Dagegen richtet sich die undifferenziert auf Z 1a und 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die undifferenziert auf Ziffer eins a und 3 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklageschrift sei seiner Verteidigerin nicht zugestellt worden, diese sei erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 6. November 2007 von dem Termin telefonisch in Kenntnis gesetzt worden und hätte daher keine Möglichkeit gehabt, sich entsprechend vorzubereiten.
Nach dem Inhalt des vom Beschwerdeführer nicht kritisierten Hauptverhandlungsprotokolls (ON 43) war die Verteidigerin während der Hauptverhandlung anwesend. So verzichtete sie etwa auf eine Gegenausführung zum Vortrag der Anklageschrift, befragte den - voll inhaltlich geständigen - Angeklagten, erteilte die Zustimmung zur Verlesung des Akteninhalts (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) und beantragte schließlich ein mildes Urteil (S 252 f/III).Nach dem Inhalt des vom Beschwerdeführer nicht kritisierten Hauptverhandlungsprotokolls (ON 43) war die Verteidigerin während der Hauptverhandlung anwesend. So verzichtete sie etwa auf eine Gegenausführung zum Vortrag der Anklageschrift, befragte den - voll inhaltlich geständigen - Angeklagten, erteilte die Zustimmung zur Verlesung des Akteninhalts (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und beantragte schließlich ein mildes Urteil (S 252 f/III).
Nichtigkeit nach Z 1a liegt aber nur vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Im Übrigen würde auch eine kurze Abwesenheit der Verteidigerin - etwa während der Befragung des Angeklagten über seine persönliche Verhältnisse nach § 240 StPO - diesen Nichtigkeitsgrund nicht begründen (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 31a, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 152). Nichtigkeit nach Z 3 ist nur gegeben, wenn in der Hauptverhandlung eine der im Gesetz (in Bezug auf die StPO) taxativ aufgezählten Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden ist. Die Bestimmungen über die Zustellung der Anklageschrift zählen nicht dazu. Nach dem Akteninhalt wurde diese - dem Gesetz entsprechend (§ 209 Abs 1 StPO aF) - dem verhafteten Angeklagten mündlich kundgemacht. Eine Zustellung an seine Verteidigerin hat er nicht beantragt (ON 34).Nichtigkeit nach Ziffer eins a, liegt aber nur vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Im Übrigen würde auch eine kurze Abwesenheit der Verteidigerin - etwa während der Befragung des Angeklagten über seine persönliche Verhältnisse nach Paragraph 240, StPO - diesen Nichtigkeitsgrund nicht begründen (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 31a, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 152). Nichtigkeit nach Ziffer 3, ist nur gegeben, wenn in der Hauptverhandlung eine der im Gesetz (in Bezug auf die StPO) taxativ aufgezählten Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden ist. Die Bestimmungen über die Zustellung der Anklageschrift zählen nicht dazu. Nach dem Akteninhalt wurde diese - dem Gesetz entsprechend (Paragraph 209, Absatz eins, StPO aF) - dem verhafteten Angeklagten mündlich kundgemacht. Eine Zustellung an seine Verteidigerin hat er nicht beantragt (ON 34).
Die Mindestvorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 erster Satz StPO aF galt - der Rüge zuwider - nur für die Vorladung des Angeklagten, nicht aber für seinen Verteidiger (Danek, WK-StPO § 221 Rz 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 241; vgl hingegen nunmehr § 221 Abs 2 erster Satz StPO in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung). Der Angeklagte aber hat die Ladung zu der für 6. November 2007 anberaumten Hauptverhandlung am 18. Oktober 2007 übernommen (RS bei ON 35). Der Verteidigerin wäre es im Übrigen unbenommen geblieben, in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vertagung zwecks besserer Prozessvorbereitung zu stellen, dessen allfällige Abweisung nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden kann (Art 6 Abs 3 lit b MRK). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Mindestvorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, erster Satz StPO aF galt - der Rüge zuwider - nur für die Vorladung des Angeklagten, nicht aber für seinen Verteidiger (Danek, WK-StPO Paragraph 221, Rz 11; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 241; vergleiche hingegen nunmehr Paragraph 221, Absatz 2, erster Satz StPO in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung). Der Angeklagte aber hat die Ladung zu der für 6. November 2007 anberaumten Hauptverhandlung am 18. Oktober 2007 übernommen (RS bei ON 35). Der Verteidigerin wäre es im Übrigen unbenommen geblieben, in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vertagung zwecks besserer Prozessvorbereitung zu stellen, dessen allfällige Abweisung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden kann (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.