Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch und den gemäß dem § 494 a Abs. 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß wendet er sich mit Berufung und Beschwerde. Der Strafausspruch wurde von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch und den gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß wendet er sich mit Berufung und Beschwerde. Der Strafausspruch wurde von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.
In der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Anträge auf neuerliche Einvernahme (und Gegenüberstellung) der Zeugen Gerold B*****, Waltraud P***** und Heinrich P***** belastet. Diese Zeugen hätten nach seinem Willen noch einmal zum Beweis dafür vernommen werden sollen, daß die Geschäftskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der M***** ausschließlich "in Form des Zeugen Gerold B***** gegeben waren und Gerold B***** den David M***** unrichtig über die Geschäfte des Beschwerdeführers informiert" habe. Aus dieser Beweisaufnahme hätte sich ergeben, daß David M***** "in erster Linie durch seinen ehemaligen Mitarbeiter Gerold B*****" getäuscht worden sei.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Anträge auf neuerliche Einvernahme (und Gegenüberstellung) der Zeugen Gerold B*****, Waltraud P***** und Heinrich P***** belastet. Diese Zeugen hätten nach seinem Willen noch einmal zum Beweis dafür vernommen werden sollen, daß die Geschäftskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der M***** ausschließlich "in Form des Zeugen Gerold B***** gegeben waren und Gerold B***** den David M***** unrichtig über die Geschäfte des Beschwerdeführers informiert" habe. Aus dieser Beweisaufnahme hätte sich ergeben, daß David M***** "in erster Linie durch seinen ehemaligen Mitarbeiter Gerold B*****" getäuscht worden sei.
Abgesehen davon, daß nach dem Beweisthema ein tatbestandsmäßiges Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers gar nicht ausgeschlossen wäre, muß ein prozessual tauglicher Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel - soweit sie sich (wie hier) nicht aus der Sachlage von selbst ergeben - auch die Gründe anführen, aus welchen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise das behauptete Ergebnis haben werde. Die genannten Zeugen wurden nämlich (sowohl im Vorverfahren als auch) in der Hauptverhandlung ausführlich zum Fragenkomplex des Schuldspruchfaktums I./ vernommen, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt war, entsprechende Fragen zu stellen. Es wäre daher Voraussetzung für einen erheblichen Beweisantrag gewesen, darzutun, aus welchen Gründen eine abermalige Vernehmung der Zeugen ein zusätzliches relevantes Beweisergebnis erwarten lasse (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Gleiches gilt auch für die Ablehnung der neuerlichen Einvernahme des Zeugen Heinrich P***** (zu einem weiteren Beweisthema, nämlich) zum Beweis dafür, "daß es noch einen weiteren Einkaufsvertrag gegeben hat, welcher im Februar 1990 abgeschlossen (wurde) und in welchem Lieferungen von Paletten, beginnend mit März 1990 vereinbart war". Hinsichtlich dieser verweigerten Beweisaufnahme gilt zudem wie auch zum abgewiesenen Antrag auf Einvernahme eines Vertreters der Österreichischen Postsparkasse als Zeugen zum Beweis dafür, "daß die Finanzierung entsprechend den Einkaufs- und Verkaufsverträgen für die Lieferung möglich war und sich auch die Österreichische Postsparkasse bereit erklärt habe, die diesbezügliche Finanzierung zu übernehmen", daß eine Beweisaufnahme zur Frage der hypothetischen Geschäftsentwicklung bei anderen als den gegebenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall auf sich beruhen kann, weil das erkennende Gericht sich nur mit der rechtlichen Beurteilung des tatsächlich festgestellten und für den Angeklagten vorhersehbaren Geschehens auseinanderzusetzen hatte. Das Erstgericht konnte daher - im wesentlichen ohnedies auf die genannten Gründe verweisend - die Beweisanträge ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abweisen. Das gilt schließlich auch für den Antrag auf "Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß beim Beschwerdeführer eine krankhafte Klaustrophobie und als deren Folge (hinsichtlich des Faktums II.) ein Schuldausschließungsgrund vorliege. Grundsätzlich kann eine schuldausschließende schwere seelische Störung iS des § 11 StGB überhaupt nur bei hochgradigen Phobien mit Panikstimmung indiziert sein (Leukauf-Steininger, Komm.3, § 11 RN 16). Die psychiatrische Untersuchung eines Angeklagten wäre davon abgesehen nur dann in Betracht gekommen, wenn objektive Momente seine Zurechnungsfähigkeit in Frage gestellt hätten. Auch hier wäre es Aufgabe des Beweisantrages gewesen, einen Zusammenhang zwischen der Tathandlung des Angeklagten und dem behaupteten Krankheitsbild herzustellen, weil sich ein solcher Zusammenhang aus dem Erscheinungsbild der Klaustrophobie per se nicht ergibt. Da objektive Wahrnehmungen, die geeignet wären, Zweifel über den Geisteszutand des Angeklagten zu erregen, nicht vorliegen und er es überdies unterlassen hat, im Beweisantrag darzutun, weswegen entgegen forensischer Erfahrung die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung auf klaustrophobische Zustände zurückgeführt werden könnte, begründete auch die Abweisung dieses Beweisantrages keine Nichtigkeit iS des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO.Abgesehen davon, daß nach dem Beweisthema ein tatbestandsmäßiges Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers gar nicht ausgeschlossen wäre, muß ein prozessual tauglicher Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel - soweit sie sich (wie hier) nicht aus der Sachlage von selbst ergeben - auch die Gründe anführen, aus welchen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise das behauptete Ergebnis haben werde. Die genannten Zeugen wurden nämlich (sowohl im Vorverfahren als auch) in der Hauptverhandlung ausführlich zum Fragenkomplex des Schuldspruchfaktums römisch eins./ vernommen, wobei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt war, entsprechende Fragen zu stellen. Es wäre daher Voraussetzung für einen erheblichen Beweisantrag gewesen, darzutun, aus welchen Gründen eine abermalige Vernehmung der Zeugen ein zusätzliches relevantes Beweisergebnis erwarten lasse (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Gleiches gilt auch für die Ablehnung der neuerlichen Einvernahme des Zeugen Heinrich P***** (zu einem weiteren Beweisthema, nämlich) zum Beweis dafür, "daß es noch einen weiteren Einkaufsvertrag gegeben hat, welcher im Februar 1990 abgeschlossen (wurde) und in welchem Lieferungen von Paletten, beginnend mit März 1990 vereinbart war". Hinsichtlich dieser verweigerten Beweisaufnahme gilt zudem wie auch zum abgewiesenen Antrag auf Einvernahme eines Vertreters der Österreichischen Postsparkasse als Zeugen zum Beweis dafür, "daß die Finanzierung entsprechend den Einkaufs- und Verkaufsverträgen für die Lieferung möglich war und sich auch die Österreichische Postsparkasse bereit erklärt habe, die diesbezügliche Finanzierung zu übernehmen", daß eine Beweisaufnahme zur Frage der hypothetischen Geschäftsentwicklung bei anderen als den gegebenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall auf sich beruhen kann, weil das erkennende Gericht sich nur mit der rechtlichen Beurteilung des tatsächlich festgestellten und für den Angeklagten vorhersehbaren Geschehens auseinanderzusetzen hatte. Das Erstgericht konnte daher - im wesentlichen ohnedies auf die genannten Gründe verweisend - die Beweisanträge ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten abweisen. Das gilt schließlich auch für den Antrag auf "Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß beim Beschwerdeführer eine krankhafte Klaustrophobie und als deren Folge (hinsichtlich des Faktums römisch zwei.) ein Schuldausschließungsgrund vorliege. Grundsätzlich kann eine schuldausschließende schwere seelische Störung iS des Paragraph 11, StGB überhaupt nur bei hochgradigen Phobien mit Panikstimmung indiziert sein (Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 11, RN 16). Die psychiatrische Untersuchung eines Angeklagten wäre davon abgesehen nur dann in Betracht gekommen, wenn objektive Momente seine Zurechnungsfähigkeit in Frage gestellt hätten. Auch hier wäre es Aufgabe des Beweisantrages gewesen, einen Zusammenhang zwischen der Tathandlung des Angeklagten und dem behaupteten Krankheitsbild herzustellen, weil sich ein solcher Zusammenhang aus dem Erscheinungsbild der Klaustrophobie per se nicht ergibt. Da objektive Wahrnehmungen, die geeignet wären, Zweifel über den Geisteszutand des Angeklagten zu erregen, nicht vorliegen und er es überdies unterlassen hat, im Beweisantrag darzutun, weswegen entgegen forensischer Erfahrung die ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung auf klaustrophobische Zustände zurückgeführt werden könnte, begründete auch die Abweisung dieses Beweisantrages keine Nichtigkeit iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) setzt sich der Beschwerdeführer neuerlich mit einer möglichen anderen Entwicklung seiner geschäftlichen Tätigkeit unter Prämissen auseinander, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, ohne aber damit aus dem Akteninhalt ableitbare erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) setzt sich der Beschwerdeführer neuerlich mit einer möglichen anderen Entwicklung seiner geschäftlichen Tätigkeit unter Prämissen auseinander, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, ohne aber damit aus dem Akteninhalt ableitbare erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Soweit er schließlich in der Subsumtionsrüge (Z 10) eine andere rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht zum Urteilsfaktum I./ festgestellten Sachverhaltes, nämlich die Unterstellung (bloß) unter das Vergehen der fahrlässigen Krida gemäß dem § 159 StGB anstrebt, vernachlässigt er die entscheidungswesentlichen Konstatierungen des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte Täuschungshandlungen verübt hat, indem er vorgab, das aufgenommene Darlehen zur Bezahlung von Transportkosten zu verwenden, obwohl er wußte, daß er es zur Bezahlung anderer Verbindlichkeiten verwenden werde. Dabei war es ihm nach den Urteilsannahmen bewußt, daß es ihm nicht möglich sein werde, das Darlehen innerhalb angemessener Zeit zurückzuzahlen und er fand sich mit diesem Umstand ab (US 18, 22 und 23). Insoweit ist die den Boden der urteilsmäßig festgestellten Tatsachen verlassende Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Soweit er schließlich in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine andere rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht zum Urteilsfaktum römisch eins./ festgestellten Sachverhaltes, nämlich die Unterstellung (bloß) unter das Vergehen der fahrlässigen Krida gemäß dem Paragraph 159, StGB anstrebt, vernachlässigt er die entscheidungswesentlichen Konstatierungen des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte Täuschungshandlungen verübt hat, indem er vorgab, das aufgenommene Darlehen zur Bezahlung von Transportkosten zu verwenden, obwohl er wußte, daß er es zur Bezahlung anderer Verbindlichkeiten verwenden werde. Dabei war es ihm nach den Urteilsannahmen bewußt, daß es ihm nicht möglich sein werde, das Darlehen innerhalb angemessener Zeit zurückzuzahlen und er fand sich mit diesem Umstand ab (US 18, 22 und 23). Insoweit ist die den Boden der urteilsmäßig festgestellten Tatsachen verlassende Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise nach der Z 1 (iVm dem § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise nach der Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren AZ 18 E Vr 1.136/87 des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 498 Abs. 3, 494 a Abs. 5 StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren AZ 18 E römisch fünf r 1.136/87 des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, 494, a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.