Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.
Mit seiner Argumentation, das Erstgericht habe sich weder mit dem Umstand, daß die Geschädigte Leopoldine Ha***** zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen sei noch mit Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugin He***** bzw der Zeugin Ha*****, wo der zum Öffnen des Türschlosses verwendete Schürhaken vor der Tat gelegen ist, auseinandergesetzt, macht der Beschwerdeführer ebensowenig einen formalen Begründungsmangel geltend wie mit dem Vorbringen der Nichterörterung behaupteter Ungereimtheiten in der Aussage der Sachwalterin He***** über die Modalitäten der Belassung der monatlichen Rente bei der Geschädigten vor und nach der Tat. Denn gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es nicht erforderlich, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer/Rieder StPO § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es bei Würdigung der Aussage der Zeugin H***** auf deren Behinderung ohnehin ausdrücklich Bedacht genommen hat (US 4).Mit seiner Argumentation, das Erstgericht habe sich weder mit dem Umstand, daß die Geschädigte Leopoldine Ha***** zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen sei noch mit Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugin He***** bzw der Zeugin Ha*****, wo der zum Öffnen des Türschlosses verwendete Schürhaken vor der Tat gelegen ist, auseinandergesetzt, macht der Beschwerdeführer ebensowenig einen formalen Begründungsmangel geltend wie mit dem Vorbringen der Nichterörterung behaupteter Ungereimtheiten in der Aussage der Sachwalterin He***** über die Modalitäten der Belassung der monatlichen Rente bei der Geschädigten vor und nach der Tat. Denn gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist es nicht erforderlich, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer/Rieder StPO Paragraph 281, Ziffer 5, E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es bei Würdigung der Aussage der Zeugin H***** auf deren Behinderung ohnehin ausdrücklich Bedacht genommen hat (US 4).
Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 21, 22, 24). Mit der Behauptung schließlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Anschuldigung gegen den Angeklagten der Phantasie der behinderten Leopoldine Ha***** entspringe, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 258, E 21, 22, 24). Mit der Behauptung schließlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Anschuldigung gegen den Angeklagten der Phantasie der behinderten Leopoldine Ha***** entspringe, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die (gegen den Ausspruch sowohl über die Strafe als auch die privatrechtlichen Ansprüche ergriffene, offensichtlich aus Versehen auch als Berufung über die "Schuld" bezeichnete) Berufung wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die (gegen den Ausspruch sowohl über die Strafe als auch die privatrechtlichen Ansprüche ergriffene, offensichtlich aus Versehen auch als Berufung über die "Schuld" bezeichnete) Berufung wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.