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Entscheidung 11 Os 51/11a×

Entscheidung 11 Os 51/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090709 Rechtssatz 04.03.1980Strafrecht
Dem Opfer bei Anwendung körperlicher Gewalt zugefügte leichte Verletzungen sind zwar vom Tatbestand der Delikte nach § 142 Abs 1, § 201 - 204 StGB miterfaßt, stellen jedoch einen Erschwerungsumstand dar; das Unterbleiben solcher Verletzungen ist hingegen ke …
RS0090733 Rechtssatz 29.04.1986Strafrecht
Bei einem fortgesetzten Delikt bildet die Wiederholung der Einzelakte keinen Erschwerungsumstand.
RS0098251 Rechtssatz 11.02.1987Strafrecht
Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden …
RS0098270 Rechtssatz 11.11.1966Strafrecht
Unterbleiben der Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung, obgleich die erste Hauptverhandlung samt Beeidigung im vorangegangenen Kalenderjahr stattfand.
RS0120233 Rechtssatz 12.10.2005Strafrecht
Wiederholte Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge (hier des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB) kann als tatbestandliche Handlungseinheit gesehen werden. Der dogmatische Begriff der „verstärkten Tatbildmäßigke …
RS0122006 Rechtssatz 11.04.2007Strafrecht
Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „ …
RS0126612 Rechtssatz 16.02.2011Strafrecht
Eine – die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde – Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium …