Rechtssatz RS0126612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126612
Geschäftszahl
15Os76/10f (15Os77/10b); 11Os51/11a
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Rechtssatz
Eine – die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde – Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.Eine – die Wiederholung der Verhandlung iSd Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO erfordernde – Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.
Entscheidungstexte
- 15 Os 76/10f
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 15 Os 76/10f
Beisatz: Hier: Wegfall des beisitzenden Richters durch die Novellierung des § 32 Abs 1 StPO mit BGBl I 2009/52. (T1)
- 11 Os 51/11a
Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 51/11a
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine nach einer Vertagung fortgesetzte Hauptverhandlung neuerlich zwecks Sanierung eines Besetzungsmangels hinsichtlich der Laienrichter vertagt wird und in der sodann zur Urteilsfällung führenden fortgesetzten Verhandlung mit den ursprünglichen Schöffen ausschließlich an die vormaligen Verfahrensergebnisse angeknüpft wird, liegt kein Verstoß gegen § 276a zweiter Satz StPO und damit keine Nichtigkeit vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126612
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20110216_OGH0002_0150OS00076_10F0000_002