Durch die einleitend gerügte Abweisung (Band V AS 117) des Antrages (Band V AS 115) auf Einvernahme des Zeugen Gerhard P*** wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt: Nach dem Inhalt des Beweisantrages sollte die Zeugeneinvernahme dem Beweis dafür, daß Kunstwein (an die Firma Julius P*** GesmbH, Mönchhof) geliefert wurde, sowie der Klärung der Frage dienen, "was P*** mit diesem Wein gemacht hat". Die ersterwähnte Tatsache wurde vom Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen; ob aber P*** (wie vom Angeklagten P*** sen. in Band V AS 115 f angedeutet und von Gerhard P*** für eine Teilmenge zuletzt in Band IVDurch die einleitend gerügte Abweisung (Band römisch fünf AS 117) des Antrages (Band römisch fünf AS 115) auf Einvernahme des Zeugen Gerhard P*** wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt: Nach dem Inhalt des Beweisantrages sollte die Zeugeneinvernahme dem Beweis dafür, daß Kunstwein (an die Firma Julius P*** GesmbH, Mönchhof) geliefert wurde, sowie der Klärung der Frage dienen, "was P*** mit diesem Wein gemacht hat". Die ersterwähnte Tatsache wurde vom Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen; ob aber P*** (wie vom Angeklagten P*** sen. in Band römisch fünf AS 115 f angedeutet und von Gerhard P*** für eine Teilmenge zuletzt in Band römisch vier
AS 7 - allerdings im Gegensatz zu früheren Angaben Band II AS 319 - behauptet) die auch als Brennwein wertlose Flüssigkeit an Brennereien weiterverkaufte oder (wie vom Erstgericht laut US 23 vorletzter Absatz angenommen) mit echtem Wein verschnitt und sodann als Vollwein anderweitig verkaufte, bleibt für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Verantwortlichen der Firma P*** bedeutungslos (und führte angesichts der Berechnung des Schadens aus dieser Tat laut US 34 auf der Grundlage des von P*** zufolge US 22 für den Kunstwein bezahlten Literpreises auch zu keiner überhöhten Schadensbewertung). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch die abgelehnte Zeugeneinvernahme wäre auch bewiesen worden, daß die Abnehmer der Julius P*** GesmbH gleichfalls bewußt Kunstwein bezogen (und brannten), gehen sie unzulässigerweise über das in erster Instanz angegebene Beweisthema hinaus; mithin bedarf es keiner Erörterung des Umstandes, ob und in welcher Höhe bei den Abnehmern der durch unzulässiges Brennen von Kunstwein entstandenen Produkte ein im wengistens bedingten Vorsatz der Beschwerdeführer gelegener Schaden eingetreten wäre. Der vom Erstgericht (laut Band V AS 109) gleichfalls abgewiesene Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Betrieb des Angeklagten P*** sen. sollte (soweit er Gegenstand der Verfahrensrüge ist) dem Beweis dienen, daß mit Ausnahme des im Jahr 1982 gebauten Tanks "im gesamten Areal keinerlei Geheimzisternen oder Geheimtanks sind" (Band V AS 46), ferner, daß "es sich bei den im Keller befindlichen Brunnen nicht um Geheimbrunnen handelt, sondern diese offen vorhanden sind" (Band V AS 47). Die Ablehnung dieses Antrages konnte schon deshalb keinen für die Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben, weil das Erstgericht (dem übrigens die Lage eines Brunnens durch die Fotos Nr. 9 und 10 in Band IV AS 133 veranschaulicht wurde; siehe auch Band II AS 193) den Schuldspruch weder auf die Existenz von (weiteren) Geheimtanks oder Geheimzisternen (abgesehen vom erwähnten Tank und den beiden im Jahr 1981 durch den Kellereiinspektor entdeckten Zisternen; vgl. US 22) noch auf die geheime Lage der im Keller des Angeklagten Josef P*** sen. geschlagenen Brunnen gründet (sondern die Anlegung der Brunnen laut US 35 unten als Indiz für die Kunstweinerzeugung wertet, weil hiefür der Bezug enormer Wassermengen erforderlich war, deren Entnahme aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz aufgefallen wäre). Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus behaupten, der Ortsaugenschein hätte auch die Unmöglichkeit jahrelang unentdeckter Erzeugung von Kunstwein in den vom Erstgericht angenommenen Mengen im Betrieb des Angeklagten Josef P*** sen. "aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und Lagerkapazitäten" ergeben, weichen sie vom Inhalt ihres (wiederholten) Antrags auf Vornahme eines Ortsaugenscheins ab, worin von einer Feststellung der Lagerkapazität zu diesem Zweck keine Rede ist. Sollte eine solche Beweisführung von den Beschwerdeführern schon anläßlich ihrer Antragstellung beabsichtigt worden sein, wäre es ihnen oblegen, dem Erstgericht diese Bedeutung der verlangten Beweisaufnahme für die Schuldfrage auch darzutun (vgl. insbesondere Mayerhofer/Rieder2, § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, Entscheidungsgruppe 19). Eine gleichfalls vom Inhalt der Anträge ausgehende Prüfung ergibt auch keine Benachteiligung der Angeklagten durch die Ablehnung von Beweisaufnahmen (Band V AS 117 zweiter Absatz und AS 118), welche der Widerlegung der Angaben des Zeugen Anton E*** über die Menge des von ihm mit LKW aus der T*** Z*** in den Betrieb des Angeklagten P*** sen. gelieferten Zuckers dienen sollten (Einvernahme des Zeugen Fritz K***; Überprüfung der von ihm vorzulegenden Tachografenscheiben des von E*** benützten LKW's durch einen Sachverständigen nach ergänzender Einvernahme des Zeugen E***). Ein Teil der Beweisthemen betraf von vornherein für die Schuldfrage bedeutungslose Umstände, nämlich Verfehlungen des Zeugen E*** innerhalb und außerhalb des Betriebes des Friedrich K***. Im übrigen folgte das Erstgericht (laut US 32, 33) den (im Urteil als überhöht bezeichneten) Angaben des Zeugen E*** über die gelieferten Zuckermengen ohnehin nicht, sondern stützte seine Feststellungen über das Ausmaß der Kunstweinproduktion auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Franz B***, welches seinerseits (laut Band III AS 3 und Band V AS 123) auf den Angaben des Zeugen Gerhard F*** (Band III AS 155 f) über die Chemikalienlieferungen an die Firma P*** beruht. Soweit die Beschwerdeführer zum Abschluß ihrer Verfahrensrüge behaupten, bei Widerlegung der Angaben des Zeugen E*** wäre auch die Aussage des Zeugen F*** "in einem anderen Licht zu sehen gewesen", unterstellen sie dem Erstgericht zu Unrecht, von einer Bestätigung (auch) der Mengenangaben des Zeugen F*** durch E*** ausgegangen zu sein.AS 7 - allerdings im Gegensatz zu früheren Angaben Band römisch zwei AS 319 - behauptet) die auch als Brennwein wertlose Flüssigkeit an Brennereien weiterverkaufte oder (wie vom Erstgericht laut US 23 vorletzter Absatz angenommen) mit echtem Wein verschnitt und sodann als Vollwein anderweitig verkaufte, bleibt für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Verantwortlichen der Firma P*** bedeutungslos (und führte angesichts der Berechnung des Schadens aus dieser Tat laut US 34 auf der Grundlage des von P*** zufolge US 22 für den Kunstwein bezahlten Literpreises auch zu keiner überhöhten Schadensbewertung). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch die abgelehnte Zeugeneinvernahme wäre auch bewiesen worden, daß die Abnehmer der Julius P*** GesmbH gleichfalls bewußt Kunstwein bezogen (und brannten), gehen sie unzulässigerweise über das in erster Instanz angegebene Beweisthema hinaus; mithin bedarf es keiner Erörterung des Umstandes, ob und in welcher Höhe bei den Abnehmern der durch unzulässiges Brennen von Kunstwein entstandenen Produkte ein im wengistens bedingten Vorsatz der Beschwerdeführer gelegener Schaden eingetreten wäre. Der vom Erstgericht (laut Band römisch fünf AS 109) gleichfalls abgewiesene Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Betrieb des Angeklagten P*** sen. sollte (soweit er Gegenstand der Verfahrensrüge ist) dem Beweis dienen, daß mit Ausnahme des im Jahr 1982 gebauten Tanks "im gesamten Areal keinerlei Geheimzisternen oder Geheimtanks sind" (Band römisch fünf AS 46), ferner, daß "es sich bei den im Keller befindlichen Brunnen nicht um Geheimbrunnen handelt, sondern diese offen vorhanden sind" (Band römisch fünf AS 47). Die Ablehnung dieses Antrages konnte schon deshalb keinen für die Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben, weil das Erstgericht (dem übrigens die Lage eines Brunnens durch die Fotos Nr. 9 und 10 in Band römisch vier AS 133 veranschaulicht wurde; siehe auch Band römisch zwei AS 193) den Schuldspruch weder auf die Existenz von (weiteren) Geheimtanks oder Geheimzisternen (abgesehen vom erwähnten Tank und den beiden im Jahr 1981 durch den Kellereiinspektor entdeckten Zisternen; vergleiche US 22) noch auf die geheime Lage der im Keller des Angeklagten Josef P*** sen. geschlagenen Brunnen gründet (sondern die Anlegung der Brunnen laut US 35 unten als Indiz für die Kunstweinerzeugung wertet, weil hiefür der Bezug enormer Wassermengen erforderlich war, deren Entnahme aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz aufgefallen wäre). Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus behaupten, der Ortsaugenschein hätte auch die Unmöglichkeit jahrelang unentdeckter Erzeugung von Kunstwein in den vom Erstgericht angenommenen Mengen im Betrieb des Angeklagten Josef P*** sen. "aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und Lagerkapazitäten" ergeben, weichen sie vom Inhalt ihres (wiederholten) Antrags auf Vornahme eines Ortsaugenscheins ab, worin von einer Feststellung der Lagerkapazität zu diesem Zweck keine Rede ist. Sollte eine solche Beweisführung von den Beschwerdeführern schon anläßlich ihrer Antragstellung beabsichtigt worden sein, wäre es ihnen oblegen, dem Erstgericht diese Bedeutung der verlangten Beweisaufnahme für die Schuldfrage auch darzutun vergleiche insbesondere Mayerhofer/Rieder2, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, Entscheidungsgruppe 19). Eine gleichfalls vom Inhalt der Anträge ausgehende Prüfung ergibt auch keine Benachteiligung der Angeklagten durch die Ablehnung von Beweisaufnahmen (Band römisch fünf AS 117 zweiter Absatz und AS 118), welche der Widerlegung der Angaben des Zeugen Anton E*** über die Menge des von ihm mit LKW aus der T*** Z*** in den Betrieb des Angeklagten P*** sen. gelieferten Zuckers dienen sollten (Einvernahme des Zeugen Fritz K***; Überprüfung der von ihm vorzulegenden Tachografenscheiben des von E*** benützten LKW's durch einen Sachverständigen nach ergänzender Einvernahme des Zeugen E***). Ein Teil der Beweisthemen betraf von vornherein für die Schuldfrage bedeutungslose Umstände, nämlich Verfehlungen des Zeugen E*** innerhalb und außerhalb des Betriebes des Friedrich K***. Im übrigen folgte das Erstgericht (laut US 32, 33) den (im Urteil als überhöht bezeichneten) Angaben des Zeugen E*** über die gelieferten Zuckermengen ohnehin nicht, sondern stützte seine Feststellungen über das Ausmaß der Kunstweinproduktion auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Franz B***, welches seinerseits (laut Band römisch drei AS 3 und Band römisch fünf AS 123) auf den Angaben des Zeugen Gerhard F*** (Band römisch drei AS 155 f) über die Chemikalienlieferungen an die Firma P*** beruht. Soweit die Beschwerdeführer zum Abschluß ihrer Verfahrensrüge behaupten, bei Widerlegung der Angaben des Zeugen E*** wäre auch die Aussage des Zeugen F*** "in einem anderen Licht zu sehen gewesen", unterstellen sie dem Erstgericht zu Unrecht, von einer Bestätigung (auch) der Mengenangaben des Zeugen F*** durch E*** ausgegangen zu sein.
Zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO:
Auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung schöffengerichtlicher Beweiswürdigung läuft das Vorbringen der Mängelrüge hinaus, laut welchem die Glaubwürdigkeit der Zeugen F*** (und E***) "eingehender zu begründen gewesen" wäre, weil jene durch Belastung der Firma P*** mittels überhöhter Mengenangaben die tatsächlichen Großabnehmer gedeckt haben könnten.
Die generelle Annahme eines Verhältnisses von 1 : 3 beim Verschneiden des Kunstweins mit echtem Wein durch die Beschwerdeführer wurde vom Schöffengericht (in US 29 f) mit dem Hinweis auf die Angaben des Angeklagten Wilhelm K*** Band I AS 159 ff (siehe insbesondere AS 165) zureichend begründet, legt doch die Lebenserfahrung nahe, daß der Angeklagte Josef P*** sen. sich auch selbst an die von ihm seinem Arbeitnehmer K*** vorgeschriebene Rezeptur hielt.Die generelle Annahme eines Verhältnisses von 1 : 3 beim Verschneiden des Kunstweins mit echtem Wein durch die Beschwerdeführer wurde vom Schöffengericht (in US 29 f) mit dem Hinweis auf die Angaben des Angeklagten Wilhelm K*** Band römisch eins AS 159 ff (siehe insbesondere AS 165) zureichend begründet, legt doch die Lebenserfahrung nahe, daß der Angeklagte Josef P*** sen. sich auch selbst an die von ihm seinem Arbeitnehmer K*** vorgeschriebene Rezeptur hielt.
Auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung verlegen sich die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, wonach der vom Erstgericht festgestellte Umfang des Verschnitts von Kunstwein und echtem Wein die Lager- und Transportmöglichkeiten des Angeklagten P*** sen. überstiegen haben soll und kontrollierenden Kellereiinspektoren oder Finanzbeamten auffallen hätte müssen. Gleiches gilt für den daran anknüpfenden Hinweis, aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens hätte sich auch der Verkauf einer größeren als der vom Erstgericht angenommenen Kunstweinmenge in unverschnittenem Zustand ableiten lassen.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich vorbringen, die Annahme eines Beginns der Kunstweinproduktion im Jahr 1978 sei allein durch den Hinweis auf diesbezügliche - in der Hauptverhandlung laut Band V AS 4 unten nicht aufrecht erhaltene - Angaben des Angeklagten Wilhelm K*** vor der Gendarmerie (Band I AS 159) nicht hinreichend begründet, unterlassen sie prozeßwidrigerweise eine Auseinandersetzung mit der diese Frage betreffenden Argumentation des Urteils in seiner Gesamtheit; hatte doch das Erstgericht in diesem Zusammenhang vor allem auf die bereits erwähnten Angaben des Zeugen Gerhard F*** (Band III AS 155 ff) hingewiesen (US 31). Soweit die Beschwerdeführer schließlich vorbringen, die Annahme eines Beginns der Kunstweinproduktion im Jahr 1978 sei allein durch den Hinweis auf diesbezügliche - in der Hauptverhandlung laut Band römisch fünf AS 4 unten nicht aufrecht erhaltene - Angaben des Angeklagten Wilhelm K*** vor der Gendarmerie (Band römisch eins AS 159) nicht hinreichend begründet, unterlassen sie prozeßwidrigerweise eine Auseinandersetzung mit der diese Frage betreffenden Argumentation des Urteils in seiner Gesamtheit; hatte doch das Erstgericht in diesem Zusammenhang vor allem auf die bereits erwähnten Angaben des Zeugen Gerhard F*** (Band römisch drei AS 155 ff) hingewiesen (US 31).
Zu den Rechtsrügen:
Den auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Ausführungen der Angeklagten Josef P*** sen. und Wilhelm K*** ist darin beizupflichten, daß nicht jeder Ankauf von (nach §§ 45 Abs. 1 Weingesetz 1961 bzw. 61 Abs. 1 Weingesetz 1985) verkehrsunfähigem Wein zwangsläufig eine Schädigung des Käufers am Vermögen zur FolgeDen auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Ausführungen der Angeklagten Josef P*** sen. und Wilhelm K*** ist darin beizupflichten, daß nicht jeder Ankauf von (nach Paragraphen 45, Absatz eins, Weingesetz 1961 bzw. 61 Absatz eins, Weingesetz 1985) verkehrsunfähigem Wein zwangsläufig eine Schädigung des Käufers am Vermögen zur Folge
haben muß (vgl. EvBl. 1987/36 = RZ 1987/10 = ÖJZ-LSK 1987/5-7 zuhaben muß vergleiche EvBl. 1987/36 = RZ 1987/10 = ÖJZ-LSK 1987/5-7 zu
§ 146 StGB; EvBl. 1987/39 = ÖJZ-LSK 1987/14 zu § 45 Abs. 1 lit. bParagraph 146, StGB; EvBl. 1987/39 = ÖJZ-LSK 1987/14 zu Paragraph 45, Absatz eins, Litera b
Weingesetz 1961; 12 Os 102/86; 11 Os 176/86; siehe auch JBl. 1981, 217; SSt. 52/20 sowie Burgstaller in RZ 1987, 31). Dennoch bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Annahme des Erstgerichtes, daß bei Verkauf des gegenständlichen Verschnitts von Wein mit Kunstwein eine Schädigung der getäuschten Käufer im vollen Ausmaß des von ihnen bezahlten Kaufpreises eintrat, weil letztere in Anbetracht der Wertlosigkeit der Ware überhaupt keine ihr Vermögen erhöhende Gegenleistung erhielten (vgl. erneut EvBl. 1987/39; siehe auch SSt. 48/5; Burgstaller aaO, Seite 32). Dieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, daß der Verschnitt im Verhältnis 1 : 3 vorgenommen wurde, der größere Teil der hiefür verwendeten Flüssigkeitsmengen sohin aus echtem Wein bestand, dessen Wert (vor dem Verschnitt) der Beschwerde zufolge den Verkaufspreisen für den Verschnitt entsprochen hätte (woraus die Beschwerdeführer ableiten, die Abnehmer überhaupt nicht geschädigt zu haben). Die Beurteilung, ob (und in welcher Höhe) ein Vermögensschaden eintrat, hat nämlich durch Vergleich der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach der durch Täuschung veranlaßten Verfügung stattzufinden, muß sohin auf den Wert der Flüssigkeit zur Zeit des Verkaufs (also nach dem Verschnitt und der Beimengung von Chemikalien) abgestellt werden (vgl. insbesondere EvBl. 1987/36). Dieser Wert ist aber nicht dem Wert der Teilmenge des hiefür verwendeten echten Weins gleichzuhalten; ist doch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - von der Tatsachenfeststellung über die vollständige Zerstörung des "materiellen Werts" dieses Weins durch die gegenständlichen Manipulationen (US 24) auszugehen. Dem Hinweis der Rechtsrüge, daß der gelieferte Wein dem Geschmack der Konsumenten entsprochen haben müsse, weil der mehrjährige Bezug durch dieselben Abnehmer sonst unerklärlich wäre, ist entgegenzuhalten, daß das Tatbild des Betruges auch in solchen Fällen verwirktlich wird, in welchen das Opfer den Irrtum (auch nachträglich) nicht erkannte und sich nicht "geschädigt fühlt" (vgl. 11 Os 176/86, Kienapfel in BT II, RN 177 zu § 146 StGB). Auf urteilsfremden Annahmen beruhend und daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge insoweit, als geltend gemacht wird, daß ein Teil der Konsumenten den Verschnitt auch in Kenntnis des Verstoßes gegen das Weingesetz zum gleichen Preis gekauft hätte, der Großteil der Kunstweinproduktion aber überhaupt unvermengt zur "Brennweinerzeugung" verwendet worden sein soll, und die gegenständliche Flüssigkeit auch noch derzeit (ungeachtet des Zusatzes von Diäthylenglykol) an Brennereien absetzbar wäre (woraus die Beschwerdeführer ableiten, daß es der Feststellung des "Brennweinpreises" bedürfe, der ihrer Ansicht nach zur Tatzeit ohnehin dem Verkaufspreis der Tanklieferungen entsprochen haben soll).Weingesetz 1961; 12 Os 102/86; 11 Os 176/86; siehe auch JBl. 1981, 217; SSt. 52/20 sowie Burgstaller in RZ 1987, 31). Dennoch bestehen keine Bedenken gegen die rechtliche Annahme des Erstgerichtes, daß bei Verkauf des gegenständlichen Verschnitts von Wein mit Kunstwein eine Schädigung der getäuschten Käufer im vollen Ausmaß des von ihnen bezahlten Kaufpreises eintrat, weil letztere in Anbetracht der Wertlosigkeit der Ware überhaupt keine ihr Vermögen erhöhende Gegenleistung erhielten vergleiche erneut EvBl. 1987/39; siehe auch SSt. 48/5; Burgstaller aaO, Seite 32). Dieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, daß der Verschnitt im Verhältnis 1 : 3 vorgenommen wurde, der größere Teil der hiefür verwendeten Flüssigkeitsmengen sohin aus echtem Wein bestand, dessen Wert (vor dem Verschnitt) der Beschwerde zufolge den Verkaufspreisen für den Verschnitt entsprochen hätte (woraus die Beschwerdeführer ableiten, die Abnehmer überhaupt nicht geschädigt zu haben). Die Beurteilung, ob (und in welcher Höhe) ein Vermögensschaden eintrat, hat nämlich durch Vergleich der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach der durch Täuschung veranlaßten Verfügung stattzufinden, muß sohin auf den Wert der Flüssigkeit zur Zeit des Verkaufs (also nach dem Verschnitt und der Beimengung von Chemikalien) abgestellt werden vergleiche insbesondere EvBl. 1987/36). Dieser Wert ist aber nicht dem Wert der Teilmenge des hiefür verwendeten echten Weins gleichzuhalten; ist doch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - von der Tatsachenfeststellung über die vollständige Zerstörung des "materiellen Werts" dieses Weins durch die gegenständlichen Manipulationen (US 24) auszugehen. Dem Hinweis der Rechtsrüge, daß der gelieferte Wein dem Geschmack der Konsumenten entsprochen haben müsse, weil der mehrjährige Bezug durch dieselben Abnehmer sonst unerklärlich wäre, ist entgegenzuhalten, daß das Tatbild des Betruges auch in solchen Fällen verwirktlich wird, in welchen das Opfer den Irrtum (auch nachträglich) nicht erkannte und sich nicht "geschädigt fühlt" vergleiche 11 Os 176/86, Kienapfel in BT römisch zwei, RN 177 zu Paragraph 146, StGB). Auf urteilsfremden Annahmen beruhend und daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die Rechtsrüge insoweit, als geltend gemacht wird, daß ein Teil der Konsumenten den Verschnitt auch in Kenntnis des Verstoßes gegen das Weingesetz zum gleichen Preis gekauft hätte, der Großteil der Kunstweinproduktion aber überhaupt unvermengt zur "Brennweinerzeugung" verwendet worden sein soll, und die gegenständliche Flüssigkeit auch noch derzeit (ungeachtet des Zusatzes von Diäthylenglykol) an Brennereien absetzbar wäre (woraus die Beschwerdeführer ableiten, daß es der Feststellung des "Brennweinpreises" bedürfe, der ihrer Ansicht nach zur Tatzeit ohnehin dem Verkaufspreis der Tanklieferungen entsprochen haben soll).
Soweit die Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des Betrugs bestreiten, weil ihr Wissen um die drohende Einziehung des gegenständlichen Getränks (§§ 46 WeinG 1961, 62 WeinG 1985) nicht der Kenntnis der Wertlosigkeit dieser Flüssigkeit gleichgehalten werden könne, setzen sie sich prozeßordnungswidrigerweise über jene Urteilsfeststellungen hinweg, denen zufolge dem Angeklagten Josef P*** sen. klar gewesen ist, daß das Getränk infolge der mannigfaltigen Manipulationen keinen materiellen Wert mehr besaß und (auf reelle Weise) unverkäuflich war (US 24) und der Angeklagte Wilhelm K*** Kenntnis von diesen Umständen hatte (US 27). Ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die abschließende - auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte -, gegen die Subsumtion des Verhaltens (allein) des Josef P*** sen. unter den zweiten Qualifikationsfall des § 148 StGB gerichtete Rechtsrüge, daß aus den Urteilsfeststellungen eine Absicht dieses Angeklagten, (betrügerische) Einzelgeschäfte mit einer Schadenssumme von (jeweils) über 5.000 S abzuschließen, nicht hervorgehe. Denn diese Rüge vernachlässigt die Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte P*** sen. bestrebt war, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrugstaten (auch) zum Nachteil größerer Abnehmer, bei denen der Preis der als Wein verkauften wertlosen Flüssigkeiten 5.000 S jeweils bei weitem überstieg, ein ständiges Einkommen in größerem Umfang zu verschaffen (US 25; US 35). Die zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte und im übrigen sachlich nicht begründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josef P*** sen. und Wilhelm K*** war daher zu verwerfen; aus Anlaß dieses Rechtsmittels war von Amts wegen (§ 290 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z 11 StPO) der erstinstanzliche Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft auf die Strafe des Angeklagten Josef P*** sen. wie im Spruch zu ergänzen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 147 Abs. 3 StGB unter Bedachtnahme auf die §§ 28 und 29 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Josef P*** sen. in der Dauer von fünf Jahren und über Wilhelm K*** in der Dauer von zwei Jahren. Die über Wilhelm K*** ausgesprochene Freiheitsstrafe sah das Erstgericht nach dem § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Soweit die Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des Betrugs bestreiten, weil ihr Wissen um die drohende Einziehung des gegenständlichen Getränks (Paragraphen 46, WeinG 1961, 62 WeinG 1985) nicht der Kenntnis der Wertlosigkeit dieser Flüssigkeit gleichgehalten werden könne, setzen sie sich prozeßordnungswidrigerweise über jene Urteilsfeststellungen hinweg, denen zufolge dem Angeklagten Josef P*** sen. klar gewesen ist, daß das Getränk infolge der mannigfaltigen Manipulationen keinen materiellen Wert mehr besaß und (auf reelle Weise) unverkäuflich war (US 24) und der Angeklagte Wilhelm K*** Kenntnis von diesen Umständen hatte (US 27). Ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die abschließende - auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte -, gegen die Subsumtion des Verhaltens (allein) des Josef P*** sen. unter den zweiten Qualifikationsfall des Paragraph 148, StGB gerichtete Rechtsrüge, daß aus den Urteilsfeststellungen eine Absicht dieses Angeklagten, (betrügerische) Einzelgeschäfte mit einer Schadenssumme von (jeweils) über 5.000 S abzuschließen, nicht hervorgehe. Denn diese Rüge vernachlässigt die Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte P*** sen. bestrebt war, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrugstaten (auch) zum Nachteil größerer Abnehmer, bei denen der Preis der als Wein verkauften wertlosen Flüssigkeiten 5.000 S jeweils bei weitem überstieg, ein ständiges Einkommen in größerem Umfang zu verschaffen (US 25; US 35). Die zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte und im übrigen sachlich nicht begründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josef P*** sen. und Wilhelm K*** war daher zu verwerfen; aus Anlaß dieses Rechtsmittels war von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) der erstinstanzliche Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft auf die Strafe des Angeklagten Josef P*** sen. wie im Spruch zu ergänzen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 28 und 29 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Josef P*** sen. in der Dauer von fünf Jahren und über Wilhelm K*** in der Dauer von zwei Jahren. Die über Wilhelm K*** ausgesprochene Freiheitsstrafe sah das Erstgericht nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die hohe Schadenssumme, die bei Josef P*** sen. den strafsatzbestimmenden Betrag von 100.000 S um mehr als das Fünfhundertfache, bei Wilhelm K*** um mehr als das Siebzigfache übersteigt, bei Josef P*** sen. überdies die einschlägige Vorstrafe und den Umstand als erschwerend, daß dieser Angeklagte seine Betrügereien durch Jahre hindurch beging.
Als mildernd berücksichtigte das Schöffengericht bei Josef P*** sen. ein Teilgeständnis, bei Wilhelm K*** das volle Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, daß er in voller wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit zum Angeklagten Josef P*** sen. stand.
Die beiden Angeklagten begehren mit ihren Berufungen die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen. Die bei Josef P*** sen. vom Schöffengericht gefundene Strafhöhe erweist sich schon im Hinblick auf das besondere Maß an personaler Tatschuld dieses bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten und den gravierenden Tatunwert als nicht überhöht. Bei Wilhelm K*** hingegen sah sich der Obersten Gerichtshof zu einer Strafmilderung veranlaßt, weil das Schöffengericht der wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit dieses Angeklagten von seinem Dienst- und Wohnungsgeber Josef P*** sen. sowie dem Umstand zuwenig Bedeutung beimaß, daß K*** aus der vom Erstangeklagten initiierten und ihm aufgetragenen Vorgangsweise selbst keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile zog. Der Berufung des Angeklagten Josef P*** sen. war daher der Erfolg zu versagen, bei Wilhelm K*** dagegen mit einer Herabsetzung der Strafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von achtzehn Monaten vorzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.