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Entscheidung 11 Os 18/09w×

Entscheidung 11 Os 18/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os18/09w

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingrid K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2008, GZ 13 Hv 102/07d-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält - wurde Ingrid K***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Knittelfeld die ihr als Leiterin der Kreditabteilung der S***** AG (nunmehr: St***** AG) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der St***** AG einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem sie

1. seit den 90er-Jahren, vermehrt ab 2002, bis Mitte 2005 in wiederholten Angriffen die Vergabe wirtschaftlich nicht vertretbarer Kredite mit einem Sicherheitenanteil (Sicherheiten/Obligo-Verhältnis) unter 10 % an die Kreditnehmer A***** GmbH, B***** GmbH, Robert G*****, Ing. Gerhard H*****, PPV P***** GmbH, Peter T***** und T***** GmbH veranlasste, „wobei sie zur Verschleierung der damit einhergehenden Missachtung der Kreditvergaberichtlinien die für die Kreditrisikoeinschätzung maßgeblichen Parameter (insbesondere die Gesamtobligos, die Sicherheiten und die daraus resultierenden Blankoobligos) den Genehmigungs-, Prüf- und Kontrollorganen (Vorstand, Aufsichtsrat, Innenrevision der S*****, Kreditrevision der St*****, Sparkassenprüfverband) gegenüber wiederholt verfälschte bzw manipulativ darstellte" (Schaden zumindest 1.760.008,69 Euro an Wertberichtigungsbedarf [aus den Feststellungen US 12 bis 25 sowie aus US 42 bis 44 erhellt allerdings die nicht rechtzeitige Befassung des durch bereits getätigte Auszahlung faktisch vorbeeinflussten Sparkassenvorstands als schuldbegründend]),

2. seit 2001, insbesondere in den Jahren 2004 und 2005 in Ansehung des Kpd-Kontos Nummer ***** („Konto für Diverses"; „Interimskonto") in wiederholten Angriffen den vertretbaren Debet-Saldo eines solchen Kontos bei weitem übersteigende, nicht zuordenbare Transaktionen bzw Buchungen durchführte (Schaden zumindest 163.925,71 Euro zuzüglich 13.554,52 Euro an Zinsenentgang).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 [lit] a StPO.

Die umfangreiche Mängelrüge zur Faktengruppe 1 (Ziffer 5,) kritisiert eingangs eine unvollständige, weil auf Teile des Sachverständigengutachtens nicht eingehende Begründung für die Annahme inhaltlich unrichtiger Information des Vorstands (US 14). Weil - dem insoweit irreführenden Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entgegen - keiner der Schuldsprüche jedoch gerade darauf gestützt wird, spricht die Beschwerdeführerin damit keinen erheblichen Tatumstand an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). Die Erstrichter fassten - nach allgemeinen Feststellungen über die Geschäftsgebarung bei der S***** und das Pouvoir der Angeklagten (US 11 bis 17) - die über Jahre gehenden Kreditgewährungen ausgerichtet nach den im Schuldspruch genannten Kunden zu Handlungseinheiten zusammen (US 17 bis 26; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 153, Rz 25).

Entscheidende - und somit der Anfechtung mit Mängel- und Tatsachenrüge unterliegende - Tatsachen sind daher fallbezogen nur diejenigen Tatumstände, von denen die Entscheidung über Schuld- oder Freispruch bei den einzelnen (kundenabhängig gebildeten) Fakten abhängt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399; die Subsumtionsfrage kann im Gegenstand - Paragraph 29, StGB - außer Betracht bleiben).

Soweit sich die Nichtigkeitswerberin lediglich mit Teilaspekten der jeweiligen Schuldsprüche auseinandersetzt, die selbst bei erfolgreicher Rüge nicht zu einem Teilfreispruch (hinsichtlich des einen bestimmten Kreditnehmer betreffenden Anklagevorwurfs) führen könnten und insgesamt keine Qualifikationsgrenze (Paragraph 153, Absatz 2, erster oder zweiter Fall StGB) berührt wird, verfehlt sie das gesetzliche vorgegebene Anfechtungsziel und entzieht sich daher meritorischer Erwiderung.

Konkret lassen die Erwägungen zum Faktum „A***** GmbH" die Kreditgewährung von 120.000 Euro im Jänner 2003 - bei Befassung des Vorstands der Sparkasse damit erst über zwei Monate später (US 18) - unbekämpft und können insgesamt (weil selbst im Falle des Zutreffens diesen Schuldspruch als Ganzes nicht berührend) auf sich beruhen vergleiche zur Methodik jüngst 11 Os 159/08d mwN).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider musste sich das Erstgericht - über die eingehende Würdigung des Zeugen W***** (eines Vorstandsmitglieds) hinaus (US 35 f) - nicht mit dessen Aussagendetail zu den Fakten „B***** GmbH" und „Ing. Gerhard H*****" („waren die Kreditvergaben ausgehend von den Unterlagen, die wir verfügbar hatten, sicherlich als ordnungsgemäß zu bezeichnen" - S 121/IV) auseinandersetzen, weil es keinerlei Bezug zur inkriminierten Nichtbefassung des Sparkassenvorstands hat (US 19 f, 21 f). Ebenso wenig bedurfte es über die allgemeinen Ausführungen hinaus (US 34) der expliziten Erörterung der Aussage des Zeugen Pi***** (des Leiters der Innenrevision der Sparkasse), der zwar „nach seinem Wissensstand" der Angeklagten formell korrekte Kreditvergaben bescheinigte (S 108 f/IV), gleich darauf aber seine Prüfungsbasis (etwa wegen fehlender Unterlagen) relativierte und später beispielsweise die Kreditvergabe „B*****" als „vollkommen unvertretbar" bezeichnete (S 112/IV). Der behauptete Widerspruch von Kreditsumme und Schadensbetrag beim Faktum „P***** GmbH" (US 22 f) betrifft keine entscheidende Tatsache. Die Bezeichnung einer Feststellung als aktenwidrig verkennt das Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO. Dieser liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 47). Überdies stellt die Frage der Sicherstellung hinsichtlich eines Darlehensteiles keinen erheblichen Tatumstand dar. Dies gilt gleichermaßen für die zeitliche Abfolge der Zuzählung der Kreditsumme.

Beim Faktum „TC***** GmbH" erheischte die Aussage des Zeugen Ing. H***** (des Geschäftsführers der Gesellschaft), „daneben war aber auch der Vorstand eingebunden" (S 101/IV) - dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen - keine besondere Auseinandersetzung im Urteil, weil dadurch das allein entscheidende zeitliche Element in keiner Weise berührt wird. Dem Vorwurf der Undeutlichkeit zuwider lässt sich der angefochtenen Entscheidung auch nach dem im (selben Absatz der Beschwerde eingeräumten) Verständnis der Rechtsmittelwerberin unschwer entnehmen, dass nicht nur die Gewährung des Kredits, sondern auch die Zuzählung der Valuta vor der Befassung des Vorstands erfolgte (US 24 f, 43).

Der weiters geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 62/08x uva).

Die auf einige Zeugenaussagen gegründete Hypothese, es sei „durchaus vorgekommen, dass Darlehen vor der offiziellen schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand mündlich vorgenehmigt wurden", vermag im Gegenstand beim Obersten Gerichtshof ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die die Schuldspruchgruppe 1 tragenden Feststellungen erwecken wie - nach einer Zeugenaussage - fehlende Beanstandungen der Tätigkeit der Angeklagten durch Vorstand und Revision (räumte doch die Zeugin gleich danach „überhaupt" mangelnde Überprüfungen ein - S 99/IV) oder die bereits erörterten Ausführungen der Angeklagten in ihrer Mängelrüge. Bleibt zu ergänzen, dass der Zeuge F***** keineswegs - wie das Rechtsmittel aktenfremd behauptet - entlastend aussagte, sondern lediglich „schon glaubte", die Angeklagte habe pouvoirüberschreitende Kredite mit dem Vorstand erörtert (S 116/IV). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verlässt die Sachverhaltsbasis des Ersturteils und begibt sich somit einer Erledigung im Sinne der Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.

Das Wissen der Angeklagten um ihre eingeschränkte Befugnis bei wirtschaftlich verflochtenen Kreditnehmern ist US 14 in Verbindung mit US 16 sowie US 20 (G*****), 21 (H*****), 23 (T*****) und 24 (P***** GmbH) zu entnehmen.

Ein nicht konstatiertes „Jahreseinkommen von 1,2 Mio ATS" des Ing. Gerhard H***** (bezogen von Nichtkreditnehmern der S*****) wird als Feststellungsmangel geltend gemacht, ohne dafür mehr als die Behauptung ins Treffen zu führen, dass dadurch „die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 153, StGB ... zu verneinen gewesen [wäre]". Diese Spekulationen ohne zeitliche Einordnung sind meritorischer Erwiderung nicht zugänglich.

Zum Faktum B***** GmbH übergeht die Beschwerdeführerin bei ihren Überlegungen zur Nichtinanspruchnahme von Bürgschaften die festgestellte Schädigung durch Ausweitung der Kreditlinie ohne Erhöhung der Sicherheiten (US 19) und leugnet schließlich mit abstrakten Überlegungen den festgestellten Schädigungsvorsatz. Damit verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch 2 bestreitet lediglich die Höhe des damit zusammenhängenden Schadens, „soweit dadurch die Strafnormierungsgrenze von 50.000 Euro überschritten wurde". Dem genügt als Erwiderung der Hinweis auf die gemäß Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit und den schon aufgrund der Schuldspruchgruppe 1 die Wertqualifikation nach Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB weit übersteigenden Schaden vergleiche Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 1, 5 und 6; 14 Os 129/05k, SSt 2005/85).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 24, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90366 11Os18.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00018.09W.0324.000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090324_OGH0002_0110OS00018_09W0000_000