Rechtssatz RS0083964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083964
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Wer jedoch ein Beförderungsmittel schon in Verkaufsabsicht, also zum ungewissen Verkauf, ins Zollinland einführt, ohne es im hiefür vorgesehenen formellen Vormerkverfahren anzumelden, und sohin das formlose sicherstellungsfreie Vormerkverfahren (§ 93 Abs 7 ZollG) zu Unrecht in Anspruch nimmt, begeht das Finanzvergehen nach dem § 35 Abs 2 FinStrG.Wer jedoch ein Beförderungsmittel schon in Verkaufsabsicht, also zum ungewissen Verkauf, ins Zollinland einführt, ohne es im hiefür vorgesehenen formellen Vormerkverfahren anzumelden, und sohin das formlose sicherstellungsfreie Vormerkverfahren (Paragraph 93, Absatz 7, ZollG) zu Unrecht in Anspruch nimmt, begeht das Finanzvergehen nach dem Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083964
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00029_9000000_001