betroffen sein muß (vgl. SSt. 43/41). Diese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall auf den Angeklagten Ludwig A in vollem Umfang zu. Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, wie sie § 33 Abs. 1 FinStrG.Auch diesen Rügen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Richtig ist, daß der Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht erfordert und der unmittelbare Täter daher von einer solchen betroffen sein muß vergleiche SSt. 43/41). Diese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall auf den Angeklagten Ludwig A in vollem Umfang zu. Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, wie sie Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG.
umschreibt, zu entsprechen, verlangt nämlich keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - jedermann sein, der für den Abgabenfplichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Steuerpflichtigen erstreckt. Belanglos bleibt hiebei, ob der Täter den Abgabepflichtigen befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt, zumal der durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975 (offenbar unter Bedachtnahme auf § 11 FinStrG. neu) in der erstgenannten Gesetzesstelle eingetretene Entfall der Täterbezeichnung an der geschilderten materiellen Rechtslage nichts änderte (vgl. SSt. 40/56 und Fellner, FinStr.G.2, RN. 12 zu § 33). Die unmittelbare Täterschaft des Angeklagten A ist sohin auch in jenen Fällen gegeben, in denen er ohne Vollmacht oder ausdrücklichen Auftrag der Abgabepflichtigen vor dem Finanzamt Schwaz auftrat und zu ihrem Vorteil Abgabenverkürzungen bewirkte.umschreibt, zu entsprechen, verlangt nämlich keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - jedermann sein, der für den Abgabenfplichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht des Steuerpflichtigen erstreckt. Belanglos bleibt hiebei, ob der Täter den Abgabepflichtigen befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertritt oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt, zumal der durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975 (offenbar unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, FinStrG. neu) in der erstgenannten Gesetzesstelle eingetretene Entfall der Täterbezeichnung an der geschilderten materiellen Rechtslage nichts änderte vergleiche SSt. 40/56 und Fellner, FinStr.G.2, RN. 12 zu Paragraph 33,). Die unmittelbare Täterschaft des Angeklagten A ist sohin auch in jenen Fällen gegeben, in denen er ohne Vollmacht oder ausdrücklichen Auftrag der Abgabepflichtigen vor dem Finanzamt Schwaz auftrat und zu ihrem Vorteil Abgabenverkürzungen bewirkte.
Demgegenüber bestand die Aufgabe der Angeklagten B, C, und D darin, die der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unterliegenden Anträge des Angeklagten A zu prüfen und darüber als Beamte des Finanzamtes Schwaz zu entscheiden. Bei ihnen kam daher unmittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Wenn sie in ihrer Eigenschaft als Organe des Bundes unter Mißachtung der ihnen obliegenden Amtspflichten es anderen vorsätzlich ermöglichten, Abgaben unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu hinterziehung, so verantworten sie jedoch - neben dem Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB - das Finanzvergehen der Abgabenverkürzung in der Erscheinungsform eines sonstigen Tatbeitrages im Sinn des dritten Falls des § 11Demgegenüber bestand die Aufgabe der Angeklagten B, C, und D darin, die der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unterliegenden Anträge des Angeklagten A zu prüfen und darüber als Beamte des Finanzamtes Schwaz zu entscheiden. Bei ihnen kam daher unmittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Wenn sie in ihrer Eigenschaft als Organe des Bundes unter Mißachtung der ihnen obliegenden Amtspflichten es anderen vorsätzlich ermöglichten, Abgaben unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu hinterziehung, so verantworten sie jedoch - neben dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB - das Finanzvergehen der Abgabenverkürzung in der Erscheinungsform eines sonstigen Tatbeitrages im Sinn des dritten Falls des Paragraph 11
FinStrG. (vgl. abermals SSt. 43/41).FinStrG. vergleiche abermals SSt. 43/41).
Die sohin rechtsirrige Annahme einer Tatbegehung der zuletzt genannten Angeklagten in Form der Mittäterschaft begründet indes keine Urteilsnichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO, weil es sich nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei den im § 11 FinStrG.Die sohin rechtsirrige Annahme einer Tatbegehung der zuletzt genannten Angeklagten in Form der Mittäterschaft begründet indes keine Urteilsnichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, weil es sich nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei den im Paragraph 11, FinStrG.
(ebenso wie im § 12 StGB) angeführten Erscheinungsformen der
Tatbeteiligung um rechtlich gleichwertige Modifikationen eines
einheitlichen Täterbegriffes handelt (vgl. u.a. 11 Os 15/79 = Jbl.
1979, 662 ff.; 9 Os 125/78 = ÖJZ-LSK. 1979/116;
vgl. auch Leukauf-Steininger, komm.2, RN 56 bis 58 zu § 12 StGB).vergleiche auch Leukauf-Steininger, komm.2, RN 56 bis 58 zu Paragraph 12, StGB).
Aus den dargelegten Gründen waren die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Den mit Bezugnahme auf die Vorschrift des § 290 Abs. 1 StPO im Gerichtstag vom Verteidiger des Beschwerdeführers B vorgetragenen Rechtsausführungen, zwischen den Tatbeständen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1Den mit Bezugnahme auf die Vorschrift des Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Gerichtstag vom Verteidiger des Beschwerdeführers B vorgetragenen Rechtsausführungen, zwischen den Tatbeständen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins
StGB und der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG. (im Sinn einer Beitragstäterschaft nach dem dritten Fall des § 11 FinStrG.) bestehe Gesetzeskonkurrenz, sodaß dieses Finanzvergehen im Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt aufgehe, welchem Vorbringen sich der Verteidiger des Beschwerdeführers C anschloß, ist noch zu erwidern:StGB und der Abgabenhinterziehung nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. (im Sinn einer Beitragstäterschaft nach dem dritten Fall des Paragraph 11, FinStrG.) bestehe Gesetzeskonkurrenz, sodaß dieses Finanzvergehen im Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt aufgehe, welchem Vorbringen sich der Verteidiger des Beschwerdeführers C anschloß, ist noch zu erwidern:
Schon die ausdrücklichen Vorschriften des § 22 FinStrG., denen zufolge die Strafbetimmungen des FinStrG. jene des StGB (grundsätzlich) nicht verdrängen (Abs. 1), ausgenommen die hier nicht gegebenen Fälle der Begehung eines Finanzvergehens auf betrügerische Weise oder durch Täuschung (Abs. 2Schon die ausdrücklichen Vorschriften des Paragraph 22, FinStrG., denen zufolge die Strafbetimmungen des FinStrG. jene des StGB (grundsätzlich) nicht verdrängen (Absatz eins,), ausgenommen die hier nicht gegebenen Fälle der Begehung eines Finanzvergehens auf betrügerische Weise oder durch Täuschung (Absatz 2
- vgl. dazu auch Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm.z. FinStrG., Anm. 5 zu § 22 -), zeigen, daß die von Betrug und Täuschung systematisch getrennten strafbaren Handlungen, so auch Verletzungen der Amtspflicht im Sinn des 22.Abschnitts des StGB, mit Finanzvergehen eintätig zusammentreffen können (siehe dazu EvBl. 1978/187, SSt. 38/12; auch EvBl. 1979/74 und SSt.22/56). Demgemäß wurden - entgegen dem vorstehend wiedergegebenen (neuen) Vorbringen im Gerichtstag - die vom erstgerichtlichen Schuldspruch erfaßten Taten in erster Instanz rechtsrichtig als Finanzvergehen nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG. (in der Erscheinungsform einer Beitragstäterschaft) und als Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB zugerechnet.- vergleiche dazu auch Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm.z. FinStrG., Anmerkung 5 zu Paragraph 22, -), zeigen, daß die von Betrug und Täuschung systematisch getrennten strafbaren Handlungen, so auch Verletzungen der Amtspflicht im Sinn des 22.Abschnitts des StGB, mit Finanzvergehen eintätig zusammentreffen können (siehe dazu EvBl. 1978/187, SSt. 38/12; auch EvBl. 1979/74 und SSt.22/56). Demgemäß wurden - entgegen dem vorstehend wiedergegebenen (neuen) Vorbringen im Gerichtstag - die vom erstgerichtlichen Schuldspruch erfaßten Taten in erster Instanz rechtsrichtig als Finanzvergehen nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. (in der Erscheinungsform einer Beitragstäterschaft) und als Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB zugerechnet.
Dem den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO relevierenden Vorbringen der Beschwerdeführer B und C (erst) im Gerichtstag kann darum nicht gefolgt werden, weshalb kein Anlaß für die angeregte Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO besteht.Dem den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierenden Vorbringen der Beschwerdeführer B und C (erst) im Gerichtstag kann darum nicht gefolgt werden, weshalb kein Anlaß für die angeregte Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht.
Das Erstgericht verhängte über die Rechtsmittelwerber nach den § 302 Abs. 1 StGB und 22 Abs. 1, 33 Abs. 5Das Erstgericht verhängte über die Rechtsmittelwerber nach den Paragraph 302, Absatz eins, StGB und 22 Absatz eins, 33, Absatz 5
FinStrG. folgende Strafen: Ludwig A auch unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß den § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck von 19. Jänner 1979, GZ. 35 Vr 2.889/78-37, welches wegen der Verbrechen der Veruntreuung (mit einem Schaden von 11,252.633,63 S) und des schweren Betruges (Schaden: 1,699.182,93 S) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängte, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von einer Million Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall vier Monate Freiheitsstrafe; Helmut B eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und eine Geldstrafe von 700.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Freiheitsstrafe; Egon C eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe von 350.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Monate Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Schöffengericht bei sämtlichen Berufungswerbern als mildernd das Geständnis, das tadelsfreie Vorleben und die teilweise Schadensgutmachung durch Hereinbringung der verkürzten Lohnsteuer bei den Steuerpflichtigen; hingegen wertete es als erschwerend bei A das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Anstiftung der drei übrigen Angeklagten, die überaus große Zahl der vom Schuldspruch erfaßten Fälle, den langen Deliktszeitraum und den sehr hohen Schaden; bei B das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Vielzahl der Fälle, den sehr hohen Schaden und den langen Deliktszeitraum;FinStrG. folgende Strafen: Ludwig A auch unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und gemäß den Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck von 19. Jänner 1979, GZ. 35 römisch fünf r 2.889/78-37, welches wegen der Verbrechen der Veruntreuung (mit einem Schaden von 11,252.633,63 S) und des schweren Betruges (Schaden: 1,699.182,93 S) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängte, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von einer Million Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall vier Monate Freiheitsstrafe; Helmut B eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und eine Geldstrafe von 700.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Freiheitsstrafe; Egon C eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe von 350.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Monate Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Schöffengericht bei sämtlichen Berufungswerbern als mildernd das Geständnis, das tadelsfreie Vorleben und die teilweise Schadensgutmachung durch Hereinbringung der verkürzten Lohnsteuer bei den Steuerpflichtigen; hingegen wertete es als erschwerend bei A das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Anstiftung der drei übrigen Angeklagten, die überaus große Zahl der vom Schuldspruch erfaßten Fälle, den langen Deliktszeitraum und den sehr hohen Schaden; bei B das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Vielzahl der Fälle, den sehr hohen Schaden und den langen Deliktszeitraum;
bei C das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die hohe wenn auch im Vergleich zu A und B geringere Zahl der vom Schuldspruch erfaßten Fälle, den hohen Schaden und schließlich den Umstand, daß dieser Angeklagte sein Amt in kontrollierender Funktion mißbrauchte.
Mit ihren Berufungen streben die Berufungswerber die Herabsetzung der wegen des Verbrechens nach dem § 302 Abs. 1Mit ihren Berufungen streben die Berufungswerber die Herabsetzung der wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 302, Absatz eins
StGB verhängten Freiheitsstrafen, B und C insoweit auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Der Berufung des Angeklagten A kommt Berechtigung nicht zu; die Berufungen der Angeklagten B und C sind insweit begründet, als sie auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielen. Gemäß dem § 295 Abs. 1 StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, die über den Angeklagten Robert D wegen des Verbrechens nach dem § 302 StGB verhängten Freiheitsstrafe von Amts wegen herabzusetzen:Der Berufung des Angeklagten A kommt Berechtigung nicht zu; die Berufungen der Angeklagten B und C sind insweit begründet, als sie auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielen. Gemäß dem Paragraph 295, Absatz eins, StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, die über den Angeklagten Robert D wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 302, StGB verhängten Freiheitsstrafe von Amts wegen herabzusetzen:
Im Fall des Angeklagten A wurden die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber selbst konnte in dieser Richtung keinen Fehler des Erstgerichtes aufzeigen. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr (zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB und des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB) entspricht dem Unrechtsgehalt der Straftaten und dem Verschuldensgrad dieses Angeklagten.Im Fall des Angeklagten A wurden die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber selbst konnte in dieser Richtung keinen Fehler des Erstgerichtes aufzeigen. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr (zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB und des schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB) entspricht dem Unrechtsgehalt der Straftaten und dem Verschuldensgrad dieses Angeklagten.
Den Angeklagten B und C hingegen kommt der zusätzliche Milderungsgrund des § 34 Z. 4 StGB zugute, weil sie - wie das Erstgericht feststellte und demgemäß im Fall A als erschwerend annahm - von diesem Mitangeklagten zur Tat angestiftet wurden. Der Erschwerungsumstand des Zusammentreffens eines Verbrechens (nach dem § 302 Abs. 1Den Angeklagten B und C hingegen kommt der zusätzliche Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB zugute, weil sie - wie das Erstgericht feststellte und demgemäß im Fall A als erschwerend annahm - von diesem Mitangeklagten zur Tat angestiftet wurden. Der Erschwerungsumstand des Zusammentreffens eines Verbrechens (nach dem Paragraph 302, Absatz eins
StGB) mit einem (Finanz-)Vergehen (nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG.) hat aufgrund der - vom Erstgericht zitierten und angewendeten - Vorschrift des § 22 FinStrG., die eine gesonderte Bestrafung von allgemeinen und nach dem FinStrG. zu ahndenden Delikten vorsieht, zu entfallen.StGB) mit einem (Finanz-)Vergehen (nach dem Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG.) hat aufgrund der - vom Erstgericht zitierten und angewendeten - Vorschrift des Paragraph 22, FinStrG., die eine gesonderte Bestrafung von allgemeinen und nach dem FinStrG. zu ahndenden Delikten vorsieht, zu entfallen.
Auf der Grundlage der sohin korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichthof für das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt im Fall B eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und im Fall C eine solche von fünfzehn Monaten für tatund schuldangemessen. In diesem Sinn war den Berufungen ein Erfolg zuzuerkennen.Auf der Grundlage der sohin korrigierten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen für die Strafbemessung normierten Grundsätze (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichthof für das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt im Fall B eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und im Fall C eine solche von fünfzehn Monaten für tatund schuldangemessen. In diesem Sinn war den Berufungen ein Erfolg zuzuerkennen.
Die für die dargelegte Korrektur der Strafzumessungsgründe maßgebenden Gründe treffen auch auf den Angeklagten Robert D zu, dessen Verurteilung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs und den im Vergleich zu den übrigen Angeklagten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung, das Ausmaß des zugefügten Schadens und den Deliktszeitraum die geringste Schuld trifft. Demzufolge reduzierte der Oberste Gerichtshof gemäß dem § 295 Abs. 1 StPO die vom Erstgericht wegen des Verbrechens nach dem § 302 Abs. 1 StGB mit einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß.Die für die dargelegte Korrektur der Strafzumessungsgründe maßgebenden Gründe treffen auch auf den Angeklagten Robert D zu, dessen Verurteilung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs und den im Vergleich zu den übrigen Angeklagten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung, das Ausmaß des zugefügten Schadens und den Deliktszeitraum die geringste Schuld trifft. Demzufolge reduzierte der Oberste Gerichtshof gemäß dem Paragraph 295, Absatz eins, StPO die vom Erstgericht wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB mit einem Jahr ausgemessene Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß.
Dem Begehren der Angeklagten B und C auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die beträchtliche Höhe des zugefügten Schadens spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, daß die qualifizierten Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB für eine günstige Verhaltensprognose aufgrund der eben angeführten Tatumstände (ungeachtet des einwandfreien Vorlebens dieser beiden Berufungswerber) nicht gegeben sind.Dem Begehren der Angeklagten B und C auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die beträchtliche Höhe des zugefügten Schadens spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Oberste Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, daß die qualifizierten Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB für eine günstige Verhaltensprognose aufgrund der eben angeführten Tatumstände (ungeachtet des einwandfreien Vorlebens dieser beiden Berufungswerber) nicht gegeben sind.
Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.