Ein nach dem formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Dazu kommen erhebliche Tatumstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340; RIS-Justiz RS0118319, RS0118316; jüngst 11 Os 135/07y). Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich fallbezogen um keine erheblichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichung voller Bestimmtheit iSv § 270 Abs 2 Z 5 StPO (11 Os 41/05x ua) der subjektiven Tatseite gesondert erörterungsbedürftige - Verfahrensergebnisse, dass die Angeklagte im Haus des Opfers Haushaltstätigkeiten durchgeführt und deren an Krebs erkrankten Mann gepflegt, sich daher im Haus bestens ausgekannt hatte, weiters dass die Angeklagte das Haus, in dem sich kein Tresor befand, nicht durchwühlte und insgesamt im Zustand einer „gewissen Verbitterung" war. Überdies muss es einem Räuber nicht darauf ankommen, seinem Opfer Geld wegzunehmen, vielmehr genügt ein auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichteter bedingter Vorsatz. Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist entgegenzuhalten, dass das Tatmotiv keine entscheidende Tatsache ist (RIS-Justiz RS0088761). Die Spekulationen über die im Hintergrund des auch in der Beschwerde zugegebenen Raubgeschehens stehende „familiäre Tragödie" entziehen sich somit der Erwiderung. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Freiheitsentziehung verlässt die Rechtsmittelwerberin mit eigenen Hypothesen über die Befreiungsmöglichkeiten des Opfers und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0102162) den Anfechtungsrahmen.Ein nach dem formellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Dazu kommen erhebliche Tatumstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340; RIS-Justiz RS0118319, RS0118316; jüngst 11 Os 135/07y). Dem Beschwerdestandpunkt entgegen handelt es sich fallbezogen um keine erheblichen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) - und somit zur Erreichung voller Bestimmtheit iSv Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO (11 Os 41/05x ua) der subjektiven Tatseite gesondert erörterungsbedürftige - Verfahrensergebnisse, dass die Angeklagte im Haus des Opfers Haushaltstätigkeiten durchgeführt und deren an Krebs erkrankten Mann gepflegt, sich daher im Haus bestens ausgekannt hatte, weiters dass die Angeklagte das Haus, in dem sich kein Tresor befand, nicht durchwühlte und insgesamt im Zustand einer „gewissen Verbitterung" war. Überdies muss es einem Räuber nicht darauf ankommen, seinem Opfer Geld wegzunehmen, vielmehr genügt ein auf eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichteter bedingter Vorsatz. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist entgegenzuhalten, dass das Tatmotiv keine entscheidende Tatsache ist (RIS-Justiz RS0088761). Die Spekulationen über die im Hintergrund des auch in der Beschwerde zugegebenen Raubgeschehens stehende „familiäre Tragödie" entziehen sich somit der Erwiderung. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur Freiheitsentziehung verlässt die Rechtsmittelwerberin mit eigenen Hypothesen über die Befreiungsmöglichkeiten des Opfers und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (RIS-Justiz RS0102162) den Anfechtungsrahmen.
Mit der Behauptung, es habe kein „direkter Zusammenhang" zwischen Gewaltanwendung und Sachwegnahme bestanden, übergeht die undifferenziert auf Z 9 lit a und 10 gestützte Rechtsrüge - entgegen dem Gebot des Vergleichs der faktischen Urteilsannahmen mit dem Gesetz - die Konstatierungen US 5, 6. Deren Einordnung als Raub erfolgte - so sei der Vollständigkeit halber erwähnt (§ 290 Abs 2 erster Satz erster Fall StPO) - rechtsrichtig (EvBl 1998/70). Gleichermaßen nicht am Tatsachensubstrat des Ersturteils orientiert stellt sich die Erwägung dar, „wäre die Sachwegnahme tatsächlich im direkten Zusammenhang mit dem Einsperren in das Badezimmer zu sehen, würde die Freiheitsentziehung im Raubtatbestand aufgehen", weil sie die vielstündige Dauer (US 6) des verpönten Zustands ignoriert (vgl dazu Schwaighofer in WK² § 99 Rz 47).Mit der Behauptung, es habe kein „direkter Zusammenhang" zwischen Gewaltanwendung und Sachwegnahme bestanden, übergeht die undifferenziert auf Ziffer 9, Litera a und 10 gestützte Rechtsrüge - entgegen dem Gebot des Vergleichs der faktischen Urteilsannahmen mit dem Gesetz - die Konstatierungen US 5, 6. Deren Einordnung als Raub erfolgte - so sei der Vollständigkeit halber erwähnt (Paragraph 290, Absatz 2, erster Satz erster Fall StPO) - rechtsrichtig (EvBl 1998/70). Gleichermaßen nicht am Tatsachensubstrat des Ersturteils orientiert stellt sich die Erwägung dar, „wäre die Sachwegnahme tatsächlich im direkten Zusammenhang mit dem Einsperren in das Badezimmer zu sehen, würde die Freiheitsentziehung im Raubtatbestand aufgehen", weil sie die vielstündige Dauer (US 6) des verpönten Zustands ignoriert vergleiche dazu Schwaighofer in WK² Paragraph 99, Rz 47).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.