Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (als "Berufung" bezeichnete - vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 280 E 35 mwN), allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (als "Berufung" bezeichnete - vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 280, E 35 mwN), allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen darin, daß das Schöffengericht die Feststellungen zum Schuldspruch unter Vernachlässigung entgegenstehender Verfahrensergebnisse ausschließlich auf die Aussage des Zeugen G***** gestützt habe, ohne auf deren Widersprüchlichkeiten einzugehen. Im Gegensatz dazu hat sich jedoch das angefochtene Urteil ohnedies mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 4 ff), aber auch mit (teilweise nicht entscheidungswesentliche Tatsachen wie das zusätzliche, nicht inkriminierte Abhandenkommen einer Uhr; betreffenden) Widersprüchen in der Aussage des Zeugen G***** auseinandergesetzt und mit ausreichender Begründung dargelegt, weswegen es welchen seiner Angaben dennoch folgen zu können glaubte (US 7, 8) und zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist (US 5, 6, 7).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen darin, daß das Schöffengericht die Feststellungen zum Schuldspruch unter Vernachlässigung entgegenstehender Verfahrensergebnisse ausschließlich auf die Aussage des Zeugen G***** gestützt habe, ohne auf deren Widersprüchlichkeiten einzugehen. Im Gegensatz dazu hat sich jedoch das angefochtene Urteil ohnedies mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 4 ff), aber auch mit (teilweise nicht entscheidungswesentliche Tatsachen wie das zusätzliche, nicht inkriminierte Abhandenkommen einer Uhr; betreffenden) Widersprüchen in der Aussage des Zeugen G***** auseinandergesetzt und mit ausreichender Begründung dargelegt, weswegen es welchen seiner Angaben dennoch folgen zu können glaubte (US 7, 8) und zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist (US 5, 6, 7).
Auch mit der Behauptung einer unzureichenden Urteilsbegründung wird ein formaler Begründungsmangel in Wahrheit nicht dargetan, sondern lediglich versucht, die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter einer Korrektur zuzuführen. Tatsächlich hat das erkennende Gericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen einer Erörterung unterzogen und dabei auch dargelegt, weswegen es die Angaben des Zeugen G***** für wahr hielt und seinen Konstatierungen zugrunde legte. Der Sache nach stellen sich die bezüglichen Ausführungen als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Dies gilt gleichermaßen für den weiteren Einwand einer unzureichenden Begründung des Ausspruches über das "vorsätzliche Handeln des Angeklagten, um die Herausgabe der gestohlenen Sachen zu verhindern".
Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit hinwieder vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt worden sei, was deren Inhalt nicht bildet oder inwieweit der Inhalt einer Aussage eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben worden sei. Eine - unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nur einen formalen Vergleich gestattende - Aktenwidrigkeit wird jedenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zugrunde gelegten Beweisergebnissen ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 E 191). Hinsichtlich des Stoßes und Zerreißens der Kleidung konnten sich die Tatrichter auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen G***** (50, 70, 71) stützen, wodurch der Beschwerdebehauptung, die Urteilsannahmen entbehrten insoweit einer entsprechenden Grundlage, der Boden entzogen ist.Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit hinwieder vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt worden sei, was deren Inhalt nicht bildet oder inwieweit der Inhalt einer Aussage eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben worden sei. Eine - unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nur einen formalen Vergleich gestattende - Aktenwidrigkeit wird jedenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zugrunde gelegten Beweisergebnissen ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 191). Hinsichtlich des Stoßes und Zerreißens der Kleidung konnten sich die Tatrichter auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen G***** (50, 70, 71) stützen, wodurch der Beschwerdebehauptung, die Urteilsannahmen entbehrten insoweit einer entsprechenden Grundlage, der Boden entzogen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die in der Rechtsmittelschrift weiters ausgeführte Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).Die in der Rechtsmittelschrift weiters ausgeführte Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).
Über die Berufung (im übrigen) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung (im übrigen) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.