Aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Dejan S*****, die mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass in diesem Urteil das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten Anton V***** unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 StPO).Aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Dejan S*****, die mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass in diesem Urteil das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten Anton V***** unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Die vorliegenden Tatbestände der Untreue (A./I./a./) und der betrügerischen Krida (A./I./b./1./) treffen, wie das Erstgericht zutreffend anmerkte, echt idealkonkurrierend zusammen (RIS-Justiz RS0108610), weil unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich einerseits das Vermögen des Machtgebers, andererseits jenes der Gläubiger verletzt werden.
Ein und dieselbe kridaträchtige Handlung (Behebung von insgesamt „etwa“ 126.257 Euro zwischen Jänner und Juli 2007) kann aber nur vorsätzlich (§ 156 StGB) oder fahrlässig (§ 159 StGB) begangen werden. Das Erstgericht ging davon aus, dass Anton V***** von Jänner 2007 bis zum Tag nach der Konkurseröffmnung unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis und kridaträchtig in mehreren Angriffen zumindest den obgenannten Betrag behob und damit nicht nur dem Zweitangeklagten als Mitgesellschafter der A***** Bau GesmbH einen Schaden zufügte, sondern auch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens schmälerte, was er bewusst in Kauf nahm (US 9).Ein und dieselbe kridaträchtige Handlung (Behebung von insgesamt „etwa“ 126.257 Euro zwischen Jänner und Juli 2007) kann aber nur vorsätzlich (Paragraph 156, StGB) oder fahrlässig (Paragraph 159, StGB) begangen werden. Das Erstgericht ging davon aus, dass Anton V***** von Jänner 2007 bis zum Tag nach der Konkurseröffmnung unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis und kridaträchtig in mehreren Angriffen zumindest den obgenannten Betrag behob und damit nicht nur dem Zweitangeklagten als Mitgesellschafter der A***** Bau GesmbH einen Schaden zufügte, sondern auch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens schmälerte, was er bewusst in Kauf nahm (US 9).
Hiebei ließ das Erstgericht unbeachtet, dass eine fahrlässige Tatbegehung (§ 159 StGB) bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 48) gegenüber (hier konstatierter) vorsätzlicher Begehung nach § 156 StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der (stillschweigenden [materiellen]) Subsidiarität zurücktritt (Leukauf/Steininger Komm3 § 159 RN 56; 15 Os 54/09v, EvBl-LS 2009/131; RIS-Justiz RS0124805). Der Schuldspruch des Angeklagten auch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3 StGB (A./I./d./1./) ist daher mit materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet und gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.Hiebei ließ das Erstgericht unbeachtet, dass eine fahrlässige Tatbegehung (Paragraph 159, StGB) bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 48) gegenüber (hier konstatierter) vorsätzlicher Begehung nach Paragraph 156, StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der (stillschweigenden [materiellen]) Subsidiarität zurücktritt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 159, RN 56; 15 Os 54/09v, EvBl-LS 2009/131; RIS-Justiz RS0124805). Der Schuldspruch des Angeklagten auch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, StGB (A./I./d./1./) ist daher mit materieller Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet und gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es die wiederholt dargestellte Tat auch § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Z 3 StGB unterstellt, gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in dieser rechtlichen Beurteilung ersatzlos aufzuheben, woraus die Aufhebung des Strafausspruchs folgt.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es die wiederholt dargestellte Tat auch Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, StGB unterstellt, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in dieser rechtlichen Beurteilung ersatzlos aufzuheben, woraus die Aufhebung des Strafausspruchs folgt.
Bei der daher erforderlichen Neubemessung der Strafe waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auch nach Konkurseröffnung und Einleitung polizeilicher Erhebungen, als mildernd demgegenüber der ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis zu werten, sodass unter Berücksichtigung aller Für und Wider den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten schuld- und täterpersönlichkeitsangemessen ist, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (die mit 6. Oktober 2009 zu laufen begonnen hat) bedingt nachzusehen war (§§ 16, 290 Abs 2 StPO).Bei der daher erforderlichen Neubemessung der Strafe waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auch nach Konkurseröffnung und Einleitung polizeilicher Erhebungen, als mildernd demgegenüber der ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis zu werten, sodass unter Berücksichtigung aller Für und Wider den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten schuld- und täterpersönlichkeitsangemessen ist, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (die mit 6. Oktober 2009 zu laufen begonnen hat) bedingt nachzusehen war (Paragraphen 16, 290, Absatz 2, StPO).