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Entscheidung 11 Os 43/23t×

Entscheidung 11 Os 43/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099762 Rechtssatz 08.09.1977Strafrecht
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch dann, wenn ausgehend vom Strafrahmen der richtigen Gesetzesstelle (unter Einschluss des außerordentlichen Milderungsrechtes), die verhängte Strafe gleichfalls zulässig gewesen wäre.
RS0099852 Rechtssatz 23.06.1967Strafrecht
Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch da …
RS0099957 Rechtssatz 29.05.1990Strafrecht
Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, erster Fall, StPO begründende Überschreitung der Strafbefugnis liegt auch dann vor, wenn die Strafe zwar ohnehin innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafsatzes, jedoch unter irriger Zugrundelegung überh …
RS0129964 Rechtssatz 18.02.2015Strafrecht
Dem Verfall unterliegende Vermögens‑ und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empf …
RS0132362 Rechtssatz 19.12.2018Strafrecht
Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (§§ 142 f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) befried …
RS0134391 Rechtssatz 09.05.2023Strafrecht
Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 433 Abs 3 StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann.