Die Instruktionsrüge (Z 8) weist zutreffend darauf hin, dass die den Geschworenen gemäß § 321 StPO zu erteilende Rechtsbelehrung (S 561 - 585/I) zwar das Erfordernis des wenigstens fahrlässigen Herbeiführens der Erfolgsqualifikation des § 206 Abs 3 erster Fall StGB festhält (S 567/I), den Fahrlässigkeitsbegriff aber nicht erläutert. Nach der Aktenlage ist sohin den Laienrichtern das wesentliche Kriterium für die subjektive Zurechnung der objektiv bejahten, qualifizierenden Tatfolge inhaltlich nicht erklärt worden.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) weist zutreffend darauf hin, dass die den Geschworenen gemäß Paragraph 321, StPO zu erteilende Rechtsbelehrung (S 561 - 585/I) zwar das Erfordernis des wenigstens fahrlässigen Herbeiführens der Erfolgsqualifikation des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB festhält (S 567/I), den Fahrlässigkeitsbegriff aber nicht erläutert. Nach der Aktenlage ist sohin den Laienrichtern das wesentliche Kriterium für die subjektive Zurechnung der objektiv bejahten, qualifizierenden Tatfolge inhaltlich nicht erklärt worden.
Aufgrund dieses Verfahrensmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§§ 285e, 344 StPO). Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine Erfolgsqualifikation nach § 206 Abs 3 StGB dem Täter nur einmal angelastet werden darf, wenn mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe für eine der in dieser Bestimmung bezeichneten Folgen ursächlich geworden sind (15 Os 26/06x, EvBl 2006/133, 691).Aufgrund dieses Verfahrensmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass eine Erfolgsqualifikation nach Paragraph 206, Absatz 3, StGB dem Täter nur einmal angelastet werden darf, wenn mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe für eine der in dieser Bestimmung bezeichneten Folgen ursächlich geworden sind (15 Os 26/06x, EvBl 2006/133, 691).
Im Übrigen verfehlt die Beschwerde ihr Ziel.
Die Fragenrüge (Z 6) bringt mit dem Einwand, die Verfahrensergebnisse hätten die Aufnahme einer auf das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB gerichteten Eventualfrage (§ 314 Abs 1 StPO) zur Hauptfrage I erfordert, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung, weil sie nicht erkennen lässt, weshalb die hier gewählte Vorgangsweise, Fragen zusammenzufassen und die Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung über die Möglichkeit zu unterrichten, eine Frage nur teilweise zu bejahen (S 557, 567, 581 f/I), entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 317 Abs 2 und 330 Abs 2 StPO hier unzulässig sein soll (vgl auch 13 Os 99/02 sowie jüngst 11 Os 125/05z). Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass Tatsachen, die - wie hier - einen im Gesetz namentlich angeführten, strafsatzändernden Erschwerungs- bzw Milderungsumstand begründen würden, nach ständiger Judikatur grundsätzlich Gegenstand (nicht einer Eventual-, sondern) einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) sind (EvBl 1989/126, 465, zuletzt 11 Os 156/03).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) bringt mit dem Einwand, die Verfahrensergebnisse hätten die Aufnahme einer auf das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB gerichteten Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) zur Hauptfrage römisch eins erfordert, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung, weil sie nicht erkennen lässt, weshalb die hier gewählte Vorgangsweise, Fragen zusammenzufassen und die Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung über die Möglichkeit zu unterrichten, eine Frage nur teilweise zu bejahen (S 557, 567, 581 f/I), entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 317, Absatz 2 und 330 Absatz 2, StPO hier unzulässig sein soll vergleiche auch 13 Os 99/02 sowie jüngst 11 Os 125/05z). Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass Tatsachen, die - wie hier - einen im Gesetz namentlich angeführten, strafsatzändernden Erschwerungs- bzw Milderungsumstand begründen würden, nach ständiger Judikatur grundsätzlich Gegenstand (nicht einer Eventual-, sondern) einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) sind (EvBl 1989/126, 465, zuletzt 11 Os 156/03).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) den Wahrspruch der Geschworenen mit dem Hinweis in Zweifel zu setzen trachtet, dass das Tatopfer den Beschwerdeführer zunächst nicht im Sinn der Anklage belastet hat, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) den Wahrspruch der Geschworenen mit dem Hinweis in Zweifel zu setzen trachtet, dass das Tatopfer den Beschwerdeführer zunächst nicht im Sinn der Anklage belastet hat, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Beschwerde aus der Niederschrift der Geschworenen argumentiert, verkennt sie, dass diese eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden kann, womit sie nach nunmehr ständiger Judikatur als Grundlage für eine Tatsachenrüge ausscheidet (jüngst 12 Os 31/06k, 11 Os 30/06f, 13 Os 44/06d).
In ihrem erfolglosen Teil war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.In ihrem erfolglosen Teil war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.