Der (fristgerecht eingebrachten) Grundrechtsbeschwerde der Ludmilla S*****, welche sich gegen die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes wendet und die Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit c MRK behauptet, kommt keine Berechtigung zu.Der (fristgerecht eingebrachten) Grundrechtsbeschwerde der Ludmilla S*****, welche sich gegen die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes wendet und die Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie eine Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK behauptet, kommt keine Berechtigung zu.
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes hat das Oberlandesgericht auf Basis der zum - allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegenden Verfahrensergebnisse unter - mangels Änderung der Sach- und Rechtslage zulässigen - Hinweis auf die in einer vorangegangenen Beschwerdeentscheidung (vom 7. Dezember 2006, AZ 18 Bs 337/06x, 338/06z = ON 28 des Strafaktes) dargelegten Erwägungen zutreffend bejaht. Danach ergibt sich die hohe Wahrscheinlichkeit, Ludmilla S***** habe die ihr angelasteten Straftaten begangen, aus den belastenden Aussagen des Heinz S***** und - zum Vorfall vom 27. November 2006 - insbesondere aus jenen der in die familiären Streitigkeiten nicht involvierten Nachbarin Luise Sch*****, die angab, die Beschwerdeführerin mit erhobener Hand, in welcher sie eine Hacke hielt, auf Heinz S***** losgehen gesehen und den Eindruck gehabt zu haben, dass ohne ihr Dazwischentreten die Verdächtige mit der Hacke auf Heinz S***** eingeschlagen hätte (S 187 ff).
Gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes führt die Beschwerdeführerin lediglich eigene Beweiswerterwägungen, nämlich Schlussfolgerungen aus widersprüchlichen Angaben der Zeugen Heinz und Mario S***** ins Treffen, womit sie ein bereits im Enthaftungsantrag (ON 32) und in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss (ON 41) erstattetes Vorbringen wiederholt, ohne jedoch auf die dazu angestellten Überlegungen des Beschwerdegerichtes einzugehen, welches diesen Einwendungen mit schlüssiger Begründung die Eignung absprach, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Dass die Beschuldigte in einer der angefochtenen Entscheidung nachfolgenden Hauptverhandlung vom Vorwurf zum Faktum I freigesprochen wurde, hat bei der auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellenden Beurteilung der Verdachtslage außer Betracht zu bleiben.Gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes führt die Beschwerdeführerin lediglich eigene Beweiswerterwägungen, nämlich Schlussfolgerungen aus widersprüchlichen Angaben der Zeugen Heinz und Mario S***** ins Treffen, womit sie ein bereits im Enthaftungsantrag (ON 32) und in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss (ON 41) erstattetes Vorbringen wiederholt, ohne jedoch auf die dazu angestellten Überlegungen des Beschwerdegerichtes einzugehen, welches diesen Einwendungen mit schlüssiger Begründung die Eignung absprach, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Dass die Beschuldigte in einer der angefochtenen Entscheidung nachfolgenden Hauptverhandlung vom Vorwurf zum Faktum römisch eins freigesprochen wurde, hat bei der auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellenden Beurteilung der Verdachtslage außer Betracht zu bleiben.
Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit d StPO vorbringt, nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen seien von ihr keine Taten mit schweren Folgen zu befürchten, übersieht sie, dass der Haftgrund nach Z 3 lit b als Prognosetat nur eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit nicht bloß leichten, nicht aber mit schweren Folgen erfordert. Für die demgemäß nicht mehr entscheidende Annahme der Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 1 Z 3 lit d StPO wiederum bildet das Gutachten des Sachverständigen Dr. F*****, wonach das aggressive Verhalten der Beschuldigten stark durch situative Faktoren bestimmt sei und ursächlich auf der nicht gegebenen sozialen Integration sowie den massiven Spannungen zufolge des laufenden Scheidungsverfahrens basiere, eine ausreichende Grundlage. Im Hinweis des Beschwerdegerichtes auf ein angebliches Agressionsverhalten der Beschuldigten gegenüber einer schwangeren Mitgefangenen während der Untersuchungshaft kann schon deshalb keine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden, weil für die Annahme der „bestimmten Tatsachen" (§ 180 Abs 2 StPO) kein (Schuld-)Nachweis erforderlich ist, sondern ein einfacher, mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht konfligierender Verdacht genügt. Mit der Behauptung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch Unterkunftnahme im Sozialhilfezentrum für werdende Mütter, gefährdete Frauen und deren Kinder in Mödling sowie Vermeidung des Kontaktes zum Ehemann und dessen Familie legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern dem Beschwerdegericht bei Verneinung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel ein Fehler unterlaufen sein soll.Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera d, StPO vorbringt, nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen seien von ihr keine Taten mit schweren Folgen zu befürchten, übersieht sie, dass der Haftgrund nach Ziffer 3, Litera b, als Prognosetat nur eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit nicht bloß leichten, nicht aber mit schweren Folgen erfordert. Für die demgemäß nicht mehr entscheidende Annahme der Tatausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, StPO wiederum bildet das Gutachten des Sachverständigen Dr. F*****, wonach das aggressive Verhalten der Beschuldigten stark durch situative Faktoren bestimmt sei und ursächlich auf der nicht gegebenen sozialen Integration sowie den massiven Spannungen zufolge des laufenden Scheidungsverfahrens basiere, eine ausreichende Grundlage. Im Hinweis des Beschwerdegerichtes auf ein angebliches Agressionsverhalten der Beschuldigten gegenüber einer schwangeren Mitgefangenen während der Untersuchungshaft kann schon deshalb keine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden, weil für die Annahme der „bestimmten Tatsachen" (Paragraph 180, Absatz 2, StPO) kein (Schuld-)Nachweis erforderlich ist, sondern ein einfacher, mit der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK nicht konfligierender Verdacht genügt. Mit der Behauptung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch Unterkunftnahme im Sozialhilfezentrum für werdende Mütter, gefährdete Frauen und deren Kinder in Mödling sowie Vermeidung des Kontaktes zum Ehemann und dessen Familie legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern dem Beschwerdegericht bei Verneinung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel ein Fehler unterlaufen sein soll.
Schließlich kann von einer Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eineinhalb Monate währenden Untersuchungshaft angesichts der Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine Rede sein.
Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Beschwerdeansicht zuwider die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB gerelegte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, kann daher für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO nicht herangezogen werden (15 Os 34/04; 12 Os 39/04; 12 Os 98/04 mwN). Der Einwand, die Verhängung der Untersuchungshaft sei nicht notwendig gewesen und deshalb Art 5 Abs 1 lit c MRK verletzt worden, übergeht, dass die Voraussetzungen einer Anhaltung in Haft nach innerstaatlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Inwieweit die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht den Garantien der im Verfassungsrang stehenden MRK entsprechend ausgelegt worden sein sollen, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Beschwerdeansicht zuwider die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB gerelegte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, kann daher für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO nicht herangezogen werden (15 Os 34/04; 12 Os 39/04; 12 Os 98/04 mwN). Der Einwand, die Verhängung der Untersuchungshaft sei nicht notwendig gewesen und deshalb Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK verletzt worden, übergeht, dass die Voraussetzungen einer Anhaltung in Haft nach innerstaatlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Inwieweit die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht den Garantien der im Verfassungsrang stehenden MRK entsprechend ausgelegt worden sein sollen, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.
Ludmilla S***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Ludmilla S***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).