Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Caroline M*****, die unterbliebene Übermittlung von Ausfertigungen des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens mit der Urteilsausfertigung an die Verfahrensbeteiligten sowie die Zustellung des Abwesenheitsurteils ohne Rechtsmittelbelehrung stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Caroline M*****, die unterbliebene Übermittlung von Ausfertigungen des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens mit der Urteilsausfertigung an die Verfahrensbeteiligten sowie die Zustellung des Abwesenheitsurteils ohne Rechtsmittelbelehrung stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
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Gemäß §§ 427 Abs 1, 447 StPO darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Die (inhaltliche) Qualität der Vernehmung nach § 164 StPO und deren Vollständigkeit sind insoferne für die Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens bedeutsame Kriterien, als davon die umfassende Beurteilungsmöglichkeit des Anklagevorwurfs durch den erkennenden Richter abhängt (§ 427 Abs 2 StPO). Im gegenständlichen Fall ermöglichte - den Bedenken des ein Vorgehen nach § 23 Abs 1 StPO anregenden Berufungsgerichts entgegen - die Zusammenschau der Ergebnisse der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten (S 31) mit seinen Angaben am Tatort (S 51) die Beurteilung auch der subjektiven Tatseite des Handelns unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 88 Abs 3 [§ 81 Abs 1 Z 2] StGB), unbeschadet dessen, dass die dazu getroffenen Feststellungen im Abwesenheitsurteil unbegründet blieben.Gemäß Paragraphen 427, Absatz eins, 447, StPO darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Die (inhaltliche) Qualität der Vernehmung nach Paragraph 164, StPO und deren Vollständigkeit sind insoferne für die Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens bedeutsame Kriterien, als davon die umfassende Beurteilungsmöglichkeit des Anklagevorwurfs durch den erkennenden Richter abhängt (Paragraph 427, Absatz 2, StPO). Im gegenständlichen Fall ermöglichte - den Bedenken des ein Vorgehen nach Paragraph 23, Absatz eins, StPO anregenden Berufungsgerichts entgegen - die Zusammenschau der Ergebnisse der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten (S 31) mit seinen Angaben am Tatort (S 51) die Beurteilung auch der subjektiven Tatseite des Handelns unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 88, Absatz 3, [§ 81 Absatz eins, Ziffer 2 ], StGB), unbeschadet dessen, dass die dazu getroffenen Feststellungen im Abwesenheitsurteil unbegründet blieben.
Unzulässig war jedoch der Privatbeteiligtenzuspruch, weil der Angeklagte zu dem von der Privatbeteiligten Caroline M***** begehrten Schadenersatzbetrag nicht gehört wurde. Bei der Vorschrift des § 245 Abs 1a StPO, wonach der Angeklagte auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern ist, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt, handelt es sich um ein zwingendes, dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragendes Gebot; der ohne Anhörung des Angeklagten erfolgte Zuspruch verletzt demnach das Gesetz (RIS-Justiz RS0101178, RS0101197).Unzulässig war jedoch der Privatbeteiligtenzuspruch, weil der Angeklagte zu dem von der Privatbeteiligten Caroline M***** begehrten Schadenersatzbetrag nicht gehört wurde. Bei der Vorschrift des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO, wonach der Angeklagte auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern ist, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt, handelt es sich um ein zwingendes, dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragendes Gebot; der ohne Anhörung des Angeklagten erfolgte Zuspruch verletzt demnach das Gesetz (RIS-Justiz RS0101178, RS0101197).
Dies wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Demgemäß sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und nach § 366 Abs 2 StPO vorzugehen.Dies wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Demgemäß sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO vorzugehen.
Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO ist den Beteiligten des Verfahrens, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Auch gegen diese gesetzliche Anordnung hat das Bezirksgericht Innsbruck verstoßen.Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beteiligten des Verfahrens, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Auch gegen diese gesetzliche Anordnung hat das Bezirksgericht Innsbruck verstoßen.
Gemäß § 152 Abs 3 Geo ist mit einem in Abwesenheit des Angeklagten gefällten Urteil stets auch eine besondere Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen. Dieser - der Effektuierung der Garantien des Art 2 Z 1 des 7. ZPMRK dienenden - Belehrungspflicht (vgl allgemein bereits § 6 Abs 2 StPO) ist das Bezirksgericht Innsbruck nicht nachgekommen.Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Geo ist mit einem in Abwesenheit des Angeklagten gefällten Urteil stets auch eine besondere Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen. Dieser - der Effektuierung der Garantien des Artikel 2, Ziffer eins, des 7. ZPMRK dienenden - Belehrungspflicht vergleiche allgemein bereits Paragraph 6, Absatz 2, StPO) ist das Bezirksgericht Innsbruck nicht nachgekommen.
Dies gereichte dem Angeklagten zum Nachteil, weil er weder auf die Präklusionsfrist des § 466 Abs 2 StPO hingewiesen wurde, wonach die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist und ihm nur dann für die Berufungsausführung eine weitere Frist (von vier Wochen) offen steht (§ 467 Abs 1 StPO), noch auf sein Recht, gemäß § 478 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen nach Urteilszustellung (auch) Einspruch wegen nicht gehöriger Ladung oder eines unabwendbaren Hindernisses gegen das Befolgen der Ladung zu erheben und entweder schon mit dem Einspruch oder erst mit der an das Landesgericht adressierten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbinden kann (§ 478 Abs 2 StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (Ratz, WK-StPO § 478 Rz 6; jüngst 11 Os 81/08h, 82/08f). Demzufolge sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), die neuerliche Zustellung des gegenständlichen Abwesenheitsurteils mit richtiger Rechtsbelehrung und einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls anzuordnen.Dies gereichte dem Angeklagten zum Nachteil, weil er weder auf die Präklusionsfrist des Paragraph 466, Absatz 2, StPO hingewiesen wurde, wonach die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist und ihm nur dann für die Berufungsausführung eine weitere Frist (von vier Wochen) offen steht (Paragraph 467, Absatz eins, StPO), noch auf sein Recht, gemäß Paragraph 478, Absatz eins, StPO binnen 14 Tagen nach Urteilszustellung (auch) Einspruch wegen nicht gehöriger Ladung oder eines unabwendbaren Hindernisses gegen das Befolgen der Ladung zu erheben und entweder schon mit dem Einspruch oder erst mit der an das Landesgericht adressierten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbinden kann (Paragraph 478, Absatz 2, StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 6; jüngst 11 Os 81/08h, 82/08f). Demzufolge sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), die neuerliche Zustellung des gegenständlichen Abwesenheitsurteils mit richtiger Rechtsbelehrung und einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls anzuordnen.
Sollte der Angeklagte keine weiteren Erklärungen abgeben, wäre im Hinblick auf die neu ausgelöste Rechtsmittelfrist die seinerzeit eingebrachte Berufung nunmehr (trotz ursprünglich versäumter Frist - vgl Fabrizy, StPO10 § 6 Rz 5) als rechtzeitig anzusehen und hätte das Berufungsgericht darüber meritorisch zu entscheiden (11 Os 133/06b).Sollte der Angeklagte keine weiteren Erklärungen abgeben, wäre im Hinblick auf die neu ausgelöste Rechtsmittelfrist die seinerzeit eingebrachte Berufung nunmehr (trotz ursprünglich versäumter Frist - vergleiche Fabrizy, StPO10 Paragraph 6, Rz 5) als rechtzeitig anzusehen und hätte das Berufungsgericht darüber meritorisch zu entscheiden (11 Os 133/06b).