Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) erhobene - der Sache nach auch dem Vorbringen zur Z 5 zugrundeliegende - rechtliche Einwand, die Irreführung der zu A/I/2/, A/II/8/ und B/I/ des Schuldspruchs betroffenen Autohändler über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Angeklagten durch Vorlage von (mangels Deckung) undurchführbaren Überweisungsaufträgen sei angesichts der Vorbildung und Erfahrung solcher "smarter" Verkäufer gar nicht möglich, weshalb die Taten als straflose (absolut untaugliche) Versuche zu beurteilen gewesen wären, ist für die beidenDer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene - der Sache nach auch dem Vorbringen zur Ziffer 5, zugrundeliegende - rechtliche Einwand, die Irreführung der zu A/I/2/, A/II/8/ und B/I/ des Schuldspruchs betroffenen Autohändler über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Angeklagten durch Vorlage von (mangels Deckung) undurchführbaren Überweisungsaufträgen sei angesichts der Vorbildung und Erfahrung solcher "smarter" Verkäufer gar nicht möglich, weshalb die Taten als straflose (absolut untaugliche) Versuche zu beurteilen gewesen wären, ist für die beiden
ersterwähnten - vollendeten - Betrugstaten nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Insoweit weicht die Rechtsrüge nämlich vom Urteilssachverhalt ab, demzufolge die Irreführung in diesen Fällen tatsächlich gelungen war (S 299 oben, 320 zweiter Absatz/III). Zwar als gesetzmäßig ausgeführt, nicht jedoch sachlich begründet erweist sich die Rechtsrüge in bezug auf den Betrugsversuch B/I/:
Gemäß dem § 15 Abs. 3 StGB sind der Versuch (und die Beteiligung daran) nicht strafbar, wenn die Tatvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. In diesem Sinn (absolut) untauglich ist ein Versuch nur, wenn es bei generalisierender, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöster Betrachtung ex post geradezu denkunmöglich erscheint, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt (13 Os 45/86 verst. Senat = EvBl. 1987/5 = RZ 1986/77 mit Hinweis auf frühere Rechtsprechung und auf EBRV 1971, 85; JBl. 1989, 192; 14 Os 65/89). Absolute Untauglichkeit der Handlung liegt demnach vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen wie immer gearteten Umständen erreicht werden konnte, also überhaupt keine Erfolgschance bestand (EvBl. 1974/269; SSt. 48/14; 13 Os 183/76; 13 Os 177/75). Bloße Unzulänglichkeiten in Planung und Ausführung sowie die Anwendung nicht unbedingt und unter allen Umständen untauglicher Mittel, Methoden oder Kenntnisse entkleiden die inkriminierte Handlung - mag sie auch in concreto gescheitert sein - nicht ihres tatbildlichen Charakters (EvBl. 1976/265; 14 Os 65/89). Daraus folgt hier, daß die (in anderen gleichartigen Fällen tatsächlich gelungene) Vortäuschung der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungswillens durch Vorlage eines an ein Kreditinstitut gerichteten Überweisungsauftrages nicht als absolut untauglich beurteilt werden kann, bloß weil sie im Einzelfall gegenüber einem entsprechend vorgebildeten, erfahrenen und vorsichtigen Autoverkäufer erfolglos blieb. Für die Strafbarkeit dieses nur infolge fallbezogener Umstände gescheiterten Versuchs genügt es vielmehr, daß sein Gelingen gegenüber einem weniger erfahrenen oder leichtfertiger handelnden Verkaufsangestellten keineswegs denkunmöglich ist. Zur erschöpfenden Beurteilung, ob absolute Untauglichkeit der Täuschungshandlung gegeben war, bedarf es daher nicht der von der Beschwerde vermißten eingehenden Feststellungen über Vorbildung und Erfahrungsstand der in concreto betroffenen Autoverkäufer, weshalb dem Erstgericht - dem nominell auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Beschwerdeeinwand zuwider - auch kein auf einem Rechtsirrtum beruhender Feststellungsmangel im Sinn der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO unterlief.Gemäß dem Paragraph 15, Absatz 3, StGB sind der Versuch (und die Beteiligung daran) nicht strafbar, wenn die Tatvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. In diesem Sinn (absolut) untauglich ist ein Versuch nur, wenn es bei generalisierender, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöster Betrachtung ex post geradezu denkunmöglich erscheint, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt (13 Os 45/86 verst. Senat = EvBl. 1987/5 = RZ 1986/77 mit Hinweis auf frühere Rechtsprechung und auf EBRV 1971, 85; JBl. 1989, 192; 14 Os 65/89). Absolute Untauglichkeit der Handlung liegt demnach vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen wie immer gearteten Umständen erreicht werden konnte, also überhaupt keine Erfolgschance bestand (EvBl. 1974/269; SSt. 48/14; 13 Os 183/76; 13 Os 177/75). Bloße Unzulänglichkeiten in Planung und Ausführung sowie die Anwendung nicht unbedingt und unter allen Umständen untauglicher Mittel, Methoden oder Kenntnisse entkleiden die inkriminierte Handlung - mag sie auch in concreto gescheitert sein - nicht ihres tatbildlichen Charakters (EvBl. 1976/265; 14 Os 65/89). Daraus folgt hier, daß die (in anderen gleichartigen Fällen tatsächlich gelungene) Vortäuschung der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungswillens durch Vorlage eines an ein Kreditinstitut gerichteten Überweisungsauftrages nicht als absolut untauglich beurteilt werden kann, bloß weil sie im Einzelfall gegenüber einem entsprechend vorgebildeten, erfahrenen und vorsichtigen Autoverkäufer erfolglos blieb. Für die Strafbarkeit dieses nur infolge fallbezogener Umstände gescheiterten Versuchs genügt es vielmehr, daß sein Gelingen gegenüber einem weniger erfahrenen oder leichtfertiger handelnden Verkaufsangestellten keineswegs denkunmöglich ist. Zur erschöpfenden Beurteilung, ob absolute Untauglichkeit der Täuschungshandlung gegeben war, bedarf es daher nicht der von der Beschwerde vermißten eingehenden Feststellungen über Vorbildung und Erfahrungsstand der in concreto betroffenen Autoverkäufer, weshalb dem Erstgericht - dem nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Beschwerdeeinwand zuwider - auch kein auf einem Rechtsirrtum beruhender Feststellungsmangel im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterlief.
Soweit sich aber der Angeklagte in diesem Zusammenhang (aus der Z 5 a) gegen die Urteilsannahme wendet, die tatbetroffenen Autoverkäufer hätten sich schon aufgrund der Vorlage eines Überweisungsauftrages bereit gefunden, ihm noch vor Einlangen der entsprechenden Gutschrift auf dem Konto ihrer Firma Personenkraftwagen auszufolgen, beruhen die geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf - durch den Akteninhalt nicht annäherndSoweit sich aber der Angeklagte in diesem Zusammenhang (aus der Ziffer 5, a) gegen die Urteilsannahme wendet, die tatbetroffenen Autoverkäufer hätten sich schon aufgrund der Vorlage eines Überweisungsauftrages bereit gefunden, ihm noch vor Einlangen der entsprechenden Gutschrift auf dem Konto ihrer Firma Personenkraftwagen auszufolgen, beruhen die geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf - durch den Akteninhalt nicht annähernd
gedeckten - Schlußfolgerungen aus willkürlichen Annahmen (über den Wissensstand und die Vorsicht der Verkäufer). Insoweit erschöpft sich die Tatsachenrüge in einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung. Auch die Behauptung, die auffallende Sorglosigkeit der Opfer sei als Milderungsgrund vernachlässigt worden, stellt keine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Tatsachenrüge dar. Mit der Bezugnahme auf eine für die Strafzumessung - nicht aber für die rechtliche Unterstellung der Tat oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes - maßgebende, daher nicht im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache beschränkt sich dieses Vorbringen der Sache nach auf einen Teil der Berufungsargumentation.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber nicht begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eberhard P*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Dabei wertete es die zahlreichen einschlägigen, (teils) gravierenden Vorstrafen, die Fortsetzung der gewerbsmäßigen Betrugsandlungen trotz zwischenzeitiger Verurteilung und den hohen Schaden als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch blieb.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Dabei wertete es die zahlreichen einschlägigen, (teils) gravierenden Vorstrafen, die Fortsetzung der gewerbsmäßigen Betrugsandlungen trotz zwischenzeitiger Verurteilung und den hohen Schaden als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch blieb.
Gegen das ausgesprochene Strafausmaß richten sich (mit entgegengesetzem Anfechtungsziel) die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, von denen im Ergebnis keiner Berechtigung zukommt. Zwar trifft es im Sinn der beiderseitigen Berufungsargumentation zu, daß den erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen die Milderungsgründe der teilweisen Zustandebringung betrügerisch herausgelockter Sachwerte und eine unfallsbedingte berufliche Entwurzelung des Angeklagten, andererseits aber die teilweise Tatbegehung während der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens als erschwerend hinzuzufügen sind, jedoch vermag dies eine Korrektur des Strafausspruchs weder in der einen noch in der anderen Richtung zu bewirken. Ergibt sich doch aus den von einem breiten Spektrum überwiegend sorgfältig vorbereiteter Täuschungshandlungen gekennzeichneten Modalitäten des urteilsgegenständlichen Betrugskomplexes in Verbindung mit dem einschlägig empfindlich belasteten Vorleben des Angeklagten das Bild einer Täterpersönlichkeit von weitestgehend ungehemmter betrügerischer Willensintensität, deren Gefährlichkeit für fremdes Eigentum in der ersichtlich gezielten Verwirklichung von Einzeltaten mit jeweils gravierenden, die Wertqualifikation zum schweren Betrug weit übersteigenden Vermögensschäden zum Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung der - so gesehen - im vorliegenden Fall in den Vordergrund gerückten besonderen spezialpräventiven Belange erweist sich daher die vom Erstgericht mit fünf Jahren noch in der unteren Hälfte der gesetzlichen Strafdrohung (von einem bis zu zehn Jahren) bemessene Freiheitsstrafe als schuldangemessen und auch nach dem abgeurteilten Handlungsunwert als sachgerecht, weshalb beiden Berufungen der Erfolg zu versagen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.