[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2023 gestellten Antrags auf „Auswertung der Handydaten der K* W*“ zum Beweis dafür, dass „sie im Mai 2021 ihre Mutter mit der gleichen Handynummer wie immer kontaktiert habe und ihre Aussage nicht stimmen könne, wonach sie kein eigenes Handy gehabt hätte“, woraus sich „auch die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin K* W*“ ergebe (ON 34 S 23), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der – solcherart auf Erkundungsbeweisführung gerichtete – Antrag ließ nicht erkennen, anhand welcher Daten welchen Mobiltelefons oder welcher Mobiltelefonnummer Rückschlüsse auf die Verwendung eines Mobiltelefons durch K* W* im Tatzeitraum (Anfang 2019 bis Frühjahr 2021) gezogen werden könnten (RIS-Justiz RS0099353). Sollte sich das Begehren auf die Auswertung von Verkehrsdaten (§ 160 Abs 3 Z 6 TKG 2021 [§ 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003]) beziehen, verabsäumte der Antragsteller überdies darzulegen, weshalb eine solche mit Blick auf den im Antragszeitpunkt (10. Oktober 2023) bereits über zwei Jahre zurückliegenden Tatzeitraum trotz gesetzlich normierter Löschungspflichten der Telefonanbieter (vgl § 167 Abs 1 und 2 TKG 2021 [bzw 99 Abs 1 und 2 TKG 2003]) noch hätte durchgeführt werden können. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2023 gestellten Antrags auf „Auswertung der Handydaten der K* W*“ zum Beweis dafür, dass „sie im Mai 2021 ihre Mutter mit der gleichen Handynummer wie immer kontaktiert habe und ihre Aussage nicht stimmen könne, wonach sie kein eigenes Handy gehabt hätte“, woraus sich „auch die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin K* W*“ ergebe (ON 34 S 23), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der – solcherart auf Erkundungsbeweisführung gerichtete – Antrag ließ nicht erkennen, anhand welcher Daten welchen Mobiltelefons oder welcher Mobiltelefonnummer Rückschlüsse auf die Verwendung eines Mobiltelefons durch K* W* im Tatzeitraum (Anfang 2019 bis Frühjahr 2021) gezogen werden könnten (RIS-Justiz RS0099353). Sollte sich das Begehren auf die Auswertung von Verkehrsdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2021 [§ 92 Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003]) beziehen, verabsäumte der Antragsteller überdies darzulegen, weshalb eine solche mit Blick auf den im Antragszeitpunkt (10. Oktober 2023) bereits über zwei Jahre zurückliegenden Tatzeitraum trotz gesetzlich normierter Löschungspflichten der Telefonanbieter vergleiche Paragraph 167, Absatz eins und 2 TKG 2021 [bzw 99 Absatz eins und 2 TKG 2003]) noch hätte durchgeführt werden können.
[5] Unter dem Aspekt einer Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin (vgl RIS-Justiz RS0028345) zeigte er zudem keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens indes erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass K* W* in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte. [5] Unter dem Aspekt einer Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vergleiche RIS-Justiz RS0028345) zeigte er zudem keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens indes erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass K* W* in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte.
[6] In der Beschwerde nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) das Unterbleiben der Beischaffung der Mietverträge, der Vernehmung der Vermieter sowie einer „Nachschau“ bei den Wohnungen vermisst, scheitert sie schon daran, dass sie sich auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht (RIS-Justiz RS0099250). [7] Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) das Unterbleiben der Beischaffung der Mietverträge, der Vernehmung der Vermieter sowie einer „Nachschau“ bei den Wohnungen vermisst, scheitert sie schon daran, dass sie sich auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht (RIS-Justiz RS0099250).
[8] Mit der Behauptung, die Feststellungen zu Schlägen und Tritten sowie deren Häufigkeit gegen K* W* (US 4 f, 7 iVm ON 11 S 3 f) stünden im Widerspruch zu deren Angaben in der kontradiktorischen Vernehmung, wird keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO dargetan (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8, T16]). [8] Mit der Behauptung, die Feststellungen zu Schlägen und Tritten sowie deren Häufigkeit gegen K* W* (US 4 f, 7 in Verbindung mit ON 11 S 3 f) stünden im Widerspruch zu deren Angaben in der kontradiktorischen Vernehmung, wird keine Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO dargetan (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8, T16]).
[9] Das Vorbringen, die vom Erstgericht angenommenen „sechs Misshandlungsvorfälle im festgestellten Zeitraum“ bzw die von K* W* konkret geschilderten „zwei Vorfälle in einem Zeitraum von nahezu 3 Jahren“ würden den Tatbestand des § 107b StGB nicht erfüllen, vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Urteilsfeststellungen zu den darüber hinaus über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zumindest drei Mal pro Woche gesetzten Freiheitsentziehungen (US 4 f). [9] Das Vorbringen, die vom Erstgericht angenommenen „sechs Misshandlungsvorfälle im festgestellten Zeitraum“ bzw die von K* W* konkret geschilderten „zwei Vorfälle in einem Zeitraum von nahezu 3 Jahren“ würden den Tatbestand des Paragraph 107 b, StGB nicht erfüllen, vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Urteilsfeststellungen zu den darüber hinaus über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zumindest drei Mal pro Woche gesetzten Freiheitsentziehungen (US 4 f).
[10] Mit der Behauptung, für die getroffenen Feststellungen fänden sich keine Beweisergebnisse, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht aufgezeigt. Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) läge nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). [10] Mit der Behauptung, für die getroffenen Feststellungen fänden sich keine Beweisergebnisse, wird ein formaler Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, nicht aufgezeigt. Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) läge nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]).
[11] Inwiefern sich die erstrichterlichen Konstatierungen zu 1/ (US 3 ff) in einer bloßen Verwendung der verba legalia erschöpfen sollen, macht die Beschwerde nicht klar.
[12] Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Feststellungen zu den Freiheitsentziehungen (US 4 f iVm ON 11 S 6) fänden „in der Aussage der K* W* […] keine Deckung“ bzw stünden in Widerspruch zu deren Angaben sowie jenen der Zeugin * P*, spricht er abermals keinen Begründungsmangel im Sinne des Z 5 an. [12] Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Feststellungen zu den Freiheitsentziehungen (US 4 f in Verbindung mit ON 11 S 6) fänden „in der Aussage der K* W* […] keine Deckung“ bzw stünden in Widerspruch zu deren Angaben sowie jenen der Zeugin * P*, spricht er abermals keinen Begründungsmangel im Sinne des Ziffer 5, an.
[13] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit aus Z 5 und 5a nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162, RS0117561). [13] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit aus Ziffer 5 und 5 a nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162, RS0117561).
[14] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es mit der Behauptung, dass „kein einziges objektives Beweismittel vorhanden“ sei und die „belastenden Feststellungen […] einzig und allein auf die Angaben der Zeugin K* W*“ beruhen würden, sowie eigenständiger Würdigung der Aussagen der Zeuginnen K* W* und * P* und der – dem Beschwerdevorwurf zuwider nicht unerörtert gebliebenen (vgl US 11 f) – Angaben der Zeugen A* und G* W* nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. [14] Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es mit der Behauptung, dass „kein einziges objektives Beweismittel vorhanden“ sei und die „belastenden Feststellungen […] einzig und allein auf die Angaben der Zeugin K* W*“ beruhen würden, sowie eigenständiger Würdigung der Aussagen der Zeuginnen K* W* und * P* und der – dem Beschwerdevorwurf zuwider nicht unerörtert gebliebenen vergleiche US 11 f) – Angaben der Zeugen A* und G* W* nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[15] Die Rechtsrüge bestreitet die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übergriffe auf seine Ehefrau nach § 107b StGB. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb die – von der Rüge prozessordnungswidrig weitgehend übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen zu den vom Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zumindest drei Mal wöchentlich begangenen Freiheitsentziehungen und insgesamt zumindest sechs Mal gesetzten Tätlichkeiten (US 4 f) bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Gewaltausübung nicht tragen sollten, und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565). [15] Die Rechtsrüge bestreitet die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übergriffe auf seine Ehefrau nach Paragraph 107 b, StGB. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb die – von der Rüge prozessordnungswidrig weitgehend übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen zu den vom Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zumindest drei Mal wöchentlich begangenen Freiheitsentziehungen und insgesamt zumindest sechs Mal gesetzten Tätlichkeiten (US 4 f) bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Gewaltausübung nicht tragen sollten, und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565).
[16] Auch das gegen die Annahme der Qualifikationen des § 107b Abs 3 StGB und des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB gerichtete Vorbringen (Z 10, nominell auch Z 9 lit a) leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116569) ab, weshalb die Feststellungen, wonach der Angeklagte seine Ehefrau über mehr als zwei Jahre wiederholt körperlich angriff und sie zumindest drei Mal pro Woche für 45 bis 90 Minuten in der Wohnung einsperrte, weil er Kontakte seiner Frau verhindern wollte, wobei er auch das gemeinsame Mobiltelefon mitnahm und K* W* Schläge androhte, sollte sie bei seiner Rückkehr nicht in der Wohnung sein oder er von Nachbarn etwas hören (US 4 f, siehe weiters US 3 ff, wonach er die Genannte sonst nie alleine ließ, sie ständig kontrollierte und verhinderte, dass sie unbeaufsichtigt ist und alleine etwas unternimmt, ihr den Kontakt zu ihrer Familie, ihren Freunden und der Außenwelt verbot), und sein Vorsatz dabei auf Einschränkung der Selbstbestimmungsfähigkeit der K* W*, umfassende Kontrolle ihres Verhaltens und schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer autonomen Lebensführung über einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum gerichtet war (US 4 f, 13), die Subsumtion unter § 107b Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht tragen sollten. [16] Auch das gegen die Annahme der Qualifikationen des Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB und des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB gerichtete Vorbringen (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116569) ab, weshalb die Feststellungen, wonach der Angeklagte seine Ehefrau über mehr als zwei Jahre wiederholt körperlich angriff und sie zumindest drei Mal pro Woche für 45 bis 90 Minuten in der Wohnung einsperrte, weil er Kontakte seiner Frau verhindern wollte, wobei er auch das gemeinsame Mobiltelefon mitnahm und K* W* Schläge androhte, sollte sie bei seiner Rückkehr nicht in der Wohnung sein oder er von Nachbarn etwas hören (US 4 f, siehe weiters US 3 ff, wonach er die Genannte sonst nie alleine ließ, sie ständig kontrollierte und verhinderte, dass sie unbeaufsichtigt ist und alleine etwas unternimmt, ihr den Kontakt zu ihrer Familie, ihren Freunden und der Außenwelt verbot), und sein Vorsatz dabei auf Einschränkung der Selbstbestimmungsfähigkeit der K* W*, umfassende Kontrolle ihres Verhaltens und schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer autonomen Lebensführung über einen länger als ein Jahr dauernden Zeitraum gerichtet war (US 4 f, 13), die Subsumtion unter Paragraph 107 b, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht tragen sollten.
[17] Weshalb der Umstand, dass im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung (1/) der bloß eine deliktsspezifische Definition des Gewaltbegriffs enthaltende Abs 2 des § 107b StGB (überflüssigerweise; siehe etwa 15 Os 29/24i [Rz 4], 11 Os 31/24d [Rz 1], 11 Os 89/22f [Rz 1], 11 Os 31/22g [Rz 1], 15 Os 35/23w [Rz 2], 11 Os 102/22t [Rz 1]) mitzitiert wurde, Nichtigkeit begründen sollte, erklärt die Beschwerde nicht (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0116669). [17] Weshalb der Umstand, dass im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung (1/) der bloß eine deliktsspezifische Definition des Gewaltbegriffs enthaltende Absatz 2, des Paragraph 107 b, StGB (überflüssigerweise; siehe etwa 15 Os 29/24i [Rz 4], 11 Os 31/24d [Rz 1], 11 Os 89/22f [Rz 1], 11 Os 31/22g [Rz 1], 15 Os 35/23w [Rz 2], 11 Os 102/22t [Rz 1]) mitzitiert wurde, Nichtigkeit begründen sollte, erklärt die Beschwerde nicht vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0116669).
[18] Das gegen den Schuldspruch zu 2/ gerichtete Rügevorbringen (Z 9 lit a), es habe weder ein Ausnützen einer Zwangslage noch eine vorangegangene Einschüchterung stattgefunden, erklärt nicht, weshalb die angeführten Umstände fallkonkret für die rechtliche Unterstellung unter § 205a Abs 1 StGB erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0116565; vgl im Übrigen Philipp in WK² StGB § 205a Rz 3 ff). Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass „das bloß innere Vorliegen einer allfälligen Ablehnung, ohne dass diese nach außen hin erkennbar geworden wäre“, für die Verwirklichung des Tatbestands des § 205a Abs 1 StGB nicht ausreiche, argumentiert sie nicht auf Basis der Urteilsaussagen zur Erkennbarkeit der deutlich bekundeten Ablehnung der K* W* sowie zum Vorsatz des Angeklagten auf Handeln gegen deren Willen (US 6, 9, 13; RIS-Justiz RS0099810). [18] Das gegen den Schuldspruch zu 2/ gerichtete Rügevorbringen (Ziffer 9, Litera a,), es habe weder ein Ausnützen einer Zwangslage noch eine vorangegangene Einschüchterung stattgefunden, erklärt nicht, weshalb die angeführten Umstände fallkonkret für die rechtliche Unterstellung unter Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0116565; vergleiche im Übrigen Philipp in WK² StGB Paragraph 205 a, Rz 3 ff). Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass „das bloß innere Vorliegen einer allfälligen Ablehnung, ohne dass diese nach außen hin erkennbar geworden wäre“, für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB nicht ausreiche, argumentiert sie nicht auf Basis der Urteilsaussagen zur Erkennbarkeit der deutlich bekundeten Ablehnung der K* W* sowie zum Vorsatz des Angeklagten auf Handeln gegen deren Willen (US 6, 9, 13; RIS-Justiz RS0099810).
[19] Die Diversionsrüge (Z 10a) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0124801), indem sie unter Hinweis auf den nach dem Tatzeitraum geäußerten Wunsch der K* W* nach einer Familienbetreuung (US 6, 9 f) und die vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe (US 13) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine diversionelle Verfahrensbeendigung schlicht behauptet, jedoch nicht erklärt, weshalb (trotz der fallkonkret angedrohten Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren [US 13 und § 107b Abs 4 StGB]) der Ausschlussgrund des § 198 Abs 2 Z 1 StPO nicht zum Tragen kommen sollte. [19] Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0124801), indem sie unter Hinweis auf den nach dem Tatzeitraum geäußerten Wunsch der K* W* nach einer Familienbetreuung (US 6, 9 f) und die vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe (US 13) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine diversionelle Verfahrensbeendigung schlicht behauptet, jedoch nicht erklärt, weshalb (trotz der fallkonkret angedrohten Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren [US 13 und Paragraph 107 b, Absatz 4, StGB]) der Ausschlussgrund des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht zum Tragen kommen sollte.
[20] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [20] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [21] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.