Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO. Der damit geltend gemachten Tatsachenrüge kommt indes keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgehaltenen entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen vermag.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO. Der damit geltend gemachten Tatsachenrüge kommt indes keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgehaltenen entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen vermag.
Der Einwand der Aktenwidrigkeit der in der Niederschrift der Geschworenen bezüglich des Schuldspruchs angeführten Annahme, der Angeklagte sei nach der Tat im Besitz von 800 S gewesen, geht schon im Ansatz fehl, weil die Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach nunmehr ständiger Judikatur darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; zuletzt 11 Os 57/04, 15 Os 87/04, 13 Os 59/05h). Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die relevierte Annahme nicht nur Deckung in den Ermittlungsergebnissen findet (S 33a, 42, 69), sondern auch in der Beschwerde selbst zugestanden wird. Weshalb die Unterlassung einer (nicht näher spezifizierten und im Verfahren nicht beantragten) „kriminalistischen" Untersuchung der Banknoten, das Unterbleiben deren Sicherstellung oder der Umstand, dass Klaudia B***** sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, der Angeklagte habe ihr diesen Betrag abgenötigt, erwecken könnten, wurde nicht dargetan. Im Übrigen eignen sich auch die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Tatopfers angestellten spekulativen Überlegungen nicht für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, womit die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§§ 285i, 344 StPO).Der Einwand der Aktenwidrigkeit der in der Niederschrift der Geschworenen bezüglich des Schuldspruchs angeführten Annahme, der Angeklagte sei nach der Tat im Besitz von 800 S gewesen, geht schon im Ansatz fehl, weil die Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht deren Gegenstand zu bilden vermag, weshalb der herangezogene Nichtigkeitsgrund nach nunmehr ständiger Judikatur darauf nicht gegründet werden kann (13 Os 36/01, JBl 2002, 129; zuletzt 11 Os 57/04, 15 Os 87/04, 13 Os 59/05h). Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die relevierte Annahme nicht nur Deckung in den Ermittlungsergebnissen findet (S 33a, 42, 69), sondern auch in der Beschwerde selbst zugestanden wird. Weshalb die Unterlassung einer (nicht näher spezifizierten und im Verfahren nicht beantragten) „kriminalistischen" Untersuchung der Banknoten, das Unterbleiben deren Sicherstellung oder der Umstand, dass Klaudia B***** sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme, der Angeklagte habe ihr diesen Betrag abgenötigt, erwecken könnten, wurde nicht dargetan. Im Übrigen eignen sich auch die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Tatopfers angestellten spekulativen Überlegungen nicht für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, womit die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.