[4] Gegen den S* betreffenden Strafausspruch richtet sich die zu dessen Nachteil ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [4] Gegen den S* betreffenden Strafausspruch richtet sich die zu dessen Nachteil ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[5] Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten S* unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf ein Vor-Urteil zu einer Freiheitsstrafe (US 6). Die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB lehnte es ausdrücklich ab (US 23). [5] Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten S* unter Bedachtnahme (Paragraphen 31, 40, StGB) auf ein Vor-Urteil zu einer Freiheitsstrafe (US 6). Die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB lehnte es ausdrücklich ab (US 23).
[6] Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen zum Vorleben des Angeklagten weist die ihn betreffende Strafregisterauskunft (ON 93) folgende (immer gleich rechtskräftige) Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Dezember 2011 zu AZ 27 Hv 76/11w wurde S* wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts Linz zu AZ 21 Hv 16/12d vom 2. August 2012 wurde er wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 wurde S* zu AZ 26 Hv 117/15y wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; §§ 15, 269 Abs 1 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt, wovon elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2021 zu AZ 27 Hv 35/21f wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2; 269 Abs 1, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er den unbedingten Strafteil von zwei Monaten bereits verbüßt hat (ON 30). Auf dieses Urteil wurde gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen. [6] Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen zum Vorleben des Angeklagten weist die ihn betreffende Strafregisterauskunft (ON 93) folgende (immer gleich rechtskräftige) Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Dezember 2011 zu AZ 27 Hv 76/11w wurde S* wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts Linz zu AZ 21 Hv 16/12d vom 2. August 2012 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 wurde S* zu AZ 26 Hv 117/15y wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG; Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt, wovon elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2021 zu AZ 27 Hv 35/21f wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,; 269 Absatz eins, 15, StGB zu einer zwölfmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er den unbedingten Strafteil von zwei Monaten bereits verbüßt hat (ON 30). Auf dieses Urteil wurde gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen.
[7] Die Anklagebehörde rügt, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten habe (Z 11 erster Fall), indem es nicht von einem gemäß § 39 Abs 1a StGB um die Hälfte erhöhten Strafrahmen ausgegangen ist. [7] Die Anklagebehörde rügt, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten habe (Ziffer 11, erster Fall), indem es nicht von einem gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, StGB um die Hälfte erhöhten Strafrahmen ausgegangen ist.
Die Generalprokuratur nahm dazu Stellung wie folgt:
Soweit im StGB (§§ 23 Abs 1 Z 1, 52a Abs 1 Z 2, 58 Abs 3 Z 3 StGB, 220b Abs 1) oder im JGG (§ 19 Abs 4 Z 1) auf die Begehung „strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben“ abgestellt wird, sind damit durchgängig (nur) die im (so überschriebenen) ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB eingeordneten Delikte gemeint (vgl [zu § 23 Abs 1 Z 1 StGB] Ratz in WK2 StGB § 23 Rz 5, 8; Nimmervoll, SbgK § 23 Rz 11; [zu § 52a Abs 1 Z 2 StGB] Schroll in WK2 StGB § 52a Rz 3; [zu § 220b Abs 1 StGB] Philipp in WK2 StGB § 220b Rz 3; [zu § 19 Abs 4 Z 1 JGG] Schroll in WK2 JGG § 19 Rz 3/4 f; Einführungserlass des BMVRDJ vom 18. Dezember 2019 zu den strafrechtlichen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes 2019, BMVRDJ-S318.040/0016-IV 1/2019 [S 20]; eine rechtsgüterbezogene Anknüpfung in § 19 Abs 4 Z 1 JGG jeweils implizit verneinend 12 Os 17/22z [betreffend Suchtgifthandel] und 15 Os 122/21m [betreffend Raub unter Anwendung von Gewalt]).Soweit im StGB (Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer eins, 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, 220b Absatz eins,) oder im JGG (Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins,) auf die Begehung „strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben“ abgestellt wird, sind damit durchgängig (nur) die im (so überschriebenen) ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB eingeordneten Delikte gemeint vergleiche [zu Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB] Ratz in WK2 StGB Paragraph 23, Rz 5, 8; Nimmervoll, SbgK Paragraph 23, Rz 11; [zu Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB] Schroll in WK2 StGB Paragraph 52 a, Rz 3; [zu Paragraph 220 b, Absatz eins, StGB] Philipp in WK2 StGB Paragraph 220 b, Rz 3; [zu Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG] Schroll in WK2 JGG Paragraph 19, Rz 3/4 f; Einführungserlass des BMVRDJ vom 18. Dezember 2019 zu den strafrechtlichen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes 2019, BMVRDJ-S318.040/0016-IV 1 aus 2019, [S 20]; eine rechtsgüterbezogene Anknüpfung in Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG jeweils implizit verneinend 12 Os 17/22z [betreffend Suchtgifthandel] und 15 Os 122/21m [betreffend Raub unter Anwendung von Gewalt]).
Aus den Materialien (Initiativantrag 970/A BlgNR 26. GP 34) zum GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass trotz Verwendung des identen Begriffs „[vorsätzliche] strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ in § 39 Abs 1a StGB eine insoweit abweichende, nämlich rechtsgüterbezogene Anknüpfung (vgl dazu abermals Schroll in WK2 JGG § 19 Rz 3/4 f) stattfinden soll und damit auch nicht im ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB dargestellte strafbare Handlungen als rückfallsbegründende Vortaten erfasst werden sollten (für eine rechtsgüterbezogene Anknüpfung Roitner, Zur Anwendung des § 39 Abs 1a StGB bei rückfälligen Suchtgifthändlern, JSt 2022, 34 [35 ff]; dagegen Maleczky, AT II21 45).Aus den Materialien (Initiativantrag 970/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 34, ) zum GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass trotz Verwendung des identen Begriffs „[vorsätzliche] strafbare Handlung gegen Leib und Leben“ in Paragraph 39, Absatz eins a, StGB eine insoweit abweichende, nämlich rechtsgüterbezogene Anknüpfung vergleiche dazu abermals Schroll in WK2 JGG Paragraph 19, Rz 3/4 f) stattfinden soll und damit auch nicht im ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB dargestellte strafbare Handlungen als rückfallsbegründende Vortaten erfasst werden sollten (für eine rechtsgüterbezogene Anknüpfung Roitner, Zur Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB bei rückfälligen Suchtgifthändlern, JSt 2022, 34 [35 ff]; dagegen Maleczky, AT II21 45).
Die in § 33 Abs 2 StGB (vgl auch Abs 3 leg cit idF vor BGBl I 2019/105) gewählte Textierung („[…] nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils […]“) dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Überschrift des (hier miterfassten) zweiten Abschnitts des Besonderen Teils („Schwangerschaftsabbruch“) – anders als jene des ersten, dritten und zehnten Abschnitts („strafbare Handlungen gegen […]) – einer (zusammenfassenden) Aufzählung (wie etwa in § 23 Abs 1 Z 1 StGB aber auch in § 39 Abs 1a StGB) entgegen steht. Eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers lässt sich aus den unterschiedlichen Formulierungen – der Beschwerde zuwider – nicht ableiten.Die in Paragraph 33, Absatz 2, StGB vergleiche auch Absatz 3, leg cit in der Fassung vor BGBl I 2019/105) gewählte Textierung („[…] nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils […]“) dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Überschrift des (hier miterfassten) zweiten Abschnitts des Besonderen Teils („Schwangerschaftsabbruch“) – anders als jene des ersten, dritten und zehnten Abschnitts („strafbare Handlungen gegen […]) – einer (zusammenfassenden) Aufzählung (wie etwa in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aber auch in Paragraph 39, Absatz eins a, StGB) entgegen steht. Eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers lässt sich aus den unterschiedlichen Formulierungen – der Beschwerde zuwider – nicht ableiten.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[8] Gemäß § 39 Abs 1a StGB erweitert sich der Strafrahmen, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht. [8] Gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erweitert sich der Strafrahmen, wenn der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht.
[9] Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil hat der Gesetzgeber – im Unterschied zu den von der Generalprokuratur ins Treffen geführten Normen – den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutsbezogene Betrachtung vorgegeben (siehe zu dem gleichfalls mit BGBl I 2019/115 eingefügten § 19 Abs 4 Z 1 JGG [„ … eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben …“] jüngst GZ 12 Os 140/21m-4 [Rz 21]). [9] Durch die verknüpfende Wortwahl im zweiten Satzteil hat der Gesetzgeber – im Unterschied zu den von der Generalprokuratur ins Treffen geführten Normen – den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei Paragraph 33, Absatz 2, StGB und im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutsbezogene Betrachtung vorgegeben (siehe zu dem gleichfalls mit BGBl I 2019/115 eingefügten Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG [„ … eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben …“] jüngst GZ 12 Os 140/21m-4 [Rz 21]).
[10] Ein gegenteiliger Ansatz (Schroll in WK2 JGG § 19 Rz 3/4 f unter Berufung auf den Einführungserlass des BMVDRJ zum GewaltschutzG 2019, eJABl 2018/24.2.3.) kann dem Gesetz im Hinblick auf diese Differenzierung nicht entnommen werden und würde auch zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen im Sanktionensystem führen, die den Intentionen des GewaltschutzG 2019 (vgl IA 970/A XXVI. GP, 24: „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“) diametral zuwiderliefen (im Detail dazu GZ 12 Os 140/21m-4 [Rz 21] – entgegen Schroll aaO Rz 3/5 kann in den aus den Normtexten vorhersehbaren Differenzierungen keine „Willkür“ erblickt werden. Die Materialien [S 33] stellen wiederum lediglich klar, dass § 39 Abs 1a StGB das Regime des Abs 1 leg cit insofern erweitert, als die zu vergleichenden Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung [§ 71 StGB] beruhen müssen, sondern die Zugehörigkeit zu einem [nicht notwendigerweise demselben] der zitierten Rechtsgüter als Grundlage für die Strafschärfung genügt [so auch Roitner, JSt 2022, 35 mwN unter Betonung der besonderen Bedeutung des § 39 Abs 1a StGB gerade für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität [34, 36 f]). [10] Ein gegenteiliger Ansatz (Schroll in WK2 JGG Paragraph 19, Rz 3/4 f unter Berufung auf den Einführungserlass des BMVDRJ zum GewaltschutzG 2019, eJABl 2018/24.2.3.) kann dem Gesetz im Hinblick auf diese Differenzierung nicht entnommen werden und würde auch zu einer Reihe von Wertungswidersprüchen im Sanktionensystem führen, die den Intentionen des GewaltschutzG 2019 vergleiche IA 970/A römisch 26 . GP, 24: „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“) diametral zuwiderliefen (im Detail dazu GZ 12 Os 140/21m-4 [Rz 21] – entgegen Schroll aaO Rz 3/5 kann in den aus den Normtexten vorhersehbaren Differenzierungen keine „Willkür“ erblickt werden. Die Materialien [S 33] stellen wiederum lediglich klar, dass Paragraph 39, Absatz eins a, StGB das Regime des Absatz eins, leg cit insofern erweitert, als die zu vergleichenden Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung [§ 71 StGB] beruhen müssen, sondern die Zugehörigkeit zu einem [nicht notwendigerweise demselben] der zitierten Rechtsgüter als Grundlage für die Strafschärfung genügt [so auch Roitner, JSt 2022, 35 mwN unter Betonung der besonderen Bedeutung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB gerade für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität [34, 36 f]).
[11] Demnach weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die im Urteil referierten (US 7) Verurteilungen (jeweils) zu Freiheitsstrafen (ua) wegen Suchtmitteldelinquenz, mithin – ebenso wie die nunmehrige Verurteilung wegen Suchtgifthandels – wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen erfolgten, die (auch) gegen die körperliche Integrität und damit gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ gerichtet waren (RIS-Justiz RS0091972; Roitner, JSt 2022, 36).
[12] Die – auf Grundlage dieser Feststellungen – rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafrahmenerweiterung nach § 39 StGB bewirkt Nichtigkeit des S* betreffenden Strafausspruchs (Z 11 erster Fall; RIS-Justiz RS0133600, RS0133690) und macht dessen Aufhebung erforderlich. [12] Die – auf Grundlage dieser Feststellungen – rechtsfehlerhafte Verneinung einer Strafrahmenerweiterung nach Paragraph 39, StGB bewirkt Nichtigkeit des S* betreffenden Strafausspruchs (Ziffer 11, erster Fall; RIS-Justiz RS0133600, RS0133690) und macht dessen Aufhebung erforderlich.
[13] Bei der daher erforderlichen Strafneubemessung waren die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge, die Delinquenz innerhalb offener Probezeit und bei anhängigem Verfahren sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, in geringem Ausmaß die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Suchtgift und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, sodass eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren angemessen ist.
[14] Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer den Angeklagten S* betreffenden Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.