Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Die Verfahrensrüge greift die Abweisung des folgenden in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags an: „Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie zum Beweis der Zeugnisfähigkeit bzw -unfähigkeit der M***** S***** im Hinblick auf das bisherige Beweisverfahren und auch des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen, da aufgrund der Vorfälle, die nach diesen behaupteten Vorfällen waren, nämlich Unfälle, Suizidversuche, Verlust des Freundes, in M***** S***** doch etwas hochgekommen ist und hochgespielt worden ist, da - wie der Angeklagte zugibt - es nur einen Vorfall gab im Badezimmer, jedoch ist im Laufe der Jahre 2007 und 2008 immer dazugekommen. Dieses Gutachten wäre notwendig, um die Unschuld des Angeklagten zu bekräftigen" (ON 30 S 6 f). Dadurch wurden indes Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Zeugnisunfähigkeit bedeutet, außer Stande zu sein, die Wahrheit anzugeben. Die Beurteilung dieses Zustands kommt dem vernehmenden Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter vor einer Vernehmung zu (Kirchbacher, WK-StPO § 155 Rz 30 und 32). Die derartige Prüfung fiel im Gegenstand zweimal (vor der Polizei ON 3 S 61 ff und anlässlich einer gerichtlichen Vernehmung ON 14) zu Gunsten einer gesetzlich zulässigen (§ 155 Abs 1 Z 4 StPO) Vernehmung aus.Die Verfahrensrüge greift die Abweisung des folgenden in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags an: „Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie zum Beweis der Zeugnisfähigkeit bzw -unfähigkeit der M***** S***** im Hinblick auf das bisherige Beweisverfahren und auch des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen, da aufgrund der Vorfälle, die nach diesen behaupteten Vorfällen waren, nämlich Unfälle, Suizidversuche, Verlust des Freundes, in M***** S***** doch etwas hochgekommen ist und hochgespielt worden ist, da - wie der Angeklagte zugibt - es nur einen Vorfall gab im Badezimmer, jedoch ist im Laufe der Jahre 2007 und 2008 immer dazugekommen. Dieses Gutachten wäre notwendig, um die Unschuld des Angeklagten zu bekräftigen" (ON 30 S 6 f). Dadurch wurden indes Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Zeugnisunfähigkeit bedeutet, außer Stande zu sein, die Wahrheit anzugeben. Die Beurteilung dieses Zustands kommt dem vernehmenden Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter vor einer Vernehmung zu (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 155, Rz 30 und 32). Die derartige Prüfung fiel im Gegenstand zweimal (vor der Polizei ON 3 S 61 ff und anlässlich einer gerichtlichen Vernehmung ON 14) zu Gunsten einer gesetzlich zulässigen (Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Vernehmung aus.
Aus welchem Grund diese Bewertung im Nachhinein zusätzlich einer neurologischen Expertise bedürfe (vgl RIS-Justiz RS0097929), legte der Beweisantrag nicht dar.Aus welchem Grund diese Bewertung im Nachhinein zusätzlich einer neurologischen Expertise bedürfe vergleiche RIS-Justiz RS0097929), legte der Beweisantrag nicht dar.
Die Tatrichter gingen gleichfalls ausdrücklich vom Fehlen von Umständen aus, die eine Zeugnisfähigkeit fraglich erscheinen lassen könnten, und verwiesen überdies auf das (außerbehördliche) Bekunden der inkriminierten Handlungen bereits zeitlich vor den vom Rechtsmittelwerber angeführten Umständen (vgl zur fehlenden Antragsbasis Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347, 350).Die Tatrichter gingen gleichfalls ausdrücklich vom Fehlen von Umständen aus, die eine Zeugnisfähigkeit fraglich erscheinen lassen könnten, und verwiesen überdies auf das (außerbehördliche) Bekunden der inkriminierten Handlungen bereits zeitlich vor den vom Rechtsmittelwerber angeführten Umständen vergleiche zur fehlenden Antragsbasis Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 347, 350).
Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0118977, insb etwa 12 Os 64/05m mwN), versagen die eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Bedeutsamkeit der Reihenfolge des Aufzählens der Probleme im Leben des Opfers anlässlich dessen Befragung in der Landesnervenklinik am 5. März 2008 (ON 3 S 89).Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0118977, insb etwa 12 Os 64/05m mwN), versagen die eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Bedeutsamkeit der Reihenfolge des Aufzählens der Probleme im Leben des Opfers anlässlich dessen Befragung in der Landesnervenklinik am 5. März 2008 (ON 3 S 89).
Nur zur Abrundung sei festgehalten, dass ein Einverständnis der Privatbeteiligten (die in der kontradiktorisch durchgeführten gerichtlichen Vernehmung bekundet hatte, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen - ON 14 S 18) zu der - dem begehrten Gutachten notwendigerweise vorangehenden - Exploration ihrer Person im Beweisantrag nicht einmal behauptet wird (RIS-Justiz RS0108614). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), ebenso die angemeldete (ON 30 S 8) Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Nur zur Abrundung sei festgehalten, dass ein Einverständnis der Privatbeteiligten (die in der kontradiktorisch durchgeführten gerichtlichen Vernehmung bekundet hatte, in der Hauptverhandlung nicht aussagen zu wollen - ON 14 S 18) zu der - dem begehrten Gutachten notwendigerweise vorangehenden - Exploration ihrer Person im Beweisantrag nicht einmal behauptet wird (RIS-Justiz RS0108614). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), ebenso die angemeldete (ON 30 S 8) Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.