Die gegen das Urteil aus Z 6, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Fragenrüge (Z 6) in Bezug auf die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) die mangelnde Individualisierung der Tat behauptet, ohne darzulegen, welche über die in dieser Frage an die Geschworenen genannten (S 450/III) hinausgehende Merkmale anzuführen gewesen seien, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.Die gegen das Urteil aus Ziffer 6, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Soweit die Fragenrüge (Ziffer 6,) in Bezug auf die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB) die mangelnde Individualisierung der Tat behauptet, ohne darzulegen, welche über die in dieser Frage an die Geschworenen genannten (S 450/III) hinausgehende Merkmale anzuführen gewesen seien, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Korrespondierendes gilt für den substratlosen Einwand, die Verwendung einer grammatikalisch unrichtigen Verbform des Wortes „töten" im Zuge der Formulierung der Eventualfrage habe möglicherweise zu einer „Irreführung bzw Verunsicherung" der Geschworenen geführt sowie für die begründungslos vorgetragene Behauptung, die gewählte Satzstellung sei geeignet, die Geschworenen „zu irritieren".
Das - in Bezug auf die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags die Beeinträchtigung der Entscheidungsfindung der Geschworenen behauptende - Vorbringen, die Zusatzfragen nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit seien mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung zu Unrecht gestellt worden, übergeht die Gesamtheit der Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesonders seine Depositionen, unmittelbar vor der Tat „zehn Bier" getrunken zu haben, sich an Teile des Tatgeschehens nicht mehr erinnern zu können, nicht fähig gewesen zu sein, logisch zu denken, nicht ganz er selbst gewesen zu sein und sich in einem Bruch mit seinem normalen Ich befunden zu haben (S 344 bis 346/III), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Prämisse der Tatsachenrüge (Z 10a), das Beweisverfahren indiziere die Annahme einer Affektlage iSd § 76 StGB, lässt die Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und demgemäß die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen.Die Prämisse der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), das Beweisverfahren indiziere die Annahme einer Affektlage iSd Paragraph 76, StGB, lässt die Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und demgemäß die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Indem die Beschwerde aus der Niederschrift der Geschworenen argumentiert, verkennt sie, dass diese eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann, womit sie nach nunmehr ständiger Judikatur als Grundlage für eine Tatsachenrüge ausscheidet (zuletzt 11 Os 82/06b, 14 Os 148/06f; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16).Indem die Beschwerde aus der Niederschrift der Geschworenen argumentiert, verkennt sie, dass diese eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann, womit sie nach nunmehr ständiger Judikatur als Grundlage für eine Tatsachenrüge ausscheidet (zuletzt 11 Os 82/06b, 14 Os 148/06f; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) geht prozessordnungswidrig nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus, sondern stellt diesem - die Verurteilung wegen des Verbrechens des Totschlags anstrebend - die Behauptung entgegen, der Beschwerdeführer habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) geht prozessordnungswidrig nicht vom Wahrspruch der Geschworenen aus, sondern stellt diesem - die Verurteilung wegen des Verbrechens des Totschlags anstrebend - die Behauptung entgegen, der Beschwerdeführer habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.