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Entscheidung 11 Os 196/09x×

Entscheidung 11 Os 196/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os196/09x

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, aus Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) der von Dejan S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 2009, GZ 123 Hv 48/09v-45, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner und des Verteidigers Dr. Hauser zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Dejan S*****, die bereits mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen worden ist, wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Anton V***** hinsichtlich der zu A./I./d./1./ wiederholt dargestellten Tat in ihrer rechtlichen Beurteilung (auch) als das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, StGB (insoweit ersatzlos), demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Anton V***** wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A./I./a./) und der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, StGB (A./I./b./) sowie die Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 4 und 5 StGB (A./I./c./ und A./I./d./2./ und 3./), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A./I./e./ und A./II./a./) und der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2, StGB (A./I./f./, A./II./b./ und B./) unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Freisprüche enthält, wurde Anton V***** der Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A./I./a./) und der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, StGB (A./I./b./) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, 4 und 5 StGB (A./I./c und A./I./d./), des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A./I./e./ und A./II./a./) und der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins, (ergänze: Absatz 2,) StGB (A./I./f./, A./II./b./ und B./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit hier von Relevanz - in Wien

„A./I./ als allein vertretungsbefugter Prokurist der A***** BauGesmbH

a./ von Jänner bis Juli 2007 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der A***** Bau GesmbH einen Vermögensnachteil zugefügt und dabei einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er durch mehrfache Behebungen insgesamt etwa 126.257 Euro dem Unternehmen privat entnahm und für betriebsfremde Zwecke verwendete;

b./ von Jänner bis Ende September 2007 Bestandteile des Vermögens der Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Taten einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er

1./ von Jänner 2007 bis Juli 2007 durch mehrfache Behebungen insgesamt etwa 126.257 Euro dem Unternehmen privat entnahm und für betriebsfremde Zwecke verwendete;

2./...

c./...

d./ in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers des Unternehmens dadurch geschmälert, dass er

1./ von 31. Jänner bis 18. Juli 2007 nachstehenden übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb und zwar indem er durch mehrfache Behebungen insgesamt etwa 126.257 Euro dem Unternehmen privat entnahm und für betriebsfremde Zwecke verwendete;

2./ - 3./ bis B./: ...“

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten Dejan S*****, die mit gesondertem Beschluss zurückgewiesen wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass in diesem Urteil das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten Anton V***** unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Die vorliegenden Tatbestände der Untreue (A./I./a./) und der betrügerischen Krida (A./I./b./1./) treffen, wie das Erstgericht zutreffend anmerkte, echt idealkonkurrierend zusammen (RIS-Justiz RS0108610), weil unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich einerseits das Vermögen des Machtgebers, andererseits jenes der Gläubiger verletzt werden.

Ein und dieselbe kridaträchtige Handlung (Behebung von insgesamt „etwa“ 126.257 Euro zwischen Jänner und Juli 2007) kann aber nur vorsätzlich (Paragraph 156, StGB) oder fahrlässig (Paragraph 159, StGB) begangen werden. Das Erstgericht ging davon aus, dass Anton V***** von Jänner 2007 bis zum Tag nach der Konkurseröffmnung unter wissentlichem Missbrauch seiner Befugnis und kridaträchtig in mehreren Angriffen zumindest den obgenannten Betrag behob und damit nicht nur dem Zweitangeklagten als Mitgesellschafter der A***** Bau GesmbH einen Schaden zufügte, sondern auch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens schmälerte, was er bewusst in Kauf nahm (US 9).

Hiebei ließ das Erstgericht unbeachtet, dass eine fahrlässige Tatbegehung (Paragraph 159, StGB) bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 48) gegenüber (hier konstatierter) vorsätzlicher Begehung nach Paragraph 156, StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der (stillschweigenden [materiellen]) Subsidiarität zurücktritt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 159, RN 56; 15 Os 54/09v, EvBl-LS 2009/131; RIS-Justiz RS0124805). Der Schuldspruch des Angeklagten auch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, StGB (A./I./d./1./) ist daher mit materieller Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet und gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es die wiederholt dargestellte Tat auch Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 3, StGB unterstellt, gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in dieser rechtlichen Beurteilung ersatzlos aufzuheben, woraus die Aufhebung des Strafausspruchs folgt.

Bei der daher erforderlichen Neubemessung der Strafe waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens auch nach Konkurseröffnung und Einleitung polizeilicher Erhebungen, als mildernd demgegenüber der ordentliche Lebenswandel und das umfassende Geständnis zu werten, sodass unter Berücksichtigung aller Für und Wider den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten schuld- und täterpersönlichkeitsangemessen ist, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (die mit 6. Oktober 2009 zu laufen begonnen hat) bedingt nachzusehen war (Paragraphen 16, 290, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E93543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00196.09X.0302.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0110OS00196_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0108610 Rechtssatz 16.10.1997Strafrecht
Die Tatbestände der Untreue und der betrügerischen Krida können echt idealkonkurrierend zusammentreffen. Das Argument der Verdrängung eines allgemein strafbaren Deliktes durch ein Sonderdelikt scheitert nämlich an der Verschiedenartigkeit des jeweils geschü …
RS0114232 Rechtssatz 12.09.2000Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.
RS0114318 Rechtssatz 14.11.2000Strafrecht
Die Pflicht des OGH zur Wahrnehmung materieller Nichtigkeitsgründe gilt auch zugunsten eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde.
RS0118060 Rechtssatz 30.09.2003Strafrecht
Als Antrag wird nur ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren aufgefasst.
RS0124159 Rechtssatz 16.10.2008Strafrecht
Kein Verstoß gegen das Verbot des ne-bis-in-idem nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikt …
RS0124805 Rechtssatz 03.06.2009Strafrecht
Bei einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts tritt die fahrlässige Tatbegehung (§ 159 Abs 1 StGB) gegenüber der vorsätzlichen Begehung in Sinn des § 156 Abs 1 StGB nach dem Scheinkonkurrenztyp der Subsidiarität zurück.