Die Subsumtionsrüge ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie ohne inhaltliche Argumentation auf eine - im Übrigen missverstandene - Lehrmeinung (Kienapfel/Höpfel AT7 RN 72 ff = AT11 E 8 RN 74) verweist, die das Anfechtungsziel aber keinesfalls stützt (vgl JBl 2003, 884).Die Subsumtionsrüge ist jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie ohne inhaltliche Argumentation auf eine - im Übrigen missverstandene - Lehrmeinung (Kienapfel/Höpfel AT7 RN 72 ff = AT11 E 8 RN 74) verweist, die das Anfechtungsziel aber keinesfalls stützt vergleiche JBl 2003, 884).
Zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO besteht mangels eines Rechtsfehlers kein Anlass, hat doch das Schöffengericht das Zusammentreffen der beiden Tathandlungen rechtsrichtig als Fall echter (gleichartiger) Realkonkurrenz gewertet und den Angeklagten demgemäß zutreffend zweier Verbrechen nach § 201 Abs 2 StGB aF schuldig erkannt (vgl EvBl 2004/72). Realkonkurrenz liegt nämlich dann vor, wenn der Täter durch mehrere selbständige Taten zeitlich nacheinander mehrere - gleichartige oder ungleichartige - strafbare Handlungen begeht, die, weil sie im selben Strafverfahren abgehandelt werden, zueinander in Konkurrenz treten (s ua Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 14). Nur wenn sich zeigt, dass deren gesamter Unrechtsgehalt durch die Verurteilung schon wegen einer einzigen dieser strafbaren Handlungen zur Gänze abgedeckt ist, darf der Täter wegen eines somit nur scheinbar konkurrierenden weiteren Deliktes nicht verurteilt werden (Schein- oder Gesetzeskonkurrenz). Ist Scheinkonkurrenz - wie hier - auszuschließen, hat der Schuldspruch alle demnach in echter Realkonkurrenz zusammentreffenden strafbaren Handlungen zu erfassen.Zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht mangels eines Rechtsfehlers kein Anlass, hat doch das Schöffengericht das Zusammentreffen der beiden Tathandlungen rechtsrichtig als Fall echter (gleichartiger) Realkonkurrenz gewertet und den Angeklagten demgemäß zutreffend zweier Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF schuldig erkannt vergleiche EvBl 2004/72). Realkonkurrenz liegt nämlich dann vor, wenn der Täter durch mehrere selbständige Taten zeitlich nacheinander mehrere - gleichartige oder ungleichartige - strafbare Handlungen begeht, die, weil sie im selben Strafverfahren abgehandelt werden, zueinander in Konkurrenz treten (s ua Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 14). Nur wenn sich zeigt, dass deren gesamter Unrechtsgehalt durch die Verurteilung schon wegen einer einzigen dieser strafbaren Handlungen zur Gänze abgedeckt ist, darf der Täter wegen eines somit nur scheinbar konkurrierenden weiteren Deliktes nicht verurteilt werden (Schein- oder Gesetzeskonkurrenz). Ist Scheinkonkurrenz - wie hier - auszuschließen, hat der Schuldspruch alle demnach in echter Realkonkurrenz zusammentreffenden strafbaren Handlungen zu erfassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.