Berechtigung kommt der Beschwerde hingegen zu, soweit sie geltend macht, daß der Angeklagte den Gruppeninspektor Hermann S*** nicht als (Kriminal-)Beamten erkannt, sondern für einen Pensionisten gehalten habe. Der Sache nach behauptet der Angeklagte damit allerdings nicht - wie er meint - die den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO herstellende irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes im Sinn des § 8 StGB, sondern einen Tatbildirrtum, der die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung verhüllt, den Vorsatz ausschließt und Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit. a oder der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO bewirkt. Beim Delikt des § 287 StGB muß die Rauschtat jedenfalls als Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen, also auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddeliktes verkörpern. Dem Volltrunkenen fehlt nicht der deliktstypische Willensentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und/oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Die Urteilsannahme eines beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen - durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung in Form voller Alkoholberauschung bewirkten - Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedeutet nur, daß er für jenes Delikt, dessen Tatbestand die Rauschtat als solche verkörpert, bloß deshalb nicht bestraft werden kann, weil es trotz eines auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Vorsatzes an dem für eine entsprechende Bestrafung (darüber hinaus) notwendigen biologischen Schuldelement gebricht. Die Rauschtat muß somit alle objektiven und subjektiven Merkmale der betreffenden strafbaren Handlung aufweisen (vgl. EvBl. 1980/183, RZ 1983/29, ÖJZ-LSK 1984/151 ua).Berechtigung kommt der Beschwerde hingegen zu, soweit sie geltend macht, daß der Angeklagte den Gruppeninspektor Hermann S*** nicht als (Kriminal-)Beamten erkannt, sondern für einen Pensionisten gehalten habe. Der Sache nach behauptet der Angeklagte damit allerdings nicht - wie er meint - die den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO herstellende irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes im Sinn des Paragraph 8, StGB, sondern einen Tatbildirrtum, der die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung verhüllt, den Vorsatz ausschließt und Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, oder der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkt. Beim Delikt des Paragraph 287, StGB muß die Rauschtat jedenfalls als Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen, also auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddeliktes verkörpern. Dem Volltrunkenen fehlt nicht der deliktstypische Willensentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) und/oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Die Urteilsannahme eines beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen - durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung in Form voller Alkoholberauschung bewirkten - Zustandes der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) bedeutet nur, daß er für jenes Delikt, dessen Tatbestand die Rauschtat als solche verkörpert, bloß deshalb nicht bestraft werden kann, weil es trotz eines auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Vorsatzes an dem für eine entsprechende Bestrafung (darüber hinaus) notwendigen biologischen Schuldelement gebricht. Die Rauschtat muß somit alle objektiven und subjektiven Merkmale der betreffenden strafbaren Handlung aufweisen vergleiche EvBl. 1980/183, RZ 1983/29, ÖJZ-LSK 1984/151 ua).
Vorliegend zog der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen aus dem Verhalten des Kriminalbeamten S***, der sich als solcher auswies, falsche Schlüsse, hielt S*** - wie das Erstgericht ersichtlich als erwiesen annimmt (vgl. S 115, 117) - für einen "Pensionisten" und erkannte nicht, daß eine Amtshandlung im Gang sei. Damit konnte die Rauschtat auch nicht - wieVorliegend zog der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen aus dem Verhalten des Kriminalbeamten S***, der sich als solcher auswies, falsche Schlüsse, hielt S*** - wie das Erstgericht ersichtlich als erwiesen annimmt vergleiche S 115, 117) - für einen "Pensionisten" und erkannte nicht, daß eine Amtshandlung im Gang sei. Damit konnte die Rauschtat auch nicht - wie
erforderlich - willensmäßig darauf gerichtet sein, einen Beamten mit Drohung und Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern. Dem steht nicht die Urteilsannahme entgegen, der Angeklagte hätte in nüchternem Zustand erkennen können, daß es sich um ein amtliches Vorgehen handelt (vgl. S 117). Denn auch hieraus läßt sich nicht etwa ableiten, daß der Angeklagte im Rausch eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB) zugerechnet würde. Bedeutet doch "er hätte erkennen können" nur fahrlässiges Nichterkennen, was zur Herstellung des - vorsätzliches Handeln erfordernden - Tatbestandes nach dem § 269 Abs. 1 StGB nicht ausreicht.erforderlich - willensmäßig darauf gerichtet sein, einen Beamten mit Drohung und Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern. Dem steht nicht die Urteilsannahme entgegen, der Angeklagte hätte in nüchternem Zustand erkennen können, daß es sich um ein amtliches Vorgehen handelt vergleiche S 117). Denn auch hieraus läßt sich nicht etwa ableiten, daß der Angeklagte im Rausch eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Widerstand gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) zugerechnet würde. Bedeutet doch "er hätte erkennen können" nur fahrlässiges Nichterkennen, was zur Herstellung des - vorsätzliches Handeln erfordernden - Tatbestandes nach dem Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht ausreicht.
Aus dem Gesagten folgt allerdings nicht, daß der Angeklagte teilweise, nämlich in bezug auf den § 269 Abs. 1 StGB (formell) freizusprechen wäre. Denn Gegenstand des Schuldvorwurfes nach dem § 287 Abs. 1 StGB ist das (wenn auch nur fahrlässige) Sichversetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, sodaß alle im selben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen nur ein Vergehen nach dem § 287 StGB bilden (vgl. ÖJZ-LSK 1976/17 = EvBl. 1976/151). Werner H***, der im Rausch auch eine Handlung verübte, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der Sachbeschädigung zugerechnet würde, bleibt daher weiterhin des Vergehens nach dem § 287 Abs. 1 StGB schuldig. Die Annahme eines weiteren "verdeckten Deliktes" (hier des Vergehens nach dem § 269 Abs. 1 StGB) gereicht dem Angeklagten aber dennoch zum Nachteil, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO vorliegt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 281 Z 10, Nr. 30 und 38).Aus dem Gesagten folgt allerdings nicht, daß der Angeklagte teilweise, nämlich in bezug auf den Paragraph 269, Absatz eins, StGB (formell) freizusprechen wäre. Denn Gegenstand des Schuldvorwurfes nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB ist das (wenn auch nur fahrlässige) Sichversetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, sodaß alle im selben Rauschzustand verübten strafbaren Handlungen nur ein Vergehen nach dem Paragraph 287, StGB bilden vergleiche ÖJZ-LSK 1976/17 = EvBl. 1976/151). Werner H***, der im Rausch auch eine Handlung verübte, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der Sachbeschädigung zugerechnet würde, bleibt daher weiterhin des Vergehens nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB schuldig. Die Annahme eines weiteren "verdeckten Deliktes" (hier des Vergehens nach dem Paragraph 269, Absatz eins, StGB) gereicht dem Angeklagten aber dennoch zum Nachteil, sodaß insoweit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vorliegt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Paragraph 281, Ziffer 10,, Nr. 30 und 38).
Der - im übrigen zu verwerfenden - Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch aufzuheben, Werner H*** habe in einem die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rauschzustand den Gruppeninspektor Hermann S*** durch gefährliche Drohung, indem er gegen ihn Boxerstellung einnahm, um auf ihn einzuschlagen, sowie mit Gewalt, indem er ihm einen zur Verteidigung erhobenen Regenschirm entriß und mehrfach auf ihn einschlug, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme gehindert (Punkt 1./ des Urteilssatzes) und mithin (auch) Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs. 1 StGB zugerechnet würden, und dieser Ausspruch aus dem Urteil auszuscheiden.Der - im übrigen zu verwerfenden - Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch aufzuheben, Werner H*** habe in einem die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rauschzustand den Gruppeninspektor Hermann S*** durch gefährliche Drohung, indem er gegen ihn Boxerstellung einnahm, um auf ihn einzuschlagen, sowie mit Gewalt, indem er ihm einen zur Verteidigung erhobenen Regenschirm entriß und mehrfach auf ihn einschlug, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme gehindert (Punkt 1./ des Urteilssatzes) und mithin (auch) Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem Paragraph 269, Absatz eins, StGB zugerechnet würden, und dieser Ausspruch aus dem Urteil auszuscheiden.
Des weiteren war das angefochtene Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei konnte - anknüpfend an die verbliebenen Strafzumessungsgründe - ungeachtet der durch einschlägige Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der Tat nach dem § 287 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit dem § 125 StGB) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen das Auslangen gefunden werden. Der Tagessatz war mit 50 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers entsprechend - zu bemessen.Des weiteren war das angefochtene Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben und mit Strafneubemessung vorzugehen. Hiebei konnte - anknüpfend an die verbliebenen Strafzumessungsgründe - ungeachtet der durch einschlägige Vorstrafen belasteten Täterpersönlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der Tat nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB (in Verbindung mit dem Paragraph 125, StGB) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen das Auslangen gefunden werden. Der Tagessatz war mit 50 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers entsprechend - zu bemessen.
Die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.
Die Entscheidungen über die Vorhaftanrechnung und die Verfahrenskosten erster Instanz wurden aus dem Ersturteil übernommen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.