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Entscheidung 11 Os 40/23a×

Entscheidung 11 Os 40/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090441 Rechtssatz 18.06.1986Strafrecht
Ob eine - geistige oder seelische - Abartigkeit höheren Grades vorliegt, ist eine (demgemäß) vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage.
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092259 Rechtssatz 28.01.1988Strafrecht
Die heftige Gemütsbewegung muss in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemein verständlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in d …
RS0097355 Rechtssatz 29.03.1966Strafrecht
Welche Untersuchungsmethoden ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anzuwenden hat, muss allein ihm überlassen bleiben; die Anwendung oder Nichtanwendung von mehreren möglichen Untersuchungsmethoden kann eine Mangelhaftig …
RS0100860 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.
RS0101012 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung stellen auch dann den speziellen Nichtigkeitsgrund nach Z 6, nicht aber den der Z 5 des § 345 StPO dar, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wird (S …
RS0111482 Rechtssatz 10.02.1999Strafrecht
Bei der aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer Abartigkeit höheren Grades ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilsannahmen erforderlich.
RS0120023 Rechtssatz 23.06.2005Strafrecht
Widersprüche zwischen den Gutachten zweier Sachverständiger sind zunächst durch deren nochmalige Vernehmung zu beseitigen. Ein drittes Gutachten aus demselben Fachgebiet ist erst nach erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch einzuholen.
RS0126626 Rechtssatz 23.12.2010Strafrecht
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftliche …