Das Wesen des Tatbestandes nach dem § 35 Abs. 3 FinStrG besteht in der Benützung von Waren, für die zunächst zu Recht eine Abgabenbegünstigung in Anspruch genommen und auch gewährt wurde, zu anderen als den für die Begünstigung zur Bedingung gemachten Zwecken. Um diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwenden zu können, müßte Klaus N***, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz und seinen Firmensitz im Zollausland (BRD) hatte, die Fahrzeuge jeweils in der Absicht nach Österreich gebracht haben, sie zum eigenen Gebrauch für längstens ein Jahr im Zollinland zu benützen (§ 93 Abs. 1 und 2 lit. a und Abs. 7 ZollG). Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Beförderungsmittel - wie festgestellt - schon in Verkaufsabsicht ins Zollinland eingeführt wurden, weil damit die Grundvoraussetzung für den (stillschweigend in Anspruch genommenen und von den Zollbehörden akzeptierten) formlosen sicherstellungsfreien Eingangsvormerkverkehr gar nicht vorlagen. Für die Einbringung von Beförderungsmitteln in das Zollgebiet zum ungewissen Verkauf ist das formelle Vormerkverfahren gemäß den §§ 66, 67 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. a ZollG vorgesehen, bei welchem es einer (schriftlichen) Anmeldung, der Erteilung eines Vormerkscheines und einer Sicherstellung seitens des Zollschuldners bedarf (§ 73 ZollG). Damit zeigt sich, daß in einem solchen Fall derjenige, der dennoch gesetzwidrig den formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in Anspruch nimmt, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenbarungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Anmeldung im Vormerkverfahren unterläßt und damit gegenüber dem Grenzzollposten zum Ausdruck bringt, er wolle das Kraftfahrzeug nur zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet einbringen. Dadurch wird den Zollbehörden die Möglichkeit genommen, die auf das zollamtlich nicht erfaßte (weil kraft Gesetzes vorgemerkt geltende) Kraftfahrzeug entfallende Eingangsabgabenschuld vorzuschreiben, und es wird auf diese Weise die bedingte Zollschuld zu einer unbedingten (§ 177 Abs. 3 lit. e ZollG), sodaß schon durch das Passierenlassen der Zollgrenze ohne weitere Abfertigungshandlung und die Verbringung des Beförderungsmittels in den freien Verkehr eine Verkürzung der Eingangsabgaben eingetreten ist (VerwGH 84/16/0208, 85/16/0096 und 88/16/0068 und die dort zitierte Vorjudikatur).Das Wesen des Tatbestandes nach dem Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG besteht in der Benützung von Waren, für die zunächst zu Recht eine Abgabenbegünstigung in Anspruch genommen und auch gewährt wurde, zu anderen als den für die Begünstigung zur Bedingung gemachten Zwecken. Um diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwenden zu können, müßte Klaus N***, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz und seinen Firmensitz im Zollausland (BRD) hatte, die Fahrzeuge jeweils in der Absicht nach Österreich gebracht haben, sie zum eigenen Gebrauch für längstens ein Jahr im Zollinland zu benützen (Paragraph 93, Absatz eins und 2 Litera a und Absatz 7, ZollG). Anders liegt der Fall allerdings, wenn die Beförderungsmittel - wie festgestellt - schon in Verkaufsabsicht ins Zollinland eingeführt wurden, weil damit die Grundvoraussetzung für den (stillschweigend in Anspruch genommenen und von den Zollbehörden akzeptierten) formlosen sicherstellungsfreien Eingangsvormerkverkehr gar nicht vorlagen. Für die Einbringung von Beförderungsmitteln in das Zollgebiet zum ungewissen Verkauf ist das formelle Vormerkverfahren gemäß den Paragraphen 66, 67, Absatz eins, Litera e,, Absatz 3, Litera a, ZollG vorgesehen, bei welchem es einer (schriftlichen) Anmeldung, der Erteilung eines Vormerkscheines und einer Sicherstellung seitens des Zollschuldners bedarf (Paragraph 73, ZollG). Damit zeigt sich, daß in einem solchen Fall derjenige, der dennoch gesetzwidrig den formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in Anspruch nimmt, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenbarungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Anmeldung im Vormerkverfahren unterläßt und damit gegenüber dem Grenzzollposten zum Ausdruck bringt, er wolle das Kraftfahrzeug nur zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet einbringen. Dadurch wird den Zollbehörden die Möglichkeit genommen, die auf das zollamtlich nicht erfaßte (weil kraft Gesetzes vorgemerkt geltende) Kraftfahrzeug entfallende Eingangsabgabenschuld vorzuschreiben, und es wird auf diese Weise die bedingte Zollschuld zu einer unbedingten (Paragraph 177, Absatz 3, Litera e, ZollG), sodaß schon durch das Passierenlassen der Zollgrenze ohne weitere Abfertigungshandlung und die Verbringung des Beförderungsmittels in den freien Verkehr eine Verkürzung der Eingangsabgaben eingetreten ist (VerwGH 84/16/0208, 85/16/0096 und 88/16/0068 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Klaus N*** war daher - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - nicht berechtigt, das formlose sicherstellungsfreie Vormerkverfahren gemäß dem § 93 Abs. 7 FinStrG in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, daß er schon durch die Verbringung der im Spruch genannten Fahrzeuge über die Zollgrenze unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkte, ihm sohin das vollendete Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG zur Last fällt. Damit verantwortet der Angeklagte Egon S***, der diese Fahrzeuge, hinsichtlich deren eine Hinterziehung von Eingangsabgaben begangen worden war, in Kenntnis dieses Umstandes ankaufte, das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden nämlich die erforderlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite getroffen, welche eine Subsumtion der Tat des Angeklagten Egon S*** unter den Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gestatten. Wurde doch als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte wußte, daß eine Verzollung der von ihm übernommenen Kraftfahrzeuge nicht vorgenommen worden war und er mit Klaus N*** jeweils vereinbarte, die Kraftfahrzeuge den Zollbehörden nicht zu stellen (S 355-358, 360). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch nach § 35 Abs. 3 FinStrG sowie auch in dem auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Teil des Strafausspruches ebenso wie im Verfalls- und Wertersatzausspruch aufzuheben und spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen.Klaus N*** war daher - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - nicht berechtigt, das formlose sicherstellungsfreie Vormerkverfahren gemäß dem Paragraph 93, Absatz 7, FinStrG in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, daß er schon durch die Verbringung der im Spruch genannten Fahrzeuge über die Zollgrenze unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkte, ihm sohin das vollendete Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG zur Last fällt. Damit verantwortet der Angeklagte Egon S***, der diese Fahrzeuge, hinsichtlich deren eine Hinterziehung von Eingangsabgaben begangen worden war, in Kenntnis dieses Umstandes ankaufte, das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. Den Beschwerdeausführungen zuwider wurden nämlich die erforderlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite getroffen, welche eine Subsumtion der Tat des Angeklagten Egon S*** unter den Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gestatten. Wurde doch als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte wußte, daß eine Verzollung der von ihm übernommenen Kraftfahrzeuge nicht vorgenommen worden war und er mit Klaus N*** jeweils vereinbarte, die Kraftfahrzeuge den Zollbehörden nicht zu stellen (S 355-358, 360). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch nach Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG sowie auch in dem auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden Teil des Strafausspruches ebenso wie im Verfalls- und Wertersatzausspruch aufzuheben und spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der nunmehr nach dem § 37 Abs. 2 FinStrG (zweifacher Verkürzungsbetrag) neu vorzunehmenden Strafzumessung war die besondere Intensität des Vorsatzes angesichts des Tatumfangs erschwerend, während als mildernd die bisherige Unbescholtenheit in finanzstrafrechtlicher Sicht, die (nicht straflos machende) Selbstanzeige und der Umstand gewertet wurden, daß die Taten teilweise lange zurückliegen.Bei der nunmehr nach dem Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG (zweifacher Verkürzungsbetrag) neu vorzunehmenden Strafzumessung war die besondere Intensität des Vorsatzes angesichts des Tatumfangs erschwerend, während als mildernd die bisherige Unbescholtenheit in finanzstrafrechtlicher Sicht, die (nicht straflos machende) Selbstanzeige und der Umstand gewertet wurden, daß die Taten teilweise lange zurückliegen.
Unter weiterer Berücksichtigung, daß der Angeklagte die Fahrzeuge nur zum eigenen bzw. zum Gebrauch von Familienangehörigen und zu Werbezwecken benützte, und unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FinStrG) konnte mit der aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Eine bedingte Strafnachsicht erscheint allerdings im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und aus generalpräventiven Rücksichten (§ 26 Abs. 1 FinStrG iVm § 43 Abs. 1 StGB) nicht möglich. Zu der Frage der (im Rahmen der Berufung bekämpften) Aufteilung des Wertersatzes zu gleichen Teilen auf Täter (N***) und Hehler (S***) schließt sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Schöffengerichts an. Da der Vorsatz auf Abgabenhinterziehung bei beiden Tatbeteiligten dem Bestreben nach einem größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil entsprang, und das tatauslösende Vorgehen des Klaus N*** durch den Umstand aufgewogen wird, daß Egon S*** den Staat, dessen Bürger er ist, schädigte, ist eine Aufteilung zugunsten dieses Angeklagten nicht gerechtfertigt. Aus Anlaß der Neubemessung dieser Unrechtsfolgen war gemäß dem § 23 Abs. 4 FinStrG die (aktenkundige und vom Erstgericht übersehene) Verwahrungshaft anzurechnen (hinsichtlich der Freiheitsstrafe wird gemäß dem § 400 Abs. 2 StPO zu verfahren sein). Der Verfallsausspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen im Zusammenhang mit den vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen.Unter weiterer Berücksichtigung, daß der Angeklagte die Fahrzeuge nur zum eigenen bzw. zum Gebrauch von Familienangehörigen und zu Werbezwecken benützte, und unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) konnte mit der aus dem Spruch ersichtlichen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Eine bedingte Strafnachsicht erscheint allerdings im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und aus generalpräventiven Rücksichten (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB) nicht möglich. Zu der Frage der (im Rahmen der Berufung bekämpften) Aufteilung des Wertersatzes zu gleichen Teilen auf Täter (N***) und Hehler (S***) schließt sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Schöffengerichts an. Da der Vorsatz auf Abgabenhinterziehung bei beiden Tatbeteiligten dem Bestreben nach einem größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil entsprang, und das tatauslösende Vorgehen des Klaus N*** durch den Umstand aufgewogen wird, daß Egon S*** den Staat, dessen Bürger er ist, schädigte, ist eine Aufteilung zugunsten dieses Angeklagten nicht gerechtfertigt. Aus Anlaß der Neubemessung dieser Unrechtsfolgen war gemäß dem Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG die (aktenkundige und vom Erstgericht übersehene) Verwahrungshaft anzurechnen (hinsichtlich der Freiheitsstrafe wird gemäß dem Paragraph 400, Absatz 2, StPO zu verfahren sein). Der Verfallsausspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen im Zusammenhang mit den vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen.
Wegen des von der Teilaufhebung unberührt gebliebenen Schuldspruches wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 erster Fall StGB wurde über Egon S*** nach dem § 164 Abs. 3 StGB eine gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Unter Zugrundelegung der (im Ersturteil nicht getrennt ausgewiesenen) Strafzumessungsgründe, soweit sie sich auf diesen Schuldspruch beziehen können, ist festzuhalten, daß erschwerend nur die Wiederholung der Hehlerei, nicht aber das Zusammentreffen dieses Verbrechens mit dem Finanzvergehen gewertet werden kann, weil die Strafen ja ohnehin zu kumulieren sind (§ 22 FinStrG). Als mildernd sind das Geständnis und damit der entscheidende Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung von Fahrzeugen zu werten.Wegen des von der Teilaufhebung unberührt gebliebenen Schuldspruches wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, erster Fall StGB wurde über Egon S*** nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Unter Zugrundelegung der (im Ersturteil nicht getrennt ausgewiesenen) Strafzumessungsgründe, soweit sie sich auf diesen Schuldspruch beziehen können, ist festzuhalten, daß erschwerend nur die Wiederholung der Hehlerei, nicht aber das Zusammentreffen dieses Verbrechens mit dem Finanzvergehen gewertet werden kann, weil die Strafen ja ohnehin zu kumulieren sind (Paragraph 22, FinStrG). Als mildernd sind das Geständnis und damit der entscheidende Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung von Fahrzeugen zu werten.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Diesem Begehren kann aber auch unter Zugrundelegung der korrigierten Strafzumessungsgründe in Anbetracht des durch zwei (wenn auch nicht einschlägige) Vorstrafen getrübten Vorlebens und des Umstandes, daß der Angeklagte die Tat als befugter Gewerbsmann beging, nicht nähergetreten werden, weil die - überdies bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe ohnehin nahe der Strafuntergrenze von sechs Monaten ausgemessen wurde.
Es war daher der Berufung, soweit sie sich auf den Strafausspruch wegen Hehlerei bezieht, der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.