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Entscheidung 11 Os 30/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os30/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach den Paragraphen 12, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 1994, GZ 4 a römisch fünf r 9726/94-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, und zwar als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Darnach hat er in den im angefochtenen Urteil detailliert angeführten zahlreichen Fällen im Herbst 1993 in Wien gewerbsmäßig Christine M*****, Helmut P***** und Unbekannte zur gewerbsmäßigen Herauslockung der im angefochtenen Urteil aufgelisteten Waren mittels widerrechtlich erlangter Kreditkarten unter Verwendung falscher (jeweils mit dem Namen der Kreditkartenberechtigten unterfertigter) Urkunden bestimmt, wobei der Gesamtschaden den Betrag von 850.000 S überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch zum Teil offenbar unbegründet ist, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Im Rahmen der Ausführungen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungrechte durch Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen H***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte Gutscheinmünzen im Tausch gegen Uniformen bekommen habe, behauptet, muß er selbst einräumen, daß das Gericht den mit dem abgelehnten Beweisantrag unter Beweis gestellten Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 31), weswegen insoweit eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht eingetreten ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63a zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Die Tatrichter haben nämlich ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß der Angeklagte Palmers-Wertmünzen auch als Gegenleistung für Uniformen erhalten haben kann, daß aber die urteilsgegenständlichen Münzen aus illegalen Ankäufen herrührten, wobei sie diese Annahme auf die Angaben der Christine M***** und des Helmut P***** stützen. Inwieweit die Aussage des Zeugen H***** zum Nachweis dafür geeignet wäre, daß gerade jene Palmers-Wertmünzen, die nach dem Vorbringen des Beweisantrages und der Beschwerde im Eintauschwege gegen Uniformen erworben wurden, mit jenen ident sind, die den Urteilsgegenstand bilden, wäre aber mangels anderweitiger Einsichtigkeit schon mit dem Beweisanbot darzulegen gewesen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO, E 19). Dies gilt gleichfalls für die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen Arthur St*****, weil auch hinsichtlich des Faktums "Brille" angesichts der belastenden Angaben der Zeugen M***** und P***** und der in die Brille eingestanzten Seriennummer (US 32) ein solches Vorbringen zur Tauglichkeit der begehrten Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Beschwerde der Sache nach ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatrichter auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung. Die Tatrichter haben ihren Schuldspruch und ihre Überzeugung von der Bestimmungstäterschaft des Angeklagten auf eine Reihe von Indizien gestützt und daraus mit einer den Erfordernissen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO genügenden Begründung ihre beweismäßigen Schlüsse gezogen. Die von der Beschwerde herausgegriffenen einzelnen Begründungssegmente, etwa das beim Angeklagten vorgefundene umfangreiche Warenlager, die Sicherstellung des Hausbriefkastenzentralschlüssels und die Unwahrscheinlichkeit des redlichen Erwerbs der beim Angeklagten vorgefundenen Gegenstände angesichts seiner wirtschaftlichen Situation, stellen (neben einer Vielzahl weiterer Belastungsaspekte) nur Teile des Gesamtbildes dar, das vom erkennenden Gericht nach Maßgabe der in der Hauptverhandlung erzielten Verfahrensergebnisse mit eingehender und umfassend schlüssiger Begründung dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegt wurde. Daß auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, kann aber - abweichend vom Beschwerdestandpunkt - den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht herstellen (abermals Mayerhofer-Rieder aaO E 145 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Weswegen schließlich der Hinweis auf glaubwürdige Aussagen von Zeugen eine Scheinbegründung darstellen soll, wird von der Beschwerde nicht dargetan.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht worden, weil sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert und mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerade die dazu unmißverständlichen tatrichterlichen Konstatierungen übergeht (siehe vor allem US 34 unten mit ausdrücklicher Bezugnahme auf eine gewerbsmäßige - also sogar absichtliches Vorgehen des Täters gemäß Paragraph 70, StGB implizierende - auf Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichtete Vorgangsweise.

Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufungen der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E38598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00030.9506.0328.0

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_0110OS00030_9500006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung